Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 12.01.1954 – 1 StR 569/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2288 075 M
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Arbeiterin Senta B geborene FEB aus KB. Sort geboren am 1933,
wegen Meineids
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EB
als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD - als Vrkundebeamter der Geschäftsstelle,
für Recht enames
Aut die Revision der Angeklagten BB wira
"das Urteil des Landgerichts in Karisruhe vom 16. Juli:
1955, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit
‚den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in
diesen Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, des Verfahrens, zurückverwiesen,
"und zwar an ‚das Jugendschöffengericht in Karlsruhe.
' Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte BB wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren sowie die Eidesfähigkeit aberkannt.
Die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision, mit der die Angeklagte Verletzung des § 267 Abs 3 StPO und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg- u
Nachdem das angefochtene Urteil ergangen war, ist am 1. Oktober 1953 das neue Jugendgerichisgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Die Angeklagte war zur Zeit der Tat "Heranwachsende" im Sinne des $ i Abs 2 dieses Gesetzes. Deshalb sind unter bestimmten Voraussetzungen gewisse sonst nur für Jugendliche geltende Vorschriften anzuwenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. so ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob nach § 106 Abs 2 JGG von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen werden soll. Nach § 116 Abs 1. I6G gelten diese Bestimmungen auch für Verfehlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind. Als das mildere Gesetz- sind sie vom Revisionsgericht zu beachten (8 2 Abs 2 StGB n. F., § 354 a StPO, BGH Urt, 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 1 StR 362/53 vom . ‚November 1953).
Ob aie Voraussetzungen des § 105 JGG bei der Angeklagten gegeben sind oder ob nach § 106 Abs 2 JGG von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen werden soll, hat der Tatrichter zu prüfen, der bisher hierzu keine Gelegenheit hatte. .
Hiernach ist das Urteil bezüglich der Beschwerdeführerin im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf- . zuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, und zwar gemäß §§ 118, 40 JGG an das Jugendschöffengericht, das auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat (§§ 109 Abs 2, 74 JGG).
Ergibt die neue Verhandlung, daß auf die Beschwerdeführerin das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, so wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine Strafaus- _ setzung zur Bewährung nach § 23 StGB vorliegen.
Auf die kitangeklagte vo. die zur Zeit der Begehung ihrer Straftat ebenfalls Heranwachsende im Sinne des 8 i Abs 2 JGG war, ist die Aufhebung des Strafausspruches nicht zu erstrecken, weil ein Zusammenhang (§ 3 StPO) zwischen ihrer Straftat und derjenigen der Beschwerdeführerin nicht besteht (nest m, 25135 72, 24).
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In aer neuen Hauptverhandlung wird Gelegenheit bestehen, auf die Gesichtspunkte: hinzuweisen, die der Revision für die Strafzumessung bedeutaam erscheinen.
Dr. Hörchner BE Dr. Peete Mantel “ . Glanzmanın | Heimann-Trosien