Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 29.07.1968 – 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66, 1 BvL 5/67Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption. Zurückverweisung durch Revisionsgericht als andere Entscheidung bei konkreter NormenkontrolleZitiert von 16
- BGH, 01.10.1953 – 4 StR 110/53Zitiert von 1
- OLG Dresden, 16.04.2021 – 9 UF 11/21
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Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.