Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.07.1953 – 2 StR 232/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 sin 232/53. . 2298 04 22
| Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Oberprüfmeister Alfred Johann U ED =.: OD, . geboren an EB 3:0 in AB:
wegen versuchter Notzucht
hat der 2% Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke | als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Ludwig
Bundesrichter Maass
Bundesrichter Dr, Willms als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 16. März 1953 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der
Angeklagte der versuchten Notzucht - Verbrechen nach
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Stirafkammer hat den Angeklagten'!wegen versuchter Notucht - zugleich Nötigung zur Unzucht - Verbrechen nach §§ 177, 13, 176 Abs I Ziff 1, 73 StGB i.V. mit § 51 Abs 2 StGB" verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung der richterlichen Aufklä-
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rungspflicht und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
!. Die Angriffe, die die Revision gegen die Verurteilung erhebt, gehen offensichtlich fehl. Die Rüge, das Landgericht habe "dis Motive! aufkl ären müssen, aus denen die Frau Sc ie Anzeige erst zwei Monate nach dem Vorfall erstattet habe, ist als Aufklärungsrüge nicht ordnungsmäßig (§ 344 Abs 2 Satz ? Stpo) erhoben (RGHSt 2, 168). Der Lebenserfahrung, wie die Revision ferner meint, widersprechen die eingehenden Feststellungen, die die Strafkammer über den äußeren Tathergang getroffen hat, nicht. Ebenso ist der innere Tatbestand der angewandten Strafvorschriften rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Allerdings ist die Frau Sp vie das angefochtene Urteil bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten hervorhebt, mit ihm in seinem LEW nach Nethen gefahren und hat dort in der Gas twirtschaft Ense Vertraulichkeiten geduldet. Als
der Angeklagte aber dann auf der Rückfahrt mit ihr geschlecht- „lich verkehren wollte, hat sie sich nach den Feststellungen
diesen Ansinnen gegenüber entschieden geweigert und sich dann „gegen seine brutalen Angriffe fast eine Stunde lang laut um
Hilfe. schreiend verzweifelt zur Wehr gesetzt. Bei diesem Tat-
sen rgang kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte die | Ernstlichkeit des Widerstandes der Frau SclB kannt, gegen sie also vorsätzlich, um sie zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen, Gewalt angewandt, sowie vorsätzlich gewaltbsäm‘,an ihr ünzüchtige Handlungen vorgenommen hat,
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2, Rechtlich fehlerhaft ist nur die Annahme der Strafkammer, daß zwischen dem Verbrechen der versuchten Notzucht (§ 8 177, 43 StGB) und dem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB) Tateinheit (§ 73 StGB) gegeben sei,
Zwischen diesen Verbrechen kann Tateinheit nur vorliegen, wen
die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand der (versuchten) Notzucht, ein ande rev nur den der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen er. fülls (BGHSt 1, 152). Soil die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen, so besteht zwischen den beiden Strafvorschriften Gesetzeseinheit, So war ' der Sachverhalt hier beschaffen. Der Griff an den Geschlechtsteil der Frau, in dem die Strafkammer eine mit Gewalt vorgenonmene unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 st6RB sieht, sollte ersichtlich nicht für sich allein seiner ge-
schlechtlichen Sinnenlust dienen oder selbständig auf den Geschlechtstrieb seines Opfers einwirken.
Der Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Den Schuldspruch konnte der Senat gemäß § 354 StPO berichtigen. Das Strafmaß ist durch den Nangel of-. Tensichtlich nicht beeinflußt worden. Zwar läßt das Urteil nich
ersehen, welcher Strafvorschrift die Strafkammer die ausgeworfene Strafe - vier Monate Gefängnis — entnommen hat. Dies ist jedoch unschädlich. Hat die Strafkammer rechtsirrig (BGHSt aa0| S 154) die Strafe aus dem § 176 Abs 1 Nr 1 StGB als der nach ihrer Auffassung schwereren Strafbestimmung geschöpft, so war der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Aber auch wenn sie N: die Strafe den §§ 177, 43 StGB entnommen und hierbei strafschäfi
Zend verwertet haben sollte, daß der Angeklagte gewaltsam unzüchtige Handlungen an seinem Opfer vorgenommen hat, so war aie Strafzumessung deshalb allein nicht Pechtlich fehlerhaft, Denn:
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zur Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte zugleich
ein Verbrechen der Nötigung zur Unzucht begangen hat, wäre die
Strafkammer auch dann berechtigt gewesen, wenn sie ihn nur wegen versuchter Notzucht verurteilt hätte (BGHSt aaO S 155). Der. Rechtsfehler im Schuldspruch könnte daher das Strafmaß nur dann zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben, wenn die Strafkammer - rechtsirrig - angenommen haben sollte, sie müsse die Strafe miü Rücksicht auf-die zugleich verwirklichte Nötigung
zur Unzucht erhöhen. Diese Möglichkeit liegt jedoch, zumal die ausgeworfene Strafe sich an der unteren Grenze des gesetzlichen ‚Strafrahmens hält, so fern, daß sie als ausgeschlossen angesehen
werden muß,
Dr. Moericke Werner Dr. Ludwig Maas willms