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BGH Entscheidung vom 22.10.1953 – 4 StR 797/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Anton K EEE : aus EEE ED, geboren su GEHEN 1 1919 in A

wegen Volltrunkenheit

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krume als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bündesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter- Martin. u als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. GERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter. im mittleren Justizdienst 0] u als Urkundsbeanter ‚der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: =.

Auf die, Revision den Angeklagten wird- das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom-15. Oktober 1952 mit (den zugrunde liegen-

: den. Feststellungen aufgehoben und die Sache au: neuer. Verhandlung, und ‚Entscheidung, auch. über, die Kosten. des. Rechtsmittels, richt zurückverwiesen.

' Von Rechts wegen

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Die Revision des wegen Vergehens gegen s 330 a StGB verurteilten Angeklagten rügt Verletzung des § 60 Nr 3 StPO, weil der Zeuge BE vereidigt worden ist, "obwohl er als Täter oder Mittäter verdächtigt worden sei", Die

. Urteilsgründe ergeben indessen, dass Beier nach der überzeugung der Strafkammer als Beteiligter ausscheidet. Hegte somit der Tatrichter keinen Verdacht gegen diesen Zeugen,

so musste er ihn nach § 59 StPO vereidigen.

Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist dagegen begründet. Ä

Der volltrunkene Angeklagte hat dem angetrünkenen

.Bergmenn SCENE, der ihn zu Boden geschlagen hatte

und gegen dessen weitere Angriffe er sich wehrte, zwei Messerstiche veisetzt, die dessen Tod zur Folge hatten. Er wollte den Sonn nicht töten, sondern nur so-.

‚weit ausser Gefecht setzen, dass er von weiteren An-

griffen abliess. en "

1. ‘Die Strefkamer hält .den Gebrauch des liessers für rechtswidrig, erforderlich geweseh sei; denn der Angeklagte, habe sich auf eine "Äbwehr des zwar grösgeren, aber etwa gleichstarken DD y mit seinen Leibeskräften beschränken oder aber ausweichen oder einige der in der Nähe befindlichen känner zur Hilfe hinzuziehen müssen. Diese: Erwägungen reichen indessen nicht aus, um die Entbehrlichkeit des zur Verteidigung benutzten Aittels darzutun.

Der Angeklagte hat dem 5a Baie Messerstiche während einer Rauferei versetzt, in deren Verlauf beide teils standen, teils am Boden rangen und der Angeklagte bereits eine Beule am Kopf. davongetragen hatte. Er war nicht verpflichtet, die körperlichen Beeinträchtigungen

; ‚weil er zur Abwehr des Angriffs nicht .

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hinzunekmen, und daher berechtigt, die von seinem angriffslustigen Gegner vom Zaune gebrochene Rauferei zu beenden. var der Angeklagte nicht stärker, sondern möglicherweise sogar noch etwas schwächer als sein körperlich grösserer Gegner, so ist bisher .nicht ersichtlich, auf welche Weise er der Rauferei nur mit seinen Leibeskräften hätte ein Ende setzen können. Im übrigen muss zur abschliessenden Beurteilung der Frage, ob der Gebrauch des Nessers zur abwehr erforderlich war, die köglichkeit in Betracht 8°- zogen werden, dass der Angeklagte während des nächtlichen Ringens durch einen Kampfgriff des Son unmittelbarer Gefahr für Laib und Leben oder unerträglichem Schnerz ausgesetzt war. nn

| Die Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, dass. der Angeklagte: dem Angriff Sb: hätte ausweichen können und müssen. Sog hatte zunächst den in Begleitung des Angeklagten befindlichen Zeugen BEREEB veschimpft, bedrängt und zweimal ins Gesicht geschlagen, obwohl BOB zeveten hatte, ihn laufen zu lassen, weil er sich nicht herumschlagen wolle. Erst als dieser den Angeklagten fragte, ob er denn nicht sehe, dass Sc EB ihn schiage, stellte der auch im Rausch ruhige und verträgliche Angeklagte sich zwischen beide und fragte den Sa , warum er I] schlüge. Darauf

erhielt er selbst von Sci einen Scalag ins Ge- “ sicht, der ihn zu Boden streckte. Es ist weder ersicht-

lich, dass er sich. diesen ‘rechtswidrigen Angriff und . der ihn fortsetzenden Rauferei durch die “lucht hätte Is entziehen können, noch war er hierzu verpflichtet. ; Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen (vgl un RGSt 55, 85. er. i

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Durch eine Inanspruchnahme der Hilfe der in der Nähe | 5 e befindlichen Männer hätte der Angeklagte den Angriff #7 : sl nur dann abwenden können, wenn diese Männer & & zu tätlichem Eingreifen bereit gewesen wären. Ob das der S h Fall gewesen ist, hat die Strafkammer bisher nicht fest- en ik gestellt. Der nächstbeteiligte Zeuge BB zu dessen Bi & Schutz der Angeklagte eingegriffen hatte, hielt sich jedenfalls während des Kanpfes abseits, nachdem er zuvor Be: ke erklärt hatte, er wolle sich mit Sc nicht herun- == ß schlagen. Überdies hat die Strafkammer die Möglichkeit ; ausser Betracht gelassen, dass der Angeklagte, als er E vom Messer Gebrauch machte, infolge eines würgegriffs

seines Gegners ausserstande war, um Hilfe zu rufen.

2, Die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, dass der unzurechnungsfähige Angeklagte den Sci nicht

töten, sondern nur ausser Gefecht setzen wollte, und nimmt daher an, dass die von ihm verwirklichte, mit Strafe be-

drohte Handlung feine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang sei (§ 226 StGB). Das Gericht geht somit zutreffend davon aus, dass bei der Beurteilung der die Bedingung.

der Strefbarkeit bildenden Handlung auch der üille und

die Vorstellungen des Berauschten zu beachten sind (vgl RGSt 69, 191; 73, 16 £; RG IJW 1936, 456 Nr 21 und 3003

Nr 43). Hierzu zwingt nicht nur die Vorschrift des 8 330 a Abs 2 StGB - die Tat des Angeklagten lässt je nach Seiner Willensrichtung und seinen Vordtellungen eine rechtliche Einordnung vo Korde bis zur fahrlässigen Körperverletzung zu -, sondern auch der Sinn und Zweck der Strafvorschrift des § 330 a StEB. Diese Bestimmung ist nänlich geschaffen worden, um die Lücke zu schliessen, die infolge der Straflosigkeit der Rauschtaten Zurechnungsunfähiger. entstansie will es ermöglichen, einen für seine Rausch-

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den war;

tat gemäss § 51 Abs 1 StGB nicht verantwortlichen, volltrunkenen Täter wegen eines anderweitigen Verschuldens zu bestrafen, das mit der Rauschtat in Zusammenhang steht, und so die Gefahren bekämpfen, die der illgemeinheit und dem einzelnen durch den Rauschwittelmissbrauch drohen (vgl RGSt 70, 85; 73, 14; BGHSt 1, 277;

2, 17).

Yieraus ergibt sich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Rausch und der in diesem Zustand begangenen Tat bestehen muss und dass niemand nur um seiner Trunkenheit willen wegen Vergehens gegen § 330 a StGB verurteilt werden kann, der straflos bleiben müsste, wenn er in nüchternem Zustand auf Grund derselben Vorstellungen und mit derselben Willensrichtung gehandelt hätte. Demgemäös schliesst entsprechend § 59 Abs 1 StGB ein Tatbestandäirrtum des Rauschtäters das Vorliegen einer mit Strafe bedrohten Handlung im Sinn des § 330 a StGB denn aus, wenn er demselben Irrtum auch in BA nem Zustand schuldlos erlegen wäre. Unbeachtlich ist ein Tatbestandsirrtum nur dann, wenn er durch den Vollrausch verursacht worden ist (RESt 73, 17; BGH 1 StR 807,752 vom 9. Juni 1953).

Die Strafkammer hätte daher, auch wenn sie den Gebrauch des Messers aus rechtlich. zutreffenden Gründen für rechtswidrig erachtet hätte, weiterhin untersuchen müssen, von welchen tatsächlichen Vorstellungen der Angeklagte ausgegangen ist, als er sein Messer 208; sowie ob und inwieweit diese Vorstellungen durch den Rausch bedingt waren. Die Kampflage des Angeklagten bei der Rauferei kann nämlich so bedrohlich gewesen . sein, dass auch ein nüchterner ‘Mensch an seiner Stelle

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unverschuldet zu der Auffassung hätte kommen können,

es gebe nun kein anderes Mittel mehr, seine Gesundheit oder sein Leben zu retten, als den Gegner sofort kanpfunfähig zu machen. Die Aufklärung der für eine solche Beurteilung erheblichen inneren und äusseren Tatsachen stösst hier zwar deshalb auf Schwierigkeiten, weil der ängeklagte - möglicherweise zutreffend -

sich seit dem ersten Schlage, den er empfing, an nichts zu erinnern erklärt, MO — ) tot ist und der Kampf des Nachts stattfand. Gleichwohl hat sich die Straf-

kammer bereits in der Lage gesehen, unter offenbarer Auswertung des verträglichen Charakters des Angeklagten

und seines beherrschten Benehmens nacı der Tat einen sicheren Rückschluss auf seine Willensrichtung zu | ziehen, so dass ein weiteres Eindringen in seine Vorstellungen nöglich erscheint. Jedenfalls dürfen tatsächliche Zweifel in dieser Richtung, die nicht ausge-

räumt werden könrien, nach einem allgemeinen Grundsatz nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen, der

- auch wenn er sich schuldhaft betrunken hat - nicht deshalb eine möglicherweise unverdiente Strafe er-

leiden darf, weil er. von St swidrie überfallen worden ist. | un ua: ZZ

3. AUS (gleichliegenden Erwäguigen 'muss dem Angeklagten, wenn er 'sich in wirklicher. Botwehrlage befand, gegebenenfalls auch die Vorschrift des § 53 Abs 3 StGB zugute kommen, die von der Strafkammer ebenfalls ausser Betracht gelassen worden ist. Hat nämlich der Angeklagte in Bestürzung, Fürcht oder Schrecken von seinien Messer Gebrauch gemacht, obwohl ein so gefährliches Kittel zur erfolgreichen Abwehr nicht erforderlich gewesen wäre, und hätte ihn der

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; -T-Angriff Sapendowskis oder die weitere Entwicklung des Kampfes auch in nüchternem Zustand in Bestürzung, Furcht oder Schrecken möglicherweise ebenso handeln lassen, so ist seine Trunkenheit auf den Geschehensablauf ohne feststellbaren Einfluss geblieben. Ihn muss dann entsprechend dem Grundgedanken des § 330 a StGB dieselbe Straflosigkeit zuteil werden, die er geniessen würde, wenn er zur Zeit der Tat nüchtern gewesen wäre (vgl hierzu BGHSt 3, 195 ff).-

Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Martin