Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/11#abs-1 (1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die Stelle der Worte "als gerechter Richter" die Worte "als gerechte Richterin".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/11#abs-2 (2) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/11#abs-3 (3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 BVerfGG →
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