Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.08.1953 – 1 StR 211/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2342 031 ap
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Werner. Sch >
25 TEE 3, geboren am m. mus GEB i: TOD :
wegen falscher Anschuldigung U:2:
hat der 1. Perien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben: i nn
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. GEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EREEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: für Recht erkannt: |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 3 Dezember 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat in zahlreichen Eingaben an verschiedene Behörden, Ministerien und parlamentarische Stellen sowie in Briefen an Rechtsanwälte die Amtsgerichtsräte EB, KW und Ki unä den Rechtsanwalt ReEEEEEED schwerer Verbrechen und Vergehen, nämlich der Rechtsbeugung, der Anstiftung hierzu, der passiven Bestechung, des Betruges und anderer Straftaten bezichtigt. Er ist wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung und übler Nachrede in vier Fällen, die untereinander in Tateinheit stehen, zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt der Angekl-gte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1. Verfahrensrügen:
Die Revision macht zu Unrecht geltend, das angefochtene Urteil enthalte zum Teil keine Entscheidungsgründe (88 267, 338 Nr 7 StPO). Die Begründung genügt den Vorschriften des § 267 Abs 1 StPO. Fehl geht auch die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Unterlassung der. Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Un , 3€C5 Generalstaatsanwalts in Tübingen, des Staatsanwalts HB; des Landgerichtsrats DeEED und des Landgerichtspräsidenten ] Ne- Äusweislich der Sitzungsniederschrift sind in der Hauptverhandlung keine Beweisamträge auf Vernehmung ‚dieser Personen gestellt worden. Eine etwa beabsichtigte Aufklärungsrüge nach 8.244 Abs 2 StPO scheitert daran, dass die Revision nicht erkennen lässt, welche weiteren Tatsachen durch die Vernehmung dieser Personen hätten bewiesen werden
sollen.
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Aussagen des Landgerichtspräsidenten lb, vie sie die Revisionsschrift erwähnt, sind im Urteil nicht in Bezug genommen. Soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte gelegentlich der früher von ihm abgegebenen lirklärung, in.der er die erhobenen Beschuldigungen mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückgenommen hat, von Ts belehrt worden ist, beruht dies ersichtlich auf einem deu Angeklagten bei Verlesung dieser Erklärung gemachten Vorhalt.
Die Nichtbeeidigung der Eheleute D 7) ist vom Gericht auf Grund der Vorschrift des § 61 Nr 2 StPO im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens beschlossen worden.
Dass die Anklageschrift kein Ermittlungsergebnis enthalte, trifft nicht zu. Im übrigen würde ein Verstoss
nach dieser Richtung nicht die Revision begründen, da Mi vorliegenden Fall das Urteil nicht auf ihm beruhen
kann (vgl RGSt 31, 100, 104 Ff).
Es ist nicht richtig, dass sich das angefochtene Urteil nicht mit der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs und der Ruhestörung beschäftigt habe; die Strafkammer hat auch diese Anschuldigungen mit rechtlich einwandfreier und in tatsächlicher Hinsicht im Revisionsverfahren unanfechtbarer Begründung els unrichtig festgestellt. Wenn die Verurteilung des Angeklagten nicht auf sämtliche von ihm erliobenen Beschuldigungen gestützt worden ist, wie die Revision geltend macht, 50 ist er dadurch jedenfalls nicht beschwert.
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Tin Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen zB und Rep 215 Leumundszeugen für die Eltern des Angeklagten ist aus der Verhandlungsniederschrift nicht ersichtlich; zu einer Ladung euf Grund der Aufklärungspflicht ist kein Grund erkennbar. vom ist als Zeuge vernommen worden; der Beschwerdeführer hätte also Gelegenheit gehabt, an diesen Zeugen Fragen ZU stellen.
Die von dem Angeklagten, wie schon früher, so auch in der Revisionsbegründung, vorgebrachte Behauptung, das Verfahren gegen ihn sei schon einmal nach 8° 153 s+PO eingestellt worden, weshalb Landgerichtsrat DE einen Hauptverhandlungstermin im Mai 1952 aufgehoben habe, beruht offensichtlich auf einen Irrtum des Beschwerdeführers. Tatsächlich war dieser Termin aufgehoben worden, um einen etwaigen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Binstellung nach § 153 StPO zu ermöglichen, nachdem der zuständige Justizminister der Staatsanwaltschaft erklärt hatte, er habe keine Binwendungen gegen ein solches Vorgehen ZU erheben. Da die Staatsanwaltschaft aber ihre Zustimmung zur Tinstellung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht gegeben hatte, war das Landgericht nach § 153 Abs 3 $tPO nicht befugt, die Einstellung ZU beschliessen. Es hat einen solchen Beschluss auch nicht. gefasst.
Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beschuldigungen der Rechtsbeugung und der instiftung hierzu, der falschen Zeugenaussage®, der Ruhestörung und des Hausfriedensbruchs gegen Amtsgerichtsrat Je, jer Rechtsbeu-
gung gegen die imtsgerichtsräte Jet sie swie des Betrugs gegen Rechtsanwalt Reinhardt falsch
sind. Die Annahme, dass der Angeklagte diese Anschuldigungen leichtfertig erhoben hat, weil er nach seinen Einlassungen nicht einmal "die Möglichkeit von Versehen und Irrtum e_wog", kann bei der Ungeheuerlichkeit der insbesondere gegen die Richter erhobenen Bezichtigungen, bei seinem Bildungsgrad und der Warnung, die er aus der Unterhaltung mit Landgerichtspräsident NO hätte herleiten müssen, mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Dabei hat die Strafkammer nicht, ausser acht gelassen, dass der Beschwerdeführer durch "Ungeschicklichkeiten" der Amtsgerichtsräte DD \ | und KB Grund gehabt haben mag, sich beschwert zu fühlen. Er ist aber nach den Urteilsfeststellungen so weit über das erlaubte Nass hinausgegangen, dass der Vorwurf grober Fahrlässigkeit in jedem Falle begründet ist. Dazu hat er in zahlreichen Eingaben, wie besonders die Ausdrücke "verbrecherisch, moralisch ver-, kommen, Streifzug durch das Strafgesetzbuch" erkennen lassen, bewusst beleidigen wollen. Deshalb und weil der Beschwerdeführer zugleich den Tatbestand der falschen Anschuldigung nach § 164 Abs 5 StGB verwirklicht hat, konnte ihm der Schutz des § 195 StGB nicht zugute kommen (RGSt 74, 261):
kuch die Strafzumessungsgründe der Strafkammer» die ausser der Schwere der Tat alle in Betracht kommen-
den Milderungsgründe berücksichtigen, geben keinen Anlass zur Beanstandung.
1,
ision ist daher mit der sich aus 8 47% Abs 1
ebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Die Rev
Satz 1 StPO erg
Krunme Die Bundesrichter Mantel und Dr. Augustin sind beurlaubt und ortsabwesend, somit an der Un-
+erschriftsleistung verhindert.
Krumme
Dr. Schalscha Seibert