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BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 4 StR 673/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Voikes In der Strafsache

gegen

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wegen Unzucht mit einem kinde u.2&,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Fülle Bundesrichter Martin

Bunäesrichter Dr, Seiberit als be sitzende Richter,

slaatsanwalt. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter iin mittleren Tustizci erst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt

Auf. die Revision des Angeklagten. wird das Urteii. des Landgerichts in Bochum vom 27 * hugust 1953 nit den F eststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhsndlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das 1Land-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

GgGründesz

Der jetzt 59 Jahre alte Angeklagte ist nit einer sechs Jahre älteren Frau kinderlos verheiratet.

Die Strafkammer hat ihn wegen Verbrechens genäß 8 176 Abs ! Nr 3 StCB in Tateinheit mit Erregung öffent-

lichen Ärgernisses, begangen unter den Voraussetzungen des 8 51 Abs 2 StGB, zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

ie sich die Ehefrau des Angeklagten im Sommer 195: im Krankenhaus aufhielt, erledigte die damals’ elf Jahre alte | Wilma el Fam ihn des Öfteren Einkäufe, Als das Kind aus diesem Anlaß einmal in der Küche des Beschwerdeführers war, gab er. ihm einen Kuß auf die \ange. Ein anderes Mal faßte er dem Mädchen mit der Hand unter den’ Rock und berührte den Oberschenk el über dem Schlüpfer. Hierbei war er in geschlechtlicher. Erregung. Wilma riß sich. sofort Los und

lief fort,

\ Einige Tage später stand der Angeklagte nachni ttags in seiner Wohnungstür, die unmittelbar nach draussen ins Freie führt. Dort befindet. sich ein Vorgarten, an dem ein schmaler Weg entlang führt. Als Wilma rm vorbeikanm, örtnete der Beschwerdeführer seinen Hosenschlitz und ließ seinen Geschlechtsteil heraushängen, wobei. er sich dem Mädchen zuwandte. Dieses schaute nur kurz hin, wandte sich nach Erkennen der Situation sofort ab und entfernte sich. .. Ein gleicher Vorfall ereignete sich an einem der folgenden Tags. - Bei allen diesen Handlungen war der Angeklagte leicht angetrunken,

Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechks. Sie hat im Ergebnis Erfoies.

1. Das Landgericht nimmt an, der Griff unter den Rock E und an den Oberschenkel des Mädchens verletze das Schan- und. Sittlichkeitsgefühil in geschlechtlicher Hinsicht und stelle

mithin eine unzüchtige Handlung nach 8 176 bs 1 Nr. Jt6B | dar. Hiergegen wendet sich die Revision chne Erfo!

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Ob eine unzüchtige Handlung vorliegt, .ist im wesentLichen Tat- und keine Rechtsfrage (RGSt 67, ‘10, 1i4), Der Tatrichter hat ersichtlich nicht verkannt, daß kurze oder unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten, mögen sie auch auf Sinneniust beruhen oder auf ihre je regung abzielen, noch keine unzüchtige Handlung derzustel- ” ien braucher (BGNSt 2, 164, “66, 167; BGH NW 1 954, y 20, AA. Nr 27). Wenn er aber das Tun des geschlechtiiäh RE An geklagten als eindeutige Unzuchtshandlung angesehen hat, So: kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Auch das bloße Berühren des bekleideten Oberschenkels eines Mädchens kann eine unzüchtige Handlung sein (vgl RGSe ” 58, 2775; RG HRR 40 Nr 1327), ‚zumal. wenn dem ein Griff unter den Rock vorausging: Die Annahme eines vollendeten Verbrt- . chens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StEB ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. u .

2. Es ist ferner rechtsbedenkent rei, wenn das Landgericht in den beiden Vorfällen an der Wohnungstür den Versuch eines Verleitens zu unzüchtigen Handlungen im Sinne des § 176 Abs i Nr 3 StGB gesehen hat,

Nach den Feststellungen hat der Beschweräeführer "aus sexueilem Antrieb und in wollüstiger Absicht gehandelt und zwar mit dem Vorsatz, das Kind zu veranlassen, zu seinen entblößten Geschlechtsteil herzusehen", Damit hat der Tatrichter ersichtlich sagen } wollen, daß der ‚Angeklagte mit nicht nur arslosen Betrachten seines Gliedes zu verleiten. Für diese Annahme der Strafkammer spricht auch die für glaubhaft erachtete frühere Einlassung des Beschwerdeführers, "daß er immer dann, wenn er angetrunken sei und die Wilma Peg sehe, das Bedürfnis habe, sich ihr gegenüber so zu benehmen",

Ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler tritt bei dieser Auffassung der Strafkammer nicht zutage (vgl auch BGH NJW 1953, 710 Nr !6).

3, Dagegen vermögen die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch aus.§ 183 StEB nicht zu tragen. Die se Vorschrift schützt das, Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit. (BEHSt 4, 303 f). Bei der Frage, ob der Täter öffentlich ein Ärgernis gibt, kommt es entscheidend darauf an, ob eine der Zahl nach unbestimmte, durch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Personenmehrheit nach

den Verhältnissen des Tatorts und der Tatzeit die unzüch-

tige Handlung des Täters hätte wahrnehmen können, ohne. daß

er in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern (RGSt 73, j 90, 94 und 246, 250; BGH Urt v 19. November 195% — 4 StR 598/53 =); Die Strafkammer führt zwar aus, nach den ört-

lichen und zeitlichen Verhältnissen am Tatort hätte das verhalten des Angeklagten von jedermann wahrgenommen werden

können, Diese Annahme ist.jedoch. mit: der Tatsa ache nicht weiteres vereinbar, daß der Angekla ste in seiner Haustir stand und daß es ein schmaler Weg war, auf dem das Kind lang kams Insoweit wird der Tatrichter, unter Berücksie tigung. des’ Revisionsvorbringe ens, genauere Feststellunge zu treffen haben. es u:

Ferner ‚sagen die. Urteilsgründe zur inneren Tatseit des. _ 183 St GB nichts..Der Angeklagte mußte sich‘ der Öf fentlichkeit seines Tuns bewußt gewesen sein und wenigs ‚mit ‚der Möglichkeit gerechnet. haben, daß an seinem Verha ten Ärgernis genommen werde. (BGH Urt v.12. November 195 > SER 142/55 =). Nach dem.bisher festgestellten Sachve halt ist, nicht eusgeschlossen, daß es dem Beschwerdefüh sich durch das Zuschauen gerade, und nur de

darauf ankam, Wilma DEM zesch! echtlich zu er vregen. Wäre das so, hätte öffentlich Gurchführen wolle

sein Vorhaben nicht

‚In dieser Richtung bedarf der Sachverhalt weiterer Klärung.

4 Dadurch, daß die Strafkanner rechtlich eine Ha ung angenommen hat e gl dazu BEHSt. 2, 163, 1675 BGH Nd 1953, 710), ist der Angeklagte nicht bes chwert. pie Un teilbarkeit des Schuldspruchs nötigt jedenfalls, zur auf hebung des Urteils in vollem Umfang. |

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Dadurch erhält der Tatrichter zugleich Gelegenheit, die Anwendbarkeit des § 23 StGB n F zu prüfen. |

Krume Engels a Hülle Martin Seibert