Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 26.01.1951 – 1 StR 216/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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i_StR 216/51
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In der Strafsache gegen
die Hausfrau Anna D ill , geboren arı ui 1554. zu TO, Bez. AU: vohnnafı in FO Se 1atz @;
wegen Kuppelei
hat der 1,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. lei 1951, an der teilgencmnen haben:
Senatspräsident Richter als Versitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter iantel Sundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter Bundesanwalt ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkanntz
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hürnberg-Fürth vom 26. Januar 1951, soweit es die Angeklagte verurteilt hat, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und öntscheidung, auch über die Kosten der kevision,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist schon durch ein rechtskräftiges Urteil von 6. Dezember 1949 wesen Kuppelei und schwerer “uppelei zu einer Gesamtstrafe ‘on sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie in ihrer Wohnung ihre Tochter und deren Freundinnen mit Männern Unzucht trziben liess, Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte erneut wegen eines fortgesetzten Vergehens der kuppelei (§ 1§ 0 StGB) verurteilt. Dem liegen
Zolgende Feststellungen zugrunde:
An einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem Urteil vom 6. Dezember 1949, hat die Tochter der Angeklagten eine gewisse Käthe I in die elterliche ilohnung gebracht und "bei ihren Eltern bzw, ihrer ilutter" durchgesetzt, dass der TR in der zur Wehnung gehörigen Kammer der Tochter zusammen mit .
dieser Unterkunft gewährt wurde. Zwischen Weihnachten 1949 und Neujahr 1956 wurde die Lg "wieder auf die Strasse gesetzt". In
der Zuischenzeit hatte sie öfters Besatzungssoldaten in die Wohnung DEE mitgebracht. Zindestens zweimal, und zwar nach dem 6. Dezenber 1949, hat sie mit solchen Soldaten in der erwähnten Kammer Geschlechtsverkehr gehabt. Hiervon hatte die ängeklagte Kenntnis, unternahn aber nichts dagegen, weil sie einen durch wiederholte Begehung entstandenen Hang zur Kuppelei hat. Dass sie für die Aufnahme der IL@B oder die Duldung ihres unzüchtigen Treibens irgend ein Entgelt erhalten hätte, war nicht fest-- zustellen,
le Die Revision der Angeklagten rüst mit Recht Verletzung des § 18: Abs 3 StGB. Das Landgericht ist der keinung, diese Vorschrift sei nicht, anwendvar, weil die I kein eigenes Zimmer gehabt und der Angeklagten kein äÄntgelt bezahlt
- 3. habe, Diese Begründung ist nicht ausreichend. Wohnung kann im Sinne des § 180 Abs 3 auch dann gewährt sein, wenn ein zu dauerndem Aufenthalt überlassener Raum von mehreren Personen geteilt wird. Entgeltlichkeit ist für den Begriff der \lohnungs- . gewährung oune Dedeutung. Selbst wenn eich die der LM zuge-- wiesene Unterkunft in der Kammer nur als Schlafstelle bezeich.: nen liesse, so würde sie noch eine Wohnung darstellen (RGSt 71, 293), Unerheblich für die Anwendung des § 180 Abs 3 ist es auch. ob die IB die Unzucht gewerbsmässig ausgeübt hat oder nicht (RGSt aa0). Die Voraussetzungen, unter denen auch die Wohnungsgewährung nach § 180 Abs 3 ausnahmsweise strafbar ist (Ausbeutung, Anwerben und Anhalten), sind hier nicht ersichtlich. Wegen Verletzung des § 180 Abs 3 StGB muss deshalb das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben werden,
Der Sschverhalt bsdarf weiterer Aufirlärung, Es wird zu prüfen sein. ob die I etwe gleichzeitig noch ein anderes Unterkomnen hatte. sowie ob sie die Kemmer cer Tochter der Angeklagten nur als sogenanrtes Absteigequartier benutzt hat ivgl dazu RGSt 62; 221): dafür könnte sprechen, dass sich in der kammer nur ein Bett befand.Von Wohnungsgewährung könnte dann keine Rede sein. Es ist weiter Genkbar, dass die IM in die -amilie der Angeklagten aufgenommen war und zu ihren unzüchtigen Zwecken über die ganze Feamilienwohnung verfügen, etwa in Wohnraum ihre Liebhaber empfangen oder bewirten durfte. Dunn könnte die Angeklagte über das Gewähren von Wohnung hineus Ger Unzucht der IB Vorschub geleistet haben und wegen Ruypelei nach § 180 Abs 1 StGB strafbar sein (vgl das bei Olshausen 12, Aufl Änm 16 Abs 2 angeführte. Urteil des Reichsgerichts vom 18. August 1942 1 D 261/42). Es würde dann nicht
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darauf ankommen, ob der Geschlechtsverkehr selbst in der \läummer stattgefunden hat. Die Sache muss deshalb in die Vorinstanz zurück verwiesen werden,
2. Tas angefochtene Urteil gibt noch zu folgenden Bemerkungen Anlasss .
a) Das Landgericht sieht das strafbare Verhalten der Angeklagten darin, dasr sie gegen das unzüchtige Treiben der
I@MR nicht einschritt, sondern es äuldete, Danach wäre die Kuppelei durch eine Unterlassung begangen. Dies ist rechtlich möglich, sofern die Unterlassung pflichtwidrig war. Gegen die Annahme einer .flichtwidrigkeit bestehen hier keine Bedenken. Denn die Angeklagte war, auch venn nicht sie, sondern ihr „hemann der wieter der ohnung gewesen sein sollte, als Leiterin des Hauswesens rechtlich verpflichtet, Unzucht innerhalb der ehelichen iohnung zu verhindern (vgl § 1356 BGB: FG JW 1926, 1184; 3W 1937, 2386: auch R6St 77, 125). Die Strafbarkeit der Unterlassung setzt jedoch weiter voraus, dass der Anseklag-- ten ein cinschreiten gegen das Unzuchttreiben der TB nöclich war (RGSt 77, 125). Dazu sind bis jetzt keine Feststellungen getroffen.
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b) Möglicherweise hat die Angeklagte das Vergehen der Kuppelei schon durch die Aufnehme der I@WM in ihre Wohnung begangen, wenn sie dabei voraussah und billigte, dass die . IB in der Wohnung Unzucht treiben werde. Das Urteil lässt nicht deutlich erkennen, ob es auch eine solche nicht durch Unterlassung, ‘sondern durch tätiges Handeln begangene Kuppelei der Angeklagten bejahen will. Die Rechtskraft des Urteils vom 6. Dezember 1949 würde dieser Beurteilung nur dann ent--
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gegenstehen, wenn die L@B eine der Frauen war, deren unzüchtiges Treiben die Ange: lagte nach den Feststellungen jenes Urteils geduldet hat, oder wenn die Angeklagte sonst durch eine und dieselbe Handlung sowohl der Unzucht jener Frauen als auch der der IWW Vorschub geleistet hat. Andernfalls väre aber die Strafklage wegen der hier zur Aburtei.- lung stehenden Zuppelei durch das frühere Urteil nicht verbraucht,
Richter Dr. Peetz Mantel
Dr. Geier Glanzmann