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BGH Entscheidung vom 06.10.1953 – 1 StR 316/53

1. Strafsenat

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1 StR 316/53 | 7342 044

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Anna LED zeb. L0@WB aus Le (Tandkreis Ep) : dort geboren am BD. ED GE,

wegen schwerer Kuppelei u.a» (Sachbezeichnung: Georg IB u-A.)

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender;

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann

Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsret > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

Auf die "Revision der Angeklagten Anna ID wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 1. April 1953 samt den Feststellungen. aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin verurteilt ist. In diesem Umfeng wird die Sache zu. neuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter schwerer Kuppelei (8% 181 Abs 1 Nr 2, 47 StGB) in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter einfacher Kuppelei (§§ 189 Abs 1 und 3, 47 StGB) in drei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat in vollem Umfang Erfolg;

Das Landgericht sieht das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin darin, dass sie es unterlassen hat, gegen das unzüchtige Treiben ihrer beiden Töchter sowie der Nieterinnen A und Kin ihrem Hause einzuschreiten. Zutreffend geht es hierbei davon aus, dass die Angeklagte als Leiterin des gemeinschaftlichen Hauswesens und hin-

sichtlich der beiden Töchter zugleich als Mutter - auch gegen den Willen ihres Ehemannes - zum Fingreifen verpflichtet war. Irrig ist jedoch die Anschauung des Landgerichts, für die Strafbarkeit der Angeklagten sei es ohne Belang, ob sie sich gegen ihren Ehemann hätte durchsetzen können. Bin blosses Unterlassen und Dulden ist nur dann als ein Fördern der Unzucht anzusehen, wenn der Täter neben der Rechtspflicht zum Einschreiten auch die ihm bewusste Mög- “lichkeit hat, durch geeignete und ihm rechtlich zumutbare . Massnahmen dem unzüchtigen Treiben Einhalt zu tun (u.a. Rest 77, 1255 BGH 1 StR 216/51 vom 29, Mai 1951; 1 StR 514/51 vom 6. Mai 19525 1 StR 657/51 vom 4, März 1952), Vermochte sich die Angeklagte daher gegen ihren Ehemann, der nach den Urteilsfeststellungen sowohl in den Fällen der Töchter als auch in denen der Dirnen der handelnde Teil war und sogar gewalttätig vorging, nicht durchzusetzen oder hielt sie: auch nur aus Irrtum ein Eingreifen

ihrerseits für zwecklos, so könnte sie sich nicht der

schweren Kuppelei schuldig gemacht haben.

Das Urteil, das im übrigen in den Fällen ABB und M |) hinsichtlich des Merkmals der "Ausbeutung" im Sinne des § 180 Abs 3 StGB entgegen der Annahme der Revision keinen Rechtsfehler ersehen lässt, muss 'hiernach samt den | Feststellungen aufgehoben und die Sache zwecks weiterer

Klärung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

‚Die Strafkammer wird in der neuen "Hauptverhandlung insbesondere auch zu prüfen haben, ob die Angeklagte das unzüchtige Treiben der beiden Dirnen - gegebenenfalls

auch das der Töchter - nicht bloss durch Unterlassung

sondern neben ihrem Ehemann durch ein auf die Bewährung oder Verschaffung von Gelegenheit im Sinne des § 180 Abs 1 StGB gerichtetes tätiges. Handeln bewusst gefördert hat. In diesem Falle würden die oben erwähnten Bedenken gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten nicht bestehen.

Ferner wird im Falle E nit Rücksicht. auf die Be-Stimmungen des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 des näheren festzustellen sein, bis zu welchen Zeitpunkt ‚die etwaige kupplerische Unterlassung oder Betätigung der Angeklagten gedauert hat.

Im übrigen darf die Strafkammer, wenn sie wiederum zu einem verurteilenden Erkenntnis kommt, gegen die Angeklagte auf keine höheren Binzelstrafen und keine höhere Gesamtstrafe als die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen | Gefängnisstrafen erkennen (§ 358 Abs 2 StPO). Sie wird da-

her im Falle der Verurteilung auch zu prüfen haben, ob der Angeklagten etwa nach $ ?3 StGBi.d.F.vom 25. August 1953 (BGBl I S 735) Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch