Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 04.03.1952 – 1 StR 514/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7h 1_StB_ 514,51 2325 046

im Namen des ' Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau liaria Eabette vr EEE, zetorene

vom zus VB, dort zetoren an @&. GEHE >, wegen schwerer Kuppelei x

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. liai 1952, an der teilgenorren haben:

Bundesrichter Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Hantel "Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch als beisitzende Richter, Zundesanwalt > als Vertreter der Bundesanvaltschurft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

In.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth von 15. Juni 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

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Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schverer Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von sechs Iionaten verurteilt, weil sie nicht verhinderte. dass ihre 22 und 23 Jahre alten Töchter in einer Nacht ihre Freunde - farbige amerikanische Besatzungsangehörige — in ihre Wohnung mitbrachten und mit ihnen zusammen schliefen,

Als Haushaltungsvorstand hatte die /Ingeklagte die Pflicht das zu verhindern, Ein blosses Unterlassen und Dulden ist aber nur dann als ein Fördern der Unzucht anzusehen, wenn für die Angeklagte neben der Rechtspflicht zum Einschreiten auch die Köglichkeit gegeben war, durch geeignete liaßnahmen dem unzüchtigen Treiben Einhalt zu tun (RGSt 77, 125). Es ist schon zweifelhaft, ob eine solche Höglichkeit für die Angeklagte bestanden hat, Das Landgericht führt hierzu nur aus, es habe ihr zugemutet werden können. "dess sie unter Zuhilfenahme des ihr in der Person ' . des Zeugen Kuch zur Seite gestandenen männlichen Schutzes durch positives Handeln gegenüber ihren volljährigen Töchtern Laria und Liselotte IP una ihren beiden amerikanischen Freunden zumindest es versucht hätte,zu erreichen, dass ihre Wohnung von geschlechtlichen Unzüchtigkeiten reingehalten werde."

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Der Zeuge KB ist ein verheirateter Freund der Angeklagten, der damals bei ihr nächtigte, vie

er und die, Angeklagte wirksam hätten einschreiten können, führt das Urteil nicht aus, Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht unterstellt, die Angeklagte habe sich gegen ihre volljährigen Töchter nur schwer durchsetzen können, zumai sie ihnen durch das Übernachtenlassen ihres Freundes KOM nicht das beste Beispiel gegeben habe, Ob die Angeklagte sich bewusst war, dass ihr in der Person des K@EB vielleicht ein erfolgreiches lüttel zur Verfügung stand. ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Zum inneren Tatbestand sehört aber im Falle einer . durch blosses Unterlassen begangenen Kuppeiei, dass der Tüter ein für ihn verflügbares Liüitel kennt.

die Unzucht zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, also auch die Kenntnis oder die (wenigstens bedingte) Überzeugung davon, dass die Anwendung der Iaßnahmen, die in Trage kommen, in der Gegenwirkung gegen die Unzucht Erfolg haben werden (RGSt 77, 125, BGH - 1 StR 657/51 - vom 4. März 1952). Da die bisherigen Feststellungen zu einer Verurteilung nicht ausreichen, muss das Urteil aufge-

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hoben werden, Dass das Landgericht im Falle der liarserete Sch Kuppelei verneint hat, ist rechtlich bedenkenfrei.

Dr.Geier Dr. Peetz “Mantel

Glanzmann Jagusch