Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 18.10.1954 – 4 StR 615/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_SıR 615/54 2242 070 Tr
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Zigarrenarbeiter Heinricn Din zus TOEEEEEB Kreis MB. üort geboren an me 1900,
wegen versuchten Prozessbetruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i7. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Peiiiiiien als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZU als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Heinrich Dogs» wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 18. Oktober 1954, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Ar
Die Sachbeschwerde des wegen versuchten Prozessbetruges verurteilten Angeklagten ist begründet, weil das — nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 160) erforderliche -— Bewusstsein, der erstrebte Vermögensvorteil der Klageabweisung könne rechtswidrig sein, nicht hinreichend dargetan ist.
Der im Jahre 1953 auf Zahlung des Schwarzmarktpreises von 800 DM für ein im April 1949 gekauftes Schwein verklagte Beschwerdeführer hat bei seiner uneidlichen Parteivernehmung durch den Prozessrichter am 6. November 1953 den Sachverhalt - nach Auffassung der Strafkammer bewusst wahrheitswidrig - so dargestellt, dass als Kaufpreis für das Schwein der Tagespreis von 600 DM vereinbart worden sei und dass er diesen Betrag bereits ein paar Tage später an den Xläger Aguun. gezahlt habe. Durch Urteil vom 6. November 195% hat das Amtsgericht Minden die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei (§ 196 Abs i Wr 2 BGB).
War die Kaufpreisforderung, wie anscheinend rechtskräftig feststeht, zur Zeit ihrer gerichtlichen Geltendmachung bereits verjährt, so war der Angeklagte berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 222 BGB). Die von ihm erstrebte Abweisung der Klage war daher kein rechtswidriger, sondern ein vom Gesetz gebilligter Vermögensvorteil. Der innere Betrugstatbestand könnte somit nur dann verwirklicht sein, wenn der Angeklagte entgegen der wirklichen Rechtslage der irrigen Meinung gewesen wäre, die Verjährungsvoraussetzungen seien möglicherweise nicht erfüllt oder er könne gleichwohl von Rechts wegen zur Zahlung gezwungen werden (BGH aa0; 4 StR 571/52 v. 7. Mai 1953; 4 StR 110/53 vom 1. Oktober 1953). Welche Vorstellungen sich der Angeklagte in dieser Hinsicht
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gemacht hat, kann dem angefochtenen Urteil indessen nicht entnommen werden. Es lässt lediglich den Schluss zu, dass sich der Angeklagte auf die Verjährung berufen hat, weil sie von Amts wegen nicht berücksichtigt werden durfte
Da hiernach nicht auszuschliessen ist, dass der Angeklagte von zutreffenden Auffassungen über Voraussetzungen und Wirkung der Verjährungseinrede ausgegangen ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
Krumme j Engels Dr. Augustin Seibert Haager