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BGH Entscheidung vom 30.07.1953 – 1 StR 251/53

1. Strafsenat

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1 StR 251/53 2341 044 77%

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

-

gegen

den Hilfsarbeiter Karl D ED zus EEE, geboren em 9. ED ER in StB; zur Zeit einstweilen

untergebracht, . wegen Unterbringung

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha

als - beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ERREEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 26. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Begchuldigte ist wegen elf schwerer, teils vollendeter,teils versuchter Diebstähle, die er im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs 1 StGB begangen hat, in eine Heil- oder Pflegeanstalt "eingewiesen" worden. Kit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

l. Verfahrensrügen:

a) In der Hauptverhandlung ist, obwohl nach dem Eröffnungsbeschluss die Entscheidung über eine etwaige Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt herbeigeführt werden sollte, entgegen der zwingenden Vorschrift des § 246 a StPO kein ärztlicher Sachverständiger über den geistigen und körperlichen Zustand des Beschuldigten vernommen worden. Diese vom Gesetz vorgeschriebene Vernehmung kann nicht durch die Verlesung eines schriftlichen Gutachtens ersetzt werden, selbst wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verlesung eines schriftlich erstatteten Gutachtens an sich im Einzelfalle gegeben sein sollten (HRR 1935, Nr 993; 19538 Nr 791).

Die Verletzung dieser zwingenden Verfahrensvorschrift nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 338

Nr 5 StPO).

b) Auf die Rüge der Verletzung des § 247 StPO kommt es hiernach nicht an. Massgebend ist insoweit, ob die Voraussetzungen des § 429 c (insbesondere &bs 3) StPO vorlagen.

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2. Sachrüge:

Die Sachrüge würde, wenn die Feststellungen des

"Landgerichts nicht auf fehlerhaften Verfahren beruhen

würden, allerdings nicht zum Erfolg geführt haben, da

das Landgericht festgestellt hat, dass die Gefahr der Wiederholung von Diebstählen mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und dass ein anderes Littel als die Unterbringung zur Verhütung dieser Gefahr nicht zur Verfügung

steht. Im erkennenden Teil des Urteils hätte die Straf-

. kammer die "Unterbringung" des Beschuldigten in einer ‚Heil- oder Pflegeanstalt "anordnen" müssen. Die "Ein- - weisung" ist eine Massnahme der Vollstreckung.

Dr. Hörchner © Mantel Bundesrichter Dr.Engel > ist beurlaubt und des-

halb an der Unterzeich. . verhindert. “ Dr. Eörchner Dr. Augustin Dr. Schalscha