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BGH Entscheidung vom 22.09.1953 – 1 StR 372/53

1. Strafsenat

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1. siR 312/53 2542 071 es

imNanen des v olkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Heinrich Sch aus v-TEE. schonen an. an ED :: min.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha | als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat. als Vertreter

| der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts München I vom 21. März 1955 wird verworfen DE EERETE. | |

- Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Yon Rechts wegen

gründe§

Der Angeklagte hat seine Tante, Frau Naria TB: Hei der er wohnte, am 22. Jdamuar 1951 mit einem Faustschlag niedergeschlagen und durch Zuhalten von Mund und Nase erstickt. Nach vollbrachter Tat hat er die Leiche zerstückelt und verscharrt. In der auf. die Tat folgenden Nacht hat er ein Schreiben gefertigt, gas den /nschein erweckte, von Frau TB verfasst zu sein, und zum Ausdruck brachte, diese sei auf unbestimmte Zeit oder für immer verzogen und überlasse ihr Hab und Gut dem Angeklagten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte schon seit geraumer Zeit den Plan gefasst, seine Tante aus dem Wege zu räumen und sich in den Besitz ihrer Wohnung und Habe zu setzen, weil er ‚glaubte, dadurch Schwierigkeiten, die seiner erstrebten Eheschliessung mit der ihm nahestehenden Therese a |) im Wege standen, zu beseitigen. Die Tat führte der Angeklagte im Verlaufe eines kurzen Streits mit seiner Tante aus, den er nicht hervorgerufen hatte, aber als willkommene Gelegenheit zur u sführung seiner Pläne benutzte.

Das Schwurgericht hat den ingeklagten wegen Mordes verurteilt; es stellt das Vorhandensein von zwei Tatbestandsmerkmalen des. § 211 StGB fest, nämlich die mMötung aus niedrigen Beweggründen und: zur Brmöglichung einer anderen Straftat. ö

Die Revision des Ang geklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechter, Ihr muss. der Erfolg versagt | bleiben.

1: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Schwurgericht gegen die Denkgesetne verstossen habe, indem es nicht

den Deukgesetzen.

zwischen 3eweggrund und äusserem Tatanlass unterschieden habe, ferner indem es rückschliessend aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat gefolgert habe, er habe sich durch die Tötung der Frau TED deren Wohnung und Habe sichern wollen; dabei lasse das Urteil ausser Acht, dass der Beschwerdeführer in seiner Kammer. wohnen geblieben ist und den Heiratsplan nicht weiterverfolgt hat. 3eide Angriffe gehen fehl.

a) Das Schwurgericht unterscheidet sehr wohl zwischen Beweggrund und äusseren Tatanlass- Als Beweggrund stellt ‚es den seit Konaten in dem Angeklagten zum Durchbruch gekommenen Wunsch fest, durch Erlangung einer eingerichteten Wohnung. den Eltern der Therese SED als W ;il1kommener Freier ihrer Tochter zu erscheinen. Es hat nicht übersehen, dass bei dem Angeklagten daneben auch Erbitterung ‚gegen die Tante bestand, weil sie die Therese I ) nicht anerkannte und geringschätzig von ihr sprach. Das. Vorhandensein mehrerer Beweggründe von denen nur einer ‚als niedrig anzusehen ist, steht Jedoch der Anwendung - des § 211 StGB nicht entgegen. ils äusseren Anlass erkennt das S Schwurgericht den Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Tante über den Morgenkaffee an; es stellt aber ausdrücklich fest, dass der Angeklagte diesen von ihm nicht herbeigeführten inlass als günstige Gelegenheit

zur Durchführung seiner Absicht, Frau A) zu: beseitigen, begrüsste. Diese Peststellung widerspr Picht nicht

0) "uch der Aückschluss aus "den späteren Verhalten des Angeklagten auf seinen wesentlichen Beweggrund gibt keinen Anlass zu Bedenken. Die Tatsache, dass der Angeklagte in dem von ihm gefälschten & Schreiben nicht nur die „bsicht seiner, Dante vorgetäuscht hat, längere Zeit wegzubleiben - das hätte zur Erklärung : ihres Verschwindens

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/1-str-372-53#rd_6

genügt -. sondern auch die Worte hinzugefügt hat, sie überlasse ihn "alles" rechtfertigt die Annahme, dass der Angeklagte auf die Inbesitznahme der \iohnung und der Nöbel ausging. Damit ]ässt sich die Tatsache, dass er in seiner Kammer wohnen blieb und den Heiratsplan zunächst nicht verfolgte; durchaus vereinen. Der ängeklagte ‚hatte allen Grund. vorsichtig vorzugehen und vorerst abzuwarten,

wie das Verschwinden seiner Tante von deren Verwandten aufgenommen werde, bevor er allzu auffällig werden liess, dass er den Vorteil davon hatte. Aus demselben Grunde durfte er auch nicht zu deutlich werden lassen, dass er nunmehr einer Frau ein Heim bieten konnte. Dazu kommt, dess Therese Di; wie sie Revision selbst vorträgt, wenige Monate nach der Tat. eine anderweitige Bekanntschaft machte, die zur Abkühlung des Verhältnisses führte, sodass bereits im Juni 1951 die Srennungsabsicht von ihr ausgesprochen wurde. Die Ereignisse machten es also dem Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf unmöglich,

seinen Heirateplan zu verwirklichen.

2, Der & Angeklagte sieht einen Aiderspruch darin, dass das Schwurgericht Habgier verneint und dennoch seinen Beweggrund als niedrig gekennzeichnet | hat. ür meint, dass das verkmal der Habgier alle auf Erlangung von Vermögensteilen gerichteten Beweggründe umfasse und dass, wenr Habgier ausgeschlossen werde, überhaupt kein Raum mehr für die Annahme eines niedrigen 3eweggrundes sei, der sich auf das Gebiet "des Vermögens beziehe. Dem kann nicht in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden. Habgier ist unter den im § 211 Abs 2 StGB hervorgehobenen Merkmalen nur ein Beispiel 1 für niedrige Beweggründe; unter ihr ist das rücksichtslose Streben nach

Gewinn von Geld oder Geldwert zu | verstehen. Gerade der

vorliegende Fall zeigt, dass auch das Streben nach einer nicht in Geldwert ausdrückbaren Lebenslage der Fabgier an Niedrigkeit gleichkomnen kann. Es ist nicht rechtsirrtümlich, wenn das Schwurgericht die Tötung einer nahen Verwandten zu dem Zweck, sich in den Besitz ihrer Wohnung zu setzen, als niedrig im Beweggrund bezeichnet, selost wenn es dem Angeklagten hierbei nicht auf die rtschaftliche Besserstellung als solche ankam und er vielmehr von dem Gedanken an ein nicht zu missbilligendes Endziel, der Eheschliessung, beherrscht war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte schon bei der Tötung,die. er spätestens in dem Augenblick, als er Frau TEE niederschlus, in seinen Vorsatz aufnahn, entschlossen war, sich äurch Testamentsfölschung eine rechtliche Erbenstellung zu verschaffen. Es genügt, dass er zunächst beabsichtigte, durch den Tod der Tante in den tatsächlichen und, wie er glaubte, unanfechtbaren Besitz einer eingerichteten Wohnung zu gelangen.

Zuzugeben ist der Revision, dass die Persönlichkeit des Täters in den Fällen, in denen sich die Tötung eines Menschen wegen des Beweggrundes als Kord darstellt, von Bedeutung ist (BGHSt 3; 330). Das Schwurgericht hat indessen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht nur gelegentlich der rechtlich einwandfreien Beurteilung seines Geisteszusvandes, sondern auch bei Feststellung seines Beweggrundes hinreichend gewürdigt.

3. Auch gegen die Feststellung des Schwurgerichts, die Tötung sei zur ammöglichung einer anderen Straftat begangen worden, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Da die Verurteilung wegen Mordes schon unter dem Gesichtspunkt des niedrigen Beweggrundes gerechtfertigt

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ist und sonstige den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtimer nicht zu erkennen sind, braucht auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht eingegangen zu

werden: P

Die Revision war demgemäss nit der aus § 473 Abs 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. Hörchner Kantel Jagusch

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- . . if Heimann-Trosien Dr. Schalscha