Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 05.04.1957 – 1 StR 51/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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51/57 238 072
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Angestellten Chrötien VW. ohne festen Wohnsitz,
geboren am NEED 1919 :r SEE zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‚vom 5. April 1957, an der teilgenommen haben:
"Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelltor mn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | | 5 | | Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Oktober 1956 - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über: die Kosten des Rechtsmittels, an das Land- | gericht zurückverwiesen:
Yon Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis sowie zum Verlust der bürgerlichen E Ehrenrechte auf vier Jahre verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
' Die Revisi, des Angeklagten, mit. der er äie Verletzung von verfah
Rechts. rügt, hat E Er
ensvorschriften und des sachlichen
eschwerdeführer nacht 4 geltend, daß ‘die in der Hauptverhandlung verlesenen Sachyerständigengutachten aus früheren Sirafakten veraltet gewesen seien und nicht mehr als Grundlage zur Beurteilung seines Zustandes hätten , verwendet werden dürfen; ein Sachverständiger sei in der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen:
| Der Ange klagte will damit ersichtl ich eine , Verletzung des § 246 a StPO rügen. | .
Das Landgericht hat Gutachten, die öffentliche Be- . hörden in früheren Strafverfahren über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstattet. hatten, auszugsweise... verlesen. Das war zulässig (§ 256, StPO). Da die Strafu kanmer jedoch seine Unterbringung in einer Eeil- oder
.i Pflegeanstalt angeoränet hat, mußte sie in der Haupt- ..verhandlung einen Arzt als Sachverständigen über den. geistigen und körperlichen Zustand des Beschwerdeführers verneimen (§ 246 a StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift war während keines Teils der Hauptverhandlung ein ärztlicher Sachverständiger anwesend. In diesem Strafverfahren hat keine ärztliche Untersuchung des Beschwerde-
führers hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit stattgefunden. Die Staatsamwnaltschaft hatte in der Anklageschrift auf die Gutachten der Universitätsnervenklinik Tübingen vom 4, April 1951 und des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Winnental in Winneden vom 26: März 1955 hingewiesen, die damals die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StCB bei dem Angeklagten bejahten. In zwei früheren Strafverfahren hatten. die erkennenden Gerichte neben hohen Gefängnisstrafen. dis Unterbringung des Beschwerdeführers
in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es war denm-
nach: damit zu rechnen, daß eine solche Unterbringung in der neuen Hauptverhandlung erneut beschlossen wird, was. auch tatsächlich geschehen ist. Daher mußte in der Hauptverhandlung sin Arzt als Sachverstä indiger über den 2 geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten vernommen werden, der ihn vorher untersuchte (BG#St 9, 1).
In der Hauptverhandlung war demnach eine Person abwesend, . deren. Anwesenheit das. ‚Gesetz mindestens für einen wesenv- _ lichen Teil der Hauptverhandlung vorschreibt. Die Ver
Astzung dieser zwingenden Verfahrensvorschrift führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 338 Nr > StPO;
RG HRR.1935 Nr 993; BGH 1 StR 251/53 vom 30. Juli 1953, bei Dallinger MDR 1953, 7235 5 StR 543, /54 vom. 9, November 1954) und. zwar in vollen Umfang {RG HRR 1939, Nr 12211).
2.) Die: übrigen Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden; ‚sie geben auch zu Hinweisen für die: neue Hauptverhandlung keinen Anlaß.
3% ) Soweit der Angeklagte nit der Sachrügs. die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 337 StPO), | 0
Bei der gegebenen Sachlage ist es rechtlich nich“ zu beanstanden, daß die Strafkamer die gegenüber Frau HB verübte Straftat nicht als Notbetrug (§ 264 a StGB), sondern als Betrug gewürdigt hat:
4.) Im übrigen wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob eine weniger einschneidende Maßnahme als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt genügt, um den Sicherungszweck zu erreichen, wie der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung vorträgt. u nn Dr. Peetz Mantel‘ us 0 Werner
Dr. Schalscha Dr. Hengsberger