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BGH Entscheidung vom 27.08.1953 – 4 StR 331/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2503 053 4
ImNamen des Volkes
In dem Strafverfahren
den Fleischermeister Bruno B EEE zu:
REM Westt., geboren am EB 1906 in DE,
z.Zt. auf Grund eines Unterbringungsbefehls in der
Haftanstelt DEE,
wegen Unzucht
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als.beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Em _ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Januar 1953 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Beschwerdeführer freigesprochen wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte leidet an einer traumatischen Hirnverletzung. Nach dem Genuss von Alkohol entkleidete er sich völlig in seinem im Erdgeschoss gelegenen Zimmer und stellte sich auf einen Stuhl, obwohl ein Fensterflügel geöffnet und die Gardine zurückgezögen war. Er wollte in geschlechtlicher Erregung seinen Körper und seinen Geschlechtsteil der Betrachtung durch die neunjährige Schülerin BEE preisgeben, die auf der Strasse stand und in das Zimmer schaute; der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft.
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Das Landgericht hat den äusseren Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Nr 3 StGB zwar als gegeben angesehen, jedoch die Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint und seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeoränet.
Die Revision des Angeklagten behauptet zu Unrecht, die Strafkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), weil sie den Tatort nicht besichtigt und einen Jugendpsychologen als Sachverständigen richt zugezogen habe. Dessen bedurfte es nicht mehr, nachdem der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hatte, er sei "der Auffassung gewesen, Elisabeth DEE nabe ihn, von ihrem Standpunkt aus durch das Fenster blickend, ohne weiteres nackt auf dem Stuhl und seinen Geschlechtsteil sehen können"; das Kind habe "sich emporgereckt". Das Landgericht hat nicht als erwiesen angesehen, dass das Kind das Glied auch gesehen hat, vielmehr hat es nur ein versuchtes Verbrechen angenommen. Der Tatrichter brauchte auch nicht nach den beiden Männern zu forschen, die nach dem unzulässigen Beweisermittlungsamtrag der Verteidigung den betrunkenen Beschwerdeführer von der Zecherei des Vortages heimge-
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bracht hatten, da er die Schuldunfähigkeit auch auf die Wirkung des am Vortage genossenen reichlichen Alkohols zurückgeführt hat.
Der Inhalt der Beschlüsse, mit denen das Gericht die echten Beweisamträge der Verteidigung abgelehnt hat, ist nach § 244 Abs 4 und 5 StPO nicht zu beanstanden. Die wörtliche Niederschrift der Aussdge des Kindes anzuordnen, stand im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (§§ 273 Abs 3, 238 Abs 2 StPO); ein Recht darauf hatte die Verteidigung nicht (RGSt 28, 395).
Zutreffend weist indesseh die Revision darauf hin, dass die Strafkammer den Eröffnungsbeschluss vom 2. September 1952 nicht erschöpft hat; dieser legte dem Angeklagten ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Nr 3 StGB zur last. Der Urteilsspruch enthält jedoch keine Entscheidung über den Schuldvorwurf. Das ist zugleich ein sachlicher Fehler, den der Senat richtigstellen kann; vom Standpunkt des Tatrichters aus hätte der Beschwerdeführer freigesprochen werden müssen (RGSt 73. 315 f).
Der festgestellte Sachverhalt ist frei von echten Widersprüchen. Das Kind "befand sich auf der Strasse an dem Gartenzaun vor dem Fenster". Wenn es später | heisst, das Kind habe "vor dem Fenster! gestanden, 80 ist das im Sinne der vorangegangenen Beschreibung des Standortes zu verstehen, zumal da auch wiederholt davon die Rede ist, das Kind habe "am Garten" gestanden, es habe "vom Zaun her" auf ihn geschaut. Die von der Verteidigung weiter behaupteten Verstösse gegen die Denkgesetze und Trfahrungssätze sind im Grunde nur Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Revisionsrichter nicht beachten kann (§ 337 StPO).
Das sachliche Strafrecht hat das Landgericht zwar
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nicht überall zutreffend angewandt, jedoch beschweren die Fehler den Angeklagten nicht.
Es ist nicht einzusehen, warum die Strafkammer äen Beschwerdeführer nicht aus § 330 a StGB verurteilt hat, wenn sie von dessen Schuldunfähigkeit zur Tatzeit überzeugt war. Sollte das deshalb unterblieben sein, weil der Täter nicht "völlig betrunken", sondern nur "angetrunken" war, so würde das Landgericht damit einer irrigen Vorstellung von den Voraussetzungen des § 530a StGB erlegen sein. Schon eine die Geistestätigkeit beeinträchtigende Trübung des Bewusstseins mit den im § 51 StGB beschriebenen Polgen genügt für die Annahme eines Rausches im Sinne des § 330a StGB. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben schon darauf hingewiesen (vgl JZ 1952, 296), dass bei einem Rausch eine Bewusstseinsstörung nicht erst dann vorliegt, wenn er bis zur Sinnlosigkeit 'gesteigert ist. nöglicherweise ist die Verurteilung aber auch deshalb unterblieben, weil die Trunkenheit nicht die alleinige Ursache der angenommenen Unzurechnungsfähigkeit war. Die Vorschrift des § 330a StGB scheidet aber nicht schon dann aus, wenn die Schuldunfähigkeit, die auf den Alkoholgenuss hin eintritt, nur auf eine besonders starke Empfindlichkeit gegenüber dem Alkohol,
z.B. als Folge des Hirntraunas, zurückzuführen ist (RGSt 73, 132). Der sog. pathologische Rausch, für
den der Sachverhalt eindeutige Anhaltspunkte bietet, hätte die Bestrafung des Angeklagten nicht ausgeschlossen. Indessen ist der Beschwerdeführer durch diese Unterlassung nicht beschwert. Die Verurteilung durch den Tatrichter ist wegen des Verbotes des § 358 Abs 2 StPO nicht nachholbar. Der Urteilsinhalt lässt keinen Zweifel darüber zu, dass das Landgericht auch neben der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die Unterbrin-
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gung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hätte, da bei ihm nicht nur eine vorübergehende, sondern eine dauernd verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB) vorliegt.
Das Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht zutreffend als einen Beginn der Ausführung des Verbrechens nach § 176 Nr 3 StGB gewertet; denn er hatte nach seinem Plane alles getan, was bei ungestörtem Fortgang des Geschehens unmittelbar zur Vollendung geführt hätte. Schon seine eigene Einlassung enthielt die. Unrechtsmerkmale eines versuchten Verbrechens. .
Nach der Überzeugung des Tatrichters, die sich vornehmlich auf ein fachärztliches Gutachten und den
. alsbaldigen Rückfall nach der Verbüssung der Vorstra-
fe von einem Jahr Gefängnis stützt, leidet der Beschwerdeführer an einem Hang, sich zur Befriedigung seines starken Geschlechtstriebs vor Kindern zu entbiössen. Sein Hemmungsvernögen ist gegenüber diesen Trieb durch das Gehirntrauma schon in nüchternem Zustand erheblich herabgesetzt (§ 51 Abs 2 St@B). Diese stetige Bereitschaft zu sittlichen Verfehlungen gegenüber Kindern kann schon durch eine geringe Menge Alkohol in einer rechtsverletzenden Weise in die Tat umgesetzt werden. Aber auch ohne Alkohol besteht nach den fachärztlichen Feststellungen "eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit" der Wiederholung gleichartiger Taten. Das ist auch die Überzeugung des Gerichts. Diese begründete Besorgnis kann nicht durch den Hinweis ausgeräumt werden, dass der Angeklagte sich früher wegen seiner strengen katholischen Erziehung gut geführt habe; der von seiner Frau geschiedene Beschwerdeführer
ist nunmehr krank und bedarf ständiger Aufsicht: Dass die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nicht genügen würde, hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich festgestellt; es ist aber bei den obwaltenden Umständen offensichtlich, dass "die Gefahr durch andere, weniger einschneidenae und zumutbare Mittel nicht abgewendet werden kann".
Krumme Hülle Jagusch Dr. Heimann-Trosien Seibert
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