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BGH Entscheidung vom 03.11.1953 – 1 StR 426/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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426/53 2342 065 7

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bauern Josef 3 aus ED. dort geboren an. s

2.) den Zimmermann und Landwirt Franz A aus FEED, dort geboren an WB. ,

wegen WMeineids u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Schalscha als beisitzende Kichter, Antsgerichtsrat U) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt Auf die Nevisionen der Angeklag ‚ten Jose? SCHEED Franz SD wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 12. Fe bruar 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das La ndgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat für erwiesen erachtet: Der ‚andwirt Comm hatte zwei Steinsäulen im Freien ge- .agert. Die Brüder Franz und Wolfgang sgam> nahmen sie weg und verwendeten sie zu.ihrem Neubau. Sie wur-

den deshalb bei dem Amtsgericht Keunburg v. W. wegen Diebstahls angeklagt. In der Hauptverhandlung vor

Giesem Gericht behaupteten sie, dass die Säulen aus

ihrem abgebrochenen alten Haus stammten und ihr Eigentum gewesen seien. Dasselbe bekundete auch Josef Sn eirı Bruder des Franz und des wolfgang Sg; als | Zeuge unter Kid. Er wusste, dass seine Aussage unwahr

war.

Vor der Verhandlung forderte Franz SEE icn Josef s@WWB auf, als Zeuge vor dem Amtsgericht auszusagen und zu beschwören, die Säulen stammten aus dem abgebrochenen = 5 schen Haus, und er, EM, habe gesehen, wie Franz und Wolfgang ; SEE iie Säulen "von dem Backofen nach links zu dem Neubau geschleift hEbten". Ed bekundete dann in jener Verhandlung als Zeuge, er habe gesehen, wie Tranz und Wolfgang Sn "die beiden Steine von der linken Seite auf die rechte

Seite geschafft haben". In Wirklichkeit hatte er keine Wahrnehmungen gemacht. Er blieb. ‚umvereidigt. a

Die. Strafkammer hat Josef su wegen Meineids (§ 8 154, 157 StGB), Franz SED wegen Aufforderung zum Meineid (§§ 159, 49a, 154 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (88 153, 48 StGB) und > wegen unei dlicher Falschaussage in. Tateinheit mit Begünstigung (§§ 153, 257, 73 StGB) ver urteilt. . a ;

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Josef und Franz SEE haben Kevision eingelegt. Die Kechtsmittel hater Erfolg,

T: Die Strafkammer hat den Hilfsamtrag des Verteidig sinen Sachverständigen zu vernehmen, im Urteil abgelehnt Die hierauf gegründete Rüge einer Verletzung des § 244 Stpo greift durch. Die Bedenken, die der Vertreter der Bundesanwaltschaft gegen ihre Zulässigkeit aus § 344 Abs. Satz 2 St£O hergeleitet hat, teilt der Senat nicht.

Die beiden streitigen Säulen wurden nach den Feststellungen des „andgerichts vor einigen Jahren zusammen mit einer dritten aus Steinen angefertigt, die CE auf seiner Wiese hatte ausgraben lassen. Die dritte Säule verwendete er zu einem Gartenzaun. Der sachverständige, dessen Vernehmung der Verteidiger beantragt h sollte auf Grund chemischer und physikalischer Untersuchung bestätigen, dass zwei heute noch im Hofe Gebhards liegende Säulen aus dem gleichen Gestein gefertig

seien wie die baunsäule, dass sagegen die in das

weggeschafften Steine einwandfrei als die seinen bezeic net; die Zuziehung eines Sachverständigen erübrige sich deshalb. Diese Begründung findet in § 244 Abs 3 StPO Stütze. Insbesondere kommt darin nicht zum Ausdruck, das die Strafkamner der zu beweisenden Tatsache keine Bedeutung für die Äntscheidung beimass. äine solche

Annahme verbietet sich schon aus folgendem Grunds

Das Gestein, aus welchem sowohl Gebhards Zaunsäule als Buch die beiden Säulen gefertigt wurden, die Franz und Wolf- # gang SED nach der Überzeugung des Lanägerichts entwendet und zu dem Neubau verwendet haben, wurde an dem-

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selben Ort gewonnen. Das Landgericht kann daher schwerlich der „nsicht gewesen sein, dass diese drei Säulen aus ‚ verschiedenartigem Gestein bestehen. Gerade das wollte

der Verteidiger aber mit seinem Beweisamtrage nach-

weisen; es kam ihm darauf an, darzutun, däss die von Franz und Wolfgang SE Hoi dem leuban verwendeten Säulen nicht die von GEW bezeichneten seien, dass GEB ;iese vieimehr noch in seinem Besitze habe. Wäre Gies nachgewiesen worden, so hätte sich die Bewei slage wesentlich geändert, wenn das Gericht die Beweiserhebung gleichwohl für entbehrlich hielt, so liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme ihres äörgebnisses,

us bedarf keiner Darlegung, dass die Verurteilung

des Josef SD auf der unzulässigen Ablehnung des Beweisamtrages beruhen kann. Das trifft aber auch für die Verurteilung des Franz SB zu. Scine Aufforderung an So, falsch zu schwören, sieht das Landgericht, soviel ersichtlich, auch in dem Ansinnen,

SED solle eidlich bekunden, die streitigen Säulen stamnten aus dem abgebrochenen SE schen Haus.

var das richtig, so könnte insoweit eine Aufforderung zum Meineid allenf falls dann gegeben sein, wenn dem

Bu 2 davon nichts bekannt war und der Beschwerdeführer. das wuss te. Hierüber lässt sich aber dem Urteil nichts Sicheres entnehmen. Der Beweisamtrag konnte daher jedenfalls für den Umfang der Schuld des Franz sm von Beseutung sein.

Il. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge kommt es hiernach, nicht mehr. entscheidend an. Die Angekla sten haben in der neuen Verhandlung Gelegenheit, das Vorbringen der Revision dem Tatrichter vorzutragen und

Anträge zu stellen. iur folgende zist: zu bemerken:

1.) #ine Frage an einen Zeugen kann nach § 241 Abs 2

stpo nicht schon dann abgelehnt werden, wenn das Gerich, sie für unerheblich hält, sondern nur dann, wenn sie pn} geeignet ist oder nicht zur Sache gehört. kuf die int scheidung BGHSt 2, 284 ff wird verwiesen.

2.) Dass die Strafkammer den Hilfsamtrag des Vertei

digers auf Kinnahme eines augenscheins abgelehnt hat,

dann nicht zu beanstanden, wenn sich Josef SD während seiner von der Zeugin alt bekundeten Ausserun nicht an dem Lagerplatz der Säulen befand, sondern zw schen dieser Stelle und dem Standort der “eugin. Andem. falls konnte der Antrag dafür von Bedeutung sein, ob Zeugin die Äusserung des Josef SED Hören konnte. Die Feststellungen sind in dieser Hinsicht nicht völlig

deutlich.

3.) In der Beweiswürdigung zur Tat des Franz > (Abschn II 3 der Urteilsgründe) zieht das Gericht zu - ungunsten des Angeklagten Schlüsse daraus, dass D_ 7 Geld von ihm gefordert habe. Ederer hatte dies bestritten. is ist unklar, ob sich der Satz des Urteils "Dies ist glaubhaft" auf.das Verlangen von. Geld bezieht oder auf. das Bestreiten Zain | In zweiten Falle wäre die > Beweiswürdigung nicht“ frei

von Widerspruch. \

4. Nach den Feststellungen ging die Aufforderung des Franz SE» dahin, SD solle aussagen, die Steine seien, wie er gesehen habe, von der anderen Strassen-. seite aus nach links gesc! leift worden (äbschn I und II 3 der Urteilsgründe). Bei seiner Vernehmung nat I 2 dann aber be! tundet, er habe gesehen, wie die Saul en von der linken zur rechten Seite geschafft wurden (Abschn I 2). Diese Unstimmigkeit wird in der

neuen Verhandlung klarzustellen sein.

III. Der Tatrichter wird gegebenenfalls zur Anwendbarkeit des § 23 StGB Stellung zu nehmen haben.

Dr. Eörchner Dr. Feetz Mantel

Glanzmann . Dr. »schalscha