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BGH Entscheidung vom 20.01.1956 – 2 StR 452/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Vol k es In der Strafsache gegen

die Näherin Ingrid R MB zerörene KB aus WW, geboren am ME 1930 in zei, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Betrugen im Rückfall

hat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Novenber 1956, an der teilgenommen haben;

" Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 20. Januar 1956

im Strafausspruch mit den Feststellungen au?- gehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre und drei Monaten verurteilt worden.

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Ihre Revision, die die Nichtanwendung der §§ 246 und 60 StGB rügt, hat nur teilweise Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kürschner KB Anfang November 1954 der Angeklagten, als sie in seinem Geschäft eine Teilzahlung für gelieferte Ware leistete, einen Pelzmantel zum Preise von rund 580 DM angeboten und ihr den Mantel mitgegeben, damit sie ihn zu Hause ihrem Mann vorlege und sich dann darüber schlüssig werden könne, ob sie den Mantel kaufen wolle.

Die Angeklagte hat den Mantel sofort zu Frau MB, für die sie Schneiderarbeiten verrichtete, gebracht und in der Folgezeit von ihr etwa 100 DM in Teilbeträgen geliehen und außerdem Lebensmittel, Bettücher und Kleidungsstücke erhalten, Ein Kaufvertrag über den Mantel ist zwischen der Angeklagten und Frau MW nicht geschlossen worden. Dem Kürschner Kg teilte die Angeklagte velefonisch mit, daß sie den Pelzmantel behalte und "direkt in bar bezahlen werde". In der Folgezeit hielt sie KB durch unwahre Angaden hin. Er hat sich später mit Frau MM auf einen Preis von 450 IM geeinig;.

Die Revision macht geltend, die Angeklagte hate > nicht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Aushändigung des Pelzmantels veranlaßt; sie sei also ohne Betrug in den Besitz des Mantels gelangt; danach habe sie aller-

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dings rechtswidrig über den Mantel verfügt, indem sie ıhn der ,

Frau MM überlassen habe; dadurch habe sie eine Unterschlagung begangen; die unwahren Angaben, mit denen sie die Unterschlagung dann zu vertuschen versucht habe, als Kg»

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nach dem Mantel fragte, stellten keine strafbare Handlung dar.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden,

Die Ausführungen des Urteils leiden zwar darunter, daß bei der Würdigung des Sachverhaltes mehrfach die Erschleichung des Besitzes und die spätere Erschwindelung der Einigung über den Eigentumsübergang nicht scharf auseinander gehalten werden. Indessen lassen sie die Überzeugung des Landgerichts erkennen, daß die Angeklagte sich schon den Besitz des Pelzmantels durch Betrug verschafft hat. Die Urteilsgründe ergeben, daß sie bereits, als sie den reilzmantel annahm, die Absicht hatte, ihn sofort Frau Neiiih zu überlassen, um von ihr Geld und Gegenstände, die sie zum Leben dringend brauchte, zu erhalten. Frau MB 2ecenüber hatte sie den Mantel als ein Geschenk ihrer in der SOW-Jetischen Zone wohnenden Schwiegereltern, mithin als ihr

Eigentum ausgegeben. Sie wollte den Mantel demnach alsbald wirtschaftlich verwerten. Dazu wira festgestellt, sie sei

weder gewillt noch in der Lage gewesen, den Kaufpreis zu bezahlen, und an anderer Stelle, sie habe Kin vorgespiegelt, sie wolle den Mantel für sich erwerben. Ki seinerseits übergab der Angeklagten den Mantel zum ausgesprochenen Zwecke, sie solle sich mit ihrem Ehemann darüber schlüssig werden, ob sie den Mantel kaufen wolle, Durch die vorbehaltlose Annahme spiegelte die ‚Angeklagte KM vor, daß sie den Mantel zu diesem Zwecke in Empfang nehme und mindestens bis zum Abschluß eines Kaufvertrages und zur Übereignung in Verwahrung behalten werde. Daß KW dadurch zur Einräumung des Besitzes bestimmt worden ist, hat das Landgericht festgestellt. Dadurch wurde er bereits in seinem Vermögen geschädigt, weil die Angeklagte damit die Möglichkeit erhielt, durch Weitergabe des Mantels an einen gutsläubigen Dritten Kb aus dem Eigentum zu verdrängen.

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2.

Da sie den Pelzmantel sich zueignen wollte, ohne den Kaufpreis zu bezahlen, hatte sie keinen Anspruch auf dessen Besitz. Mit der Annahme des Mantels war demnach der Betrug

_ vollendet. Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert

zu werden, ob ein weiterer selbständiger Betrug darin zu finden ist, daß die Angeklagte Ki telefonisch mitteilte, sie behalte den Mantel und bezahle ihn direkt in bar, und Kuhlen dadurch veranlaßte, ihr das Eigentum an dem Mantel zu übertragen. Das Landgericht hat die Angeklagte nur eines Betruges für schuldig befunden.

Nach allem begegmet der Schuldspruch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

2, Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen blei-

ben.

. Die Rückfalisvoraussetzungen sind nicht festgestellt. Es ist im Urteil weder angegeben, wann die den vorhergehenden Verurteilungen zugrunde liegenden Betrügereien begangen worden sind, noch wann die letzte Gefängnisstrafe von fünf Monaten teilweise verbüßt worden ist (§§ 264, 245 StGB).

Das Landgericht hat es abgelehnt, die Untersuchungs: haft, die die Angeklagte in dieser Sache vom 1. März bis 20. Juli 1955 und vom 12. Oktober 1955 bis zur Verkündung des Urteils erlitten hat, auf die Strafe anzurechnen. Be gründet wird die Ablehnung damit, die Angeklagte habe die Untersuchungshaft "durch ihr ständiges Schuldenmachen und durch ihr Fernbleiben vom Termin am 7. Oktober 1955 selbst verschuldet". Mit dem ständigen Schuldenmachen sind ersichtlich die strafbaren Handlungen gemeint, die der Angeklagten zur Last gelegt waren. Der Umstand, daß die Angeklagte sich strafbar gemacht hat, rechtfertigt es nicht, die Untersuchungshaft nicht anzurechnen (BGH Urt v 27. Oktober 1953 — 5 StR 442/53 = MDR 1954, 16). Dazu kommt, daß die Angeklagte in dieser Sache wegen sechs Fällen des Betruges angeklagt, aber nur in einem Falle überführt worden ist.

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Das Fernbleiben vom Termin am 7. Oktober 1955 ist kein Grung, die vom 1. März bis 20. Juli 1955 erlittene Untersuchungs... haft nicht anzurechnen. Denn dieser Teil der Untersuchungshaft war durch das Fernbleiben vom Termin vom 7. Oktober 1955 nicht verschuldet. Ob es die Nichtanrechnung der seit dem 12. Oktober 1955 erlittenen Untersuchungshaft rechtfertigt, 1&ßt das Urteil nicht erkennen. Bisher sind die nd heren Umstände ihres Fernbleibens nicht dargelegt. Das Revi- ‚gionsgericht ist deshalb nicht in der Lage, zu prüfen,

ob die Annahme des Landgerichts begründet ist, die Angeklagte habe durch eigenes schuldhaftes Verhalten die erneute Inhaftnahme und die Fortdauer der Haft bis zur Urteilsfällung am 20. Januar 1956 verursacht. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils,

Nach allem ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben,

Baldus Busch Dr.Dotterweich Dr.Schalscha Menges