Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 22.09.1953 – 5 StR 213/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts sind "im politischen Leben des Volkes stehende Personen" im Sinne des § 187a StGB.
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Gesetz: StGB § 187a
Rechtssatz: Die Richter des Bundesverfassungsgerichts sind "im politischen Leben des Volkes stehende Personen" im Sinne des § 187a StGB.
Aktenzeichen: 5 StR 213/53 Urteil des BGH vom 22.S5ept.1953 LG Hannover
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Redakteur Rupert X NEED zus s geboren an :530 in sCHEEEEED,
z. Zt. in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Beleidigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17.Februar 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover von 17.Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist seit Mai 1952 verantwortlicher Redakteur der in HEEEEEWD erscheinenden kommunistischen Tageszeitung "Die Wahrheit". Die Ausgabe dieser Zeitung vom 6. September 1952 enthält folgenden Aufsatz:
"Nach Adenauers Wünschen.
Karlsruhe. Im Auftrage Adenauers hatte der Staatssekretär im Bundeskanzleramt, Dr. Lenz, eine Unterredung mit dem Präsidenten des Bundes-
verfassungsgerichts in Karlsruhe, Dr.Hoepker-Aschoff. Sie vereinbarten, das von dem westdeutschen Bundespräsidenten Prof. Heuss angeforderte Gutachten des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Generalvertrages so auszuarbeiten, daß es die Annahme dieses Vertrages durch das Bonner Parlament erleichtert. Der Generalvertrag soll in dem Gutachten als nicht im Widerspruch zur Bonner Verfassung stehend erklärt werden."
Der Inhalt dieses Aufsatzes ist objektiv unrichtig. Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses
Sachverhalts wegen öffentlicher übler Nachrede (§ 186 zweiter Halbsatz StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat ver-
urteilt und dem Verletzten, dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Hoepker-Aschoff, die Veröffentlichusgsbefugnis zuerkannt.
I. Revision des Angeklagten:
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechte.
Sie ist nicht begründet.
Der Angeklagte hat mit dem erwähnten Aufsatz eine Tatsache behauptet und verbreitet, die geeignet ist, den
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Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Hoepker. Aschoff, verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob das Verhalten, Alem ker Präsident des Bundesverfassungsgerichts sich nach dem Inhalt des Aufsatzes dem Staatssekretär Dr. Lenz gegenüber bereit erklärt haben soll, den Tatbestand der Rechtsbeugung im Sinne des § 336 StGB erfüllt haben würde, wie es das Urteil annimmt. Selbst | wenn man mit der Revision der Auffassung sein sollte, daß das in § 97 BVerfGG vorgesehene Gutachtenverfahren "keine Rechtssache" im Sinne des § 336 StGB und aus diesem Grunde die unter politischen statt rechtlichen Gesichtspunkten ausgeübte Gutachtertätigkeit keine Rechtsbeugung im technischen Sinne sei, hat der Angeklagte den Tatbestand des
§ 1§ 6 StGB verwirklicht. Nach § 1 BVerfGG ist das Bundes- |} verfassungsgericht ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof, dessen Richter nach § 11 BVerfGG bei ihrem Amtsamtritt einen Eid dahin zu leisten haben, daß sie als gerechte Richter alle Zeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und ihre richterlichen Pflichten gegen jedermann gewissenhaft erfüllen werden. Diese im I.Teil des BVerfGG enthaltenen Bestimmungen gelten, wie sich aus der Systematik des Gesetzes eindeutig
“ ergibt, nicht nur für die entscheidende Tätigkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch für ihre Gutachtertätigkeit gemäß § 97 BVerfGG. Diese Tätigkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts ist nicht, wie die Revision meint, der Gutachtertätigkeit eines Anwalts gleichzuachten. Sie ergibt sich vielmehr aus ihrer Stellung als Richter des Bundesverfassungsgerichts. Die Gutachten gemäß Art 97 BVerfGG gehen vom Gericht als solche® aus (vgl BVerfG in JZ 1953, 35 /367). Die Behauptung, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Hoepker-Aschoff: habe mit Staatssekretär Dr. Lenz vereinbart, das Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit des Generalvertrages im Sinn®
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der Wünsche des Bundeskanzlers auszuarbeiten, d.h. seine Gutachtertätigkeit nicht "selbständig und unabhängig gegenüber allen übrigen Verfassungsorganen", nicht "als gerechter Richter" und nioht "gewissenhaft gegen jedernann"aussulibon,enthält den Vorwurf, daß der Präsident des Bundesverfassungsgerichts sich zu einem Verhalten bereit erklärt habe, das, auch wenn man es nicht als Rechtsbeugung im technischen Sinne bewerten will, auf jeden Fall eine grobe Verletzung der ihm durch die §§ 1 und 11 BVerfa@4 auferlegten Pflichten bedeutet hätte. Daß er - auch bei daleser rechtlichen Bewertung - geeignet ist, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts verächtlich zu machen
und in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, bedarf keiner weiteren Dearlegung. Angesichts des Umstandes, daß Art und Bedeutung der gemäß § 97 BVerfGdG zu erstattenden Gutachten der in einer "Rechtssache" zu treffenden "Entscheidung" zumindest sehr nahe kommen (vgl BVerfG aaO /37J), kann dieser Vorwurf seinem Unrechtsgehalt nach auch nicht minder schwer bewertet werden als der nach der Annahme des Urteils erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung.
Die Rüge der Niohtanwendung des § 193 StGB ist ebenfalls unbegründet. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die behauptete und verbreitete Tatsache unbesehen einem der ihm zugängigen Informationsblätter entnommen. Die Annahme des Urteils, daß der Rechtfertigungs-« erund des § 193 StGB nicht gegeben sei, ist bei dieser Sachlage frei von Reohtesirrtum. Wie in dem Urteil BGH 5 StR 382/52 vom 26.6.1952 ausgeführt ist, müssen bei öffentlichen Beleidigungen an die Pflicht zur Nachprüfung der Vorgänge strenge Anforderungen gestellt werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht steht der Anwendung des § 193 StGB regelmäßig entgegen (vgl auch BGH NJW 1952, 194). Dies trifft hier zu. Daß, wie die Revision meint, der Sachverhalt für den Angeklagten nicht nachprüfbar gewesen sei, kann nicht anerkannt werden. Der Angeklagte hätte zumindest versuchen können und müssen, Feststellungen über die Person des Ge-
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währsmannes des von ihm benutzten Informationsblattes, über dessen Zuverlässigkeit sowie über die Art und Weise zu treffen, in der dieser von der angeblichen Vereinbarung Kenntnis erhalten hatte. Konnte er solche Feststellungen nicht treffen, so durfte er die Behauptung nicht öffentlich aufstellen.
Daß das Urteil eine Beleidigungsabsicht des Angeklagten nicht festgestellt hat, gibt ebenfalls keinen Anlaß zu Bedenken rechtlicher Art. Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB entfällt nicht nur bei Vorhandensein einer Beleidigungsabsicht. Er ist auch dann nicht gegeben, wenn, wie vorliegend, der Täter leichtfertig unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen öffentlich behauptet. Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auch im übrigen läßt das Urteil eine Verletzung des sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 187 a, 97 StGB. Sie ist begründet.
Das Urteil verneint die Anwendbarkeit des § 187 a StGB mit der Begründung, daß "im politischen Leben des Volkes ' stehende Personen" im Sinne dieser Bestimmung nur solche Personen seien, "die sich um die politische Gestaltung des Gemeinwesens bemühen und dabei bestimnte individuelle oder parteigebundene politische Anschauungen vertreten". Diese Rechtsansicht ist irrig. Der Schutz des § 187 a StGB kommt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht nur solchen Personen zugute, die sich im Leben des Volkes politisch betätigen, d.h. unter Beachtung politischer Gesichtspunkte auf dieses Leben einwirken, sondern allen denjenigen, die im politischen Leben des Volkes stehen, Dies sind alle tatsächlich politisch bedeutenden Persönlichkeiten, die auf
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das politische Leben erheblichen Einfluß ausüben (so Lange, Nachtrag zu Kohlrausch-Lange, StGB 39./40.Aufl, § 187 a Anm), alle die sich für eine gewisse Dauer mit Angelegenheiten befassen, die den Staat, seine Verfasaung, Gesetzgebung und Verwaltung .... berühren (so Schönke, StGB 6.Aufl § 187 a Anm II). Das trifft für die Richter des Bundesverfassungsgerichte - insbesondere hinsichtlich ihrer Gutachtertätigkeit gemäß § 97 BVerfGg - zu. Daß sie diese Tätigkeit nicht nach politischen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten ausüben, steht nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht ist ein Verfassungsrgan. Es hat, soweit es im Gutachtenverfahren tätig wird, "die Aufgabe, das rechtliche Vorfeld für politische Entscheidungen zu klären", die anderen Verfassungs»rganen zukommen (vgl BVerfG in JZ 1953, 35 /38/397). Die Gutachtertätigkeit seiner Richter ist demnach geeignet und bestimmt, auf politische Maßnahmen anderer Verfassungsorgane, insbesondere des Bundespräsidenten, des Bundestages, des Bundesrats und der Bundesregierung, d.h. auf das politische Leben erheblichen Einfluß auszuüben. Sie berührt damit den Staat, seine Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung weitgehend. Sie unterscheidet sich hiardurch wesentlich von derjenigen der anderen Gerichte. Der durch die Tat des Angeklagten verletzte Präsident des Bundesverfassungsgerichts als Richter dieses Gerichts gehört demnach zu den "im p»litischen Leben des Volkes stehenden Personen" im Sinne des § 187 a StGB. Daß die Tat des Angeklagten geeignet war, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, ist bei dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres anzunehmen. Daß der Angeklagte die Tat aus Beweggründen begangen hat, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, liegt nahe. Da das Urteil die Beantwortung dieser Frage jedoch ausdrücklich offen läßt, bedarf es insoweit noch der Sachaufklärung durch den Tatrichter,
Die Rüge der Nichtanwendung des § 97 StGB ist ebenfalls begründet. Der festgestellte Sachverhalt ergibt zwar
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nicht ohne weiteres, daß der Angeklagte den Tatbestand der Bestimmung verwirklicht hat. Er legt aber die Möglich. keit nahe. Das Landgericht hätte daher die Tat des Angeklagten auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen müssen. Daß es das unterlassen hat, bedeutet eine Verletm
des sachlichen Rechts.
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts hat die nach § 97 Ads 2 StGB erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Schreiben vom 10.September 1952 erteilt.
Da für das Vergehen der Staatsgefährdung im Sinne des § 97 StGB gemäß § 74 a GVG das Landgericht Lüneburg ale dasjenige Landgericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, zuständig ist, war die Sache an das Landgericht Lüneburg zurückzuverweisen.
Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte sowohl den Tatbestand des § 187 a StGB als auch denjenigen des § 97 StGB verwirklicht hat, ist er lediglich wegen eines Vergehens gegen § 97 StGB zu bestrafen, da dieser, soweit es sich um üble Nachrede handelt, gegenüber § 187 a StGB das speziellere Gesetz ist (vgl Schönke, aa0, § 187 a Anm VII).
Das Urteil entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Dr. Koffka Schmidt Siemer Schmitt