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BGH Entscheidung vom 24.11.1953 – 5 StR 152/53

5. Strafsenat

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5 StR 152/53 2275 069

Io Nomen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Frenz HE :.: DEEEB geboren am ED 1911 in CoD ir. Dan

2.) den Geschäftsführer Alfred K ED zus ZB dort geboren am EEED 1897,

wegen Wirtschaftsstraftat

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.November 1953, an der teilgenommen haben,

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten HE und KU viräa das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.0ktober 1952 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft,

Im übrigen werden die Revisionen beider Beschwerdeführer verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwissen,

- Von Rechts wegen -

- 2 =

Gründe§

Der ingcklagte HE ist "wegen einer fortgesstzten zum Teil gemeinschaftlichen Wirtschaftsstraftat und wegen einer weiteren Wirtschaftsstraftat" zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden.

Gegen den Angeklagten Kb wurde "wegen einer fortgesetzten gemeinschaftlichen Wirtschaftsstraftat" auf eine Gefängnisstrafe von einem Monat und auf eine Geldstrafe erkannt.

Dieses Urteil greifen beide Angeklagte mit der Revision an; sie machen verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen geltend.

A.

Revision des eklagten

I. Verfahrensrügens

1.) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung einen Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen RED gestellt, der durch Gerichtsbeschluß abgelehnt worden war.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Revision nicht. Sie beanstandet vielmehr, daß der Tatrichter durch die Nichtvernehmung des RB die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verletzt habe. Diese Rüge scheitert allein schon an dem Umstand, daß ein Gerichtsbeschluß ergangen ist, der erkennen läßt, daß die Strafkammer sich mit dem Beweismittel beschäftigt hatte und es als bedeutungslos ansah.

Das Revisionsvorbringen würde im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verletzung des § 338 Nr 8 StPO nicht durchdringen. Abgesehen davon, daß "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" (§ 344 Abs II StPO) in der

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- 3.

Revisionsbegründung nur unvollständig und zum Teil unrichtig - soweit es den Gerichtsbeschluß anlangt - angegeben worden sind, wäre ein solcher - in zulässiger Weise erhobener - angriff auch sachlich ungerechtfertigt. Die Strafkamer hatte diejenige unter Beweis gestellte Tatsache, auf die es dem Beschwerdeführer besonders ankommt, im Beschluß als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt. In den Urteilsgründen unterstellt sie sogar zugunsten des Angeklagten die Beweistatsachen als wahr

und würdigt sie dann auf ihre Bedeutung hin. Hierzu war das Landgericht befugt, weil die als wahr unterstellte Tatsache wie jede andere bewiesene Tatsache der freien Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt (nur eine Wertung des Beweismittels ist bei der Wahrunterstellung unzulässig). Bei der Beweiswürdigung selbst aber ist kein rechtlicher Fehler erkennbar. Insbesondere ist die Schlußfolgerung in der Kevisionsinstanz unangreifbar, daß der angeklagte an die Zuständigkeit der befragten Dienststelle auch bei einer dahingehenden (unrichtigen) Auskunft des Zeugen I) nicht mehr glauben konnte, nachdem er durch dessen Vorgesetzten - den Zeugen Ro@ - über das Gegenteil unterrichtet worden war.

2.) Unzulänglich ist weiterhin auch der Revisionsangriff, der einen Verstoß gegen § 244 Abs II StPO mit der Begründung rügt, die Zeugen H; EEE una K@W seien ‘nicht gehört worden. Denn es ist nicht ersichtlich, aus wel.hem Grunde sich dem Tat_icohter eine Anhörung dieser - in der Hauptverhandlung entschuldigt ausgebliebenen - Zeugen aufdrängen sollte. In der Revisionsbegründung sind insoweit keine genauen Angaben über etwaige frühere Schriftsätze, Vernehmungsniederscohriften, Beweisanregungen oder Beweisamträge enthalten. Die in Rede stehende Revisionsrüge ist daher schon unzulässig erhoben.

3.) Die Ausführungen der Revision zu den Bekundungen des Zeugen Ko wenden sich nur in unzulässiger Weise gegen die Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdi-

gung. -4. -

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4.) Unzulässig erhoben ist schließlich auch die Beonstandung der Revision, die Zeugen Bol und Gen seien unter Verletzung der .ufklärungspflicht nicht gehört worden. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhange wiederholt auf ein "Wuftragsschreiben", dem das Landgericht die Bedeutung der zu erwartenden Aussagen dieser Zeugen hätte entnehmen sollen. Den Inhalt des "„uftragsschreibens" gibt er zber nicht an. Den gleichen Mangel enthält die Revisionsbegründung bei der Berufung auf den Beweisamtrag.

II. Sachrüge:

Das Anndgericht stellt fest, daß der Angeklagte He in der Zeit von Juni bis Juli 1950 52 t Kupfermaterial in mehreren linzellieferungen durch verschiedene Westberliner Transportunternehmer in den Ostsektor bringen ließ. Das Kupfermaterial wurde im Osthafen abgeladen. In dem gleichen Zeitraum schaffte er 37 t Altblei ebenfalls in mehreren Transporten zur Kaiserhütte in den Ostsektor. Am 3.November 1950 erfolgte eine Lieferung von 11 800 Lutolampen nach Berlin-Lichtenberg (Ostsektor). Auch diese Ware transportierte der ingeklagte Hm mit einem Lieferwagen.

1.) Hinsichtlich der buiden ersten Geschäfte sieht die Strafkammer den Tatbestand des § 1 der Anordnung zur Durchführung des ibkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30.Dezember 1949 als erfüllt an. Hilfsweise ("selbst wenn...") verweist sie auf Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 1 Nr 2b der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs. Nach Auffassung der Strafkammer soll sich aus Art 12 eine "Rückwirkungsmöglichkeit" der devisenrechtlichen Bestimmungen für die Zeit vor Inkrafttreten der Devisenbewirtschaftungsverordnung ergeben.

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a) üs ist der Revision sinzuräumen, daß auf die vor dem 1.August 1950 durchgeführten Lieferungen die Berliner Devisenbewirtschaftungsverordnung nicht anzuwenden ist.

Zu Unrecht geht das angefochtene Urteil bei seiner reohtlichen Hilfserwägung davon aus, Artikel 12 Abs III der Devisenbewirtschaftungsverordnung habe rückwirkende Kraft. Diese Vorschrift will nur besagen, daß eine Handlung, die schon früher nach anderen Bestimmungen strafbar war, nunmehr auch nach der Berliner Devisenbewirtschaftungsverordnung bestraft werden könne. Damit soll der allgemeine Rechtsgedanke des § 2 Abs II StGB in abgewandeltem Inhalt zum Ausdruck kommen. Auf alle vor Inkrafttreten der Berliner Devisenbewirtschaftungsverordnung begangenen Taten können die Strafbestimmungen dieses Gesetzes mithin nur dann Anwendung finden, wenn sie die mildere, d.h. die für den Angeklagten günstigere Vorschrift enthalten. Die rechtliche Bilfserwägung der Strafkammer ist aber zu Ungunsten der Angeklagten angestellt worden,

b) Es kommt somit darauf an, ob die Lieferungen den Kupfers und des Bleies in den Ostsektor unter § 1 der An- | ordnung zum Frankfurter Abkommen fallen. Das angefochtene Urteil 1§ 8t die Möglichkeit offen, daß die in das sowjetischs Besatzungsgebiet überführten Materialien später nach Israel weitergelangt sind. Unter Hinweis hierauf meint die Revision, ein V.r8toß gegen die Berliner Anordnung liege nicht vor, weil es sioh nur um ein "Transitgsachäft" nach Israel gehandelt und insoweit Überhaupt keine Genehnigungspflicht bestanden habe,

Schon in tatsächlicher Hinsicht geht diese Auffassung an den Urteilsfeststellungen vorbei. Danach handelt ea sich hier nicht um ein "Transitgeschäft" im technischen Sinne. Ein solches würde rein äußerlich voraussetzen, daß

die Waren nach ordnungsgemäßer Abfertigung vom abgangsort bis zum Bestimmungsort in plombierten Beförderungsmitteln

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(mit Begleitpapieren) transportiert werden und erst am Zielort zur Ruhe kommen, Davon kann nach den - wiedergegebenen - Urteilsfeststellungen keine Rede sein. Soweit aber späterhin, im sowjetischen Besatzungsgebiet, die Waren zum "Transitverkehr'" abgefertigt worden sein sollten, wäre dies für den vorherliegenden Transport von West-

nach Ost-Berlin belanglos.

aa) Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es entscheidend nur darauf an, ob eine Lieferung in das sowjetisch besetzte Gebiet erfolgte, ohne Rücksicht auf das spätere Schicksal des gelieferten Gutes. Da hier säntliche Waren durch den Angeklagten den Ostberliner Stellen zu eigener Verfügungsgewalt überantwortet wurden und zumal der Angeklagte jede Einflußmöglichkeit auf den Weitertransport der Güter verlor, sind sie mithin in das sowjetisch besetzte Gebiet geliefert worden.

bb) Diese wörtliche Auslegung des § 1 der Anordnung zum Frankfurter Abkommen entspricht auch seinem Zweck. Sinn der Berliner Anordnung war, den Interzonenhandel in geregelte Bahnen zu lenken und den gegenseitigen Warenaustausch einer Kontrolle zu unterwerfen. Dieser Zweck würde vereitelt werden, wenn die Lieferungen in den Osten mit der bloßen Angabe, sie würden später in ein anderes Land verbracht werden, genehmigungsfrei wären. Die Behörden West-Berlins würden dadurch jede Überprüfungsmöglichkeit verlieren.

2.) Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß die Bestrafung „uf Grund der Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes erfolgt ist, verkennt sie ganz allgemein schrn, daß es sich insoweit um das für den Angeklagten günstigere, mithin mildere Gesetz handelt. Eine nur auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 11.Dezenber 1942 (gemäß § 4 der Berliner Anordnung) erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers hätte die Möglichkeit einer Überprüfung seines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des § 6 WStG nicht ermöglicht.

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Im übrigen sind die ZLusführungen des Rechtsmittels zu der Frage der inwendbarkeit des Wirtschaftsstrafgesetzes abwegig, so daß es insoweit keiner näheren Erörterung bedarf.

3.) Daß der iängeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt und sich auch in keinem Irrtum über das Vorhandensein einer behördlichen Genehmigung befunden hat (§ 59 StGB), ist in dem angefochtenen Urteil rechtsirrtunsfrei dargelegt. Denn die Strafkammer hebt hervor, daß sie ihm nicht glaube, er habe die "Version von einer stillschweigenden Genehmigung gutgläubig hingenommen" (UA S 10). In diesem Zusammenhange weist sie auch noch auf die unrichtigen Buchungen hin.

4.) Die Möglichkeit eines Verbotsirrtuns scheidet hier ebenfalls aus. Insoweit enthält das angefochtene Urteil allerdings keine ausdrücklichen Darlegungen. Dessen bedurfte es jedoch auch nicht, weil das (festgestellte) Verhalten des Angeklagten klar erkennen läßt, daß er sich der Verbotswidrigkeit seines Tuns bewußt war, In diesen Zusammenhange sei nur auf die Unterredung mit Rohne und auf die bereits erwähnten Falschbuchungen hingewiesen.

5.) Die Anwendung der Vorschrift des § 6 Nr 2 wStG hat Bestand, weil die Ausführungen des Landgerichts rechtsirrtumsfrei sind, soweit sie sich mit der Gewerbsmäßigkeit des Tuns und mit der wirtschaftsfeindlichen Einstellung des ingeklagten beschäftigen.

Jedoch ist der Revision einzuräumen, daß die Annahne einer Wirtschaftsstraftat außerdem nicht noch auf den Gesichtspunkt der Verantwortungslosigkeit gestützt werden kann. Mindestens sind die Feststellungen hierzu widerspruchsvoll, Denn das Landgericht legt dem Angeklagten insoweit zur Last, daß er in Kenntnis des Umstandes, welchen Wert das von ihm entfernte Material für den Osten hatte, gehandelt habe. Andererseits schließen die Urteilsgründe die Möglichkeit eines späteren Weitertransportes der

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Güter nach Israul und den Glauben des Angeklagten daran nicht aus.

6.) Dieser - wie dargelegt, für den Schuldspruch unschädliche - techtsirrtum der Strafkamer kann das Strafmaß zu Ungunsten des angeklagten beeinflußt haben. Denn es 1äßt sich die Möglichkeit nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die mit den übrigen Feststellungen nicht im Einklang stehende /nsicht des Tatrichters, der Angeklagte habe in verantwortungsloser Weise den Osten stärken wollen, für die Höhe der Strafe mitbestimmend war.

B-Revision des ängcklagten Kö: I. Verfshrensrüge:;

Der angeklagte hatte sich damit verteidigt, ur habe an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte geglzubt, weil vine vom Westberliner Fahndungsdienst vorgenommene Beschlagnahme der ersten Bleifuhre auf Veranlassung Hiibs oder SzgBvinnen weniger Stunden wieder aufgehoben worden sei. Diese Einlassung hat die Strafkemmer dem angeklagten nicht geglaubt.

Die Revision meint nun, das Landgericht hätte der Behauptung äües Beschwerdeführers nachgehen und den Sachverhalt näher aufklären müssen. Sie gibt aber nicht an,

“ auf welche Beweismittel sich die Beweisaufnahme noch hätte erstrecken sollen. Die Verfahrensrüge ist mithin schon unzulässig erhoben (§ 344 Abs II StPC). Hiervon abgesehen läßt das Revisionsvorbringen weiterhin auch erkennen, daß der Tatrichter von den angeblich noch vorhandenen Erkenntnigquellen gar nichts wissen konnte.

Zumal - zusweislich der Urteilsgründe - in der Hauptverhandlung über die Behauptung des Angeklagten gesprochen worden ist, erscheint es unverständlich, daß der Angeklagte etwaige ihm zur Verfügung stehende Beweismittel (die er,

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wie erwähnt, such in der Rerisirrsbegründung verschweigt) in der Haupwverhendlung nicht bekanntgegeben hat. Denn die Möglichkeit, daß die SYra?kammer seiner kinlassung nicht folgen würde, lag auf der Hand. Der eigene Fehler der Verteidigung läßt sich aber mit Hilfe einer - noch dazu unzulässig erhnbenen — Aufklärungsrüge nicht beheben.

Il. Sachrüge :

1.) Die Einzelbeanstandungen der Revision in sachlichrechtlicher Hinsicht decken sich im wesentlichen mit den Rügen des Beschwerdeführere He, so daß auf die vorstehenden Ausführungen zu der Revision dieses Angeklagten verwiesen werden kann.

2.) Der Beschwerdeführer Köe unterliegt einem - verbreiteten - Irrtum, wenn er den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 18.März 1952 dahin versteht, da9 „Jede Entscheidung eines Strafrichters sich mit der Frage des Verbötsirrtums notwendig auseinandersetzen müsse, In den meisten Fällen - so auch hier - wird sich dies erübrigen. Die festgestellte art des Vorgehens und der Umstand, daß dcr Angeklagte so große Geschäfte ohne Erteilung von Rechnungen durchführte, ergeben von selbst, daß er in der Vorstellurg handelte - mindestens aber damit rechnete -, er tue etwas Verbotenesg,.

3.) Ljhler hntte längere Zeit hindurch Bleischrott gekauft und eu den Angeklagten Heime geliefert. In rechtlich unonfechtbarer Weise konnte die Strafkammer hieraus folgern, er habe dies getan, um sich eine Einnahmequelle v»n „iniger Dauer zu verschaffen. Unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsnäßjgkeit in Verbindung mit der fostgestellten wirtschaftsfeindlichen Einstellung des Angeklagten KO -rgeben sich dnher auch hier keine Bedenken gegen die Rejahung viner Wirtschaftustraftat. Soweit sich die Revision gegen den Schuldsprach richtet, ist sie alsı unbegründet.

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4.) Ihre Angriffe gegen die Annahme der Verantwortungslosigkeit mußten jedoch aus den gleichen Erwägungen, wie sie oben zur Revision des Beschwerdefühers EEE dargelegt worden sind, zur Aufhebung des Strafausspruches führen.

Das Landgericht wird daher in der Straffrage - unter Berücksichtigung des § 23 StGB - hinsichtlich beider Angeklagter neu verhandeln und entscheiden müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Geier Dr.Koffka Schmidt Siemer Dr.Börker