Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 31.07.1951 – 4 StR 748/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen, des Volkes

In der Strafsache gegen

den Eundesbahnassistenten Albert : ED "aus

DEE, Seborcn cr EEE 1512 3 2; Kreis SEE,

-wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 14. Februar 1952, en der veilgenommen nabens . Senatspräsident Dr. Groß

" als Vorsitzender, Bundesrichter Erumne Eundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Eülle Dundesrichter Dr. Augustin |

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt RED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeanter der Geschä ftastelle, für Recht erkennt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Bückeburg vom 31. Juli 1951

mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge-

hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechis-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. "Von Rechts wegen

Der Angeklagte fuhr mit einem Personenzug der Zundesbalm in einen"Wagen Zür Reisende mit Traglasten", der durch eine Uittelwand nit seitlichen, türlosen Durchgang in zwei Teile geteilt war. lit ikn reisten nur noch dic Titve SB unä die

danals 12 1,2 Jahre alto Schülerin Barbara Eee ie sich in den leeren Teil des Wagens begeben hatte und dort zunüchst aus einen Tenster schaute, Der Angeklagte folgte ihr. Als sich das liädchen später umwandtc, sah es, däass der au? der Bank sitzende Angeklagte seinen Geschlechtsteil in der hand hielt und daran hin- und herschob, Dabei guckte er des Vödchen nit’ grossen /ugen an. Frau SE-BB: während dieses Vorfalls auf dem Abort, hörte das hüidchen um Eilfe rufen und fand es in grosser Aufregung vor. Das alles geschah im Zahrenden Zuge.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1ilr 3 StGB in Deveinheit nit Verg ‚chen gegen § 1§ 3 StGB verurteilte.

Die Revision des Anceklazten beenstandet des Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechtes.

Die Verfahrensbeschwerde behauntet Verletzung des § 261 St7O. Ihr Vorbringen hierzu erechöpft sich jedoch in unzulüssigen Angriffen gegen die tateichlichen SchlussTolgerungen :des: Vorderrichters, sie keinen Verstoss gegen die Jebenserfahrung oder .die

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Denkgesetze erkennen lassen und deshalb das Revisionsgericht binden.

Die Sachıbeschwerde ist dngze sen be;ründet, Zwar er-Zöüllt das vollüstige Verleiten eines Rindes, den eniblößten Geschlechtsteil des Täters zu betrachten, den Yatbestand des 5 176 Abs 1 !r 3 StGB. Der Sachverhelt bietet Leinen Anlass, von der fcststehenden Rechteprechung des Rundesgerichtshofs (EGESt 1, 168, 171) abzwweichen; gegen die Annalme ciner. Versuchshandlung bestehen, da das Lädchen sich: eilends abwandte, in objektiveor "insicht keine Bedenken. Der Angeklagte bat das „Tiächen auch verleiten wollen, 'indenm er es gross ansah, damit dessen Aufmerksenmkeit auf sich zog und so auf den Tiillen des Kindes einwirkte. Jedoch hat cer Tatrichter es unterlassen, eine Feststellung in der Richtung zu treffen, dass der Angeklagte Eerbara Ig> Zür noch nicht 14 Jehre alt gehalten hatz dezu bestand.“ um so mehr Anlass, als das Urteil ausdrücklich hervorheut, dus jfüdehen sci Zür ihr Alier gut entwickelt; der. Angeklagte und das Iäidchen waren miteinander nicht bekannt, so dass auch insoweit Anhaltspunkte für die Kenntnis vom Alter ‚des Rindes fehlen, Bedingter Vorsatz würde genligens

Die tatrichterlichen Feststellungen vermögen ferner den Schuldsyruch aus § 1§ 5 StGB nicht zu tragen. Üine ö?fentliche Vornahne ist nicht schon bei Öffentlichkeit des Ortcs gegeben, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, „s kormt vi Sinehr entscheidend darauf an, ob eine Öer zahl nach unbestimnte, durch keinerlei sindungen zusam-.

mengehalvene Vie}heit von zersonen nach den Verhälvnissen

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des Datorien und der Tatzeit die unzüchtige Handlung des Angeklagten hätte wahrnehnen können, ohne dass er in der Icage gewesen wäre, dies zu hindern (EGII v 5 Juli 1951 — 4 StR 511/515; nGSt 73. 90). Das muss nach der besonderen Gestaltung dieses Falles auf Grund der bisherigen Feststellungen, wonach weitere Reisende keinen Zutritt zu den Teil des Zahrenden Wagens hatten, verneint werden. Darüber hinaus ist aber erforderlich, dess sich der Tüter der Öffentlichkeit bewußt ist und sie wenigstens bedingt bejaht, Darüber spricht sich das Urteil nicht aus, Hier war der Angeklagte mit dem -Sädchen in dem Abteil allein und hatte planmässig den ‚ulenthalt der „rau Sau» auf den Abort des Zuges dazu bemutzt, seinen äntschluss in die Tat umzusetzen. Hat der Tüter aber besondere Vorkehrungen getroffen. sie Öffentlichkeit euszuschlicssen,. so ist mit besonerer Sorgfalt zu prüfen, ob er sich unter diesen Um-. .' siönden der Wehrnehmbarkeit seines Tandelns durch andere bewusst war (RG in DRiZ 1929 Nr 404).

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Für die neue Nauntverkandlung sei vorsorglich be-

ss Levmundsseugnisse nach 3 256 StTO richt ver-

den dürfen; der Rlassenlehrer wird daher zu

ä lesen ve ein, un Angeben Über die Wehrheitsliebe seiner

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Schülerin zu rachen (OSHN St 3, 80, 81).

Groß Krumne Engels ‚Dr. Eülle Dr. Augustin