Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.03.1952 – 1 StR 657/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
oO“ m 1 StR_ 657/51
2525 091
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Hedwig S ED czer-. NEED aus EEE, dort geboren an @. ED m,
wegen schwerer Kuppelei ;
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der- 4 Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben; h
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom
2. August 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Urteil sieht das strafbare Verhalten der Angeklagten darin, dass sie nicht alles ihr Mögliche getan habe, um die Unzucht ihrer Tochter mit Sch zu verhindern; sie hätte, "nachdem ihre mündlichen Proteste nichts gefruchtet hätten, die Hilfe der Behörden, insbesondere der Polizei in Anspruch nehmen müssen. Damit überspannt das Urteil die an die Angeklagte zu stellenden Anforde- - rungen, Ihre Unterlassung gereicht ihr insoweit nicht zum Vorwurf, als ihr ein tätiges Handeln nicht zuzumuter. war, Eigene, der Berücksichtigung würdige, wichtige Interessen brauchte. sie dabei nicht zu gefährden (vgl R6St' 58, 97 u 226; JW 1939, 4005 KG in JR 1950, 407). Deshalb ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Eltern, um unzüchtiges Treiben ihrer erwachsenen Kinder zu verhindern, im allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Polizei zu Hilfe zu rufen (RGSt 77, 125). Das gilt hier umsomehr, als das Urteil anerkennt, die Angeklagte habe sich in einer Zwangslage befunden und sich auf mündliche Vorstellungen deshalb beschränkt, weil sie die Tochter, die sich von ihr nichts sagen liess, nicht habe von sich stossen und ganz verlieren wollen. Wenn sich daher keine
andern der Angeklagten zumutbaren und von ihr als durch-
führbar erkannten Massnahmen feststellen liessen, durch die sie das Unzuchttreiben hätte abstellen können, 50 Konnte sie nicht wegen einer durch Unterlassung begangenen Ruppelei bestraft werden.
Das Urteil bemerkt allerdings an einer Stelle, die Angeklagte habe dem Sch gestattet, im gemeinsamen Schlafraum das Bett ihrer Tochter zu teilen. Wenn dieses
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Gestatten in einem tätigen Verhalten der Angeklagten bestand, so unterliegt ihre Verurteilung keinem Bedenken; insbesondere könnte sie sich dann nicht darauf berufen, dass ihr ein anderes. Verhalten nicht zuzumuten gewesen sei (vgi RGSt 66, 397). Das Urteil in seiner Gesamtheit lässt aber Zweifel, ob jenes "Gestatten" nicht in Wirklichkeit nur darin bestand, dass die Angeklagte das Tun ihrer "eigenmächtigen", "starrköpfigen", "voreingenommener" Tochter und ihres Liebhabers über sich ergehen liess, Dann hätte das Gestatten in einer Unterlassung bestanden. Voraussetzung der Bestrafung wäre dann, dass ein Widerspruch der Ängeklagten erfolgreich gewesen sein würde und ihr das bewusst war. Eine solche Feststellung ergibt sich aus dem Urteil nicht; dort wird im Gegenteil für erwiesen erachtet, dass alle Vorstellungen der Angeklagten bei ihrer Tochter und "gelegentlich" auch bei Sch ungehört blieben.
Die Sache bedarf daher weiterer Klärung durch den Tatri.chter.
Richter Dr.Peetz Mantei
Glanzmann Jagusch