Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.08.1953 – 1 StR 257/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 251/53 232200 Ts
In der Strafsache
gegen
den Metzger Walter P ED aus VE. zeboren am m. ED GE :: Tue (CR);
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der = Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter kantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsraet EEE in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt Dr. EEED >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten TBB :egen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 28. November 1952 wird verworfen. |
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 28. November 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,
auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
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‚Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, Diebstahls und Anstiltung zum schweren Diebstahl in zwei Fällen, je im Rückfall begangen, sowie wegen fortgesetzter, teilweise .gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen des Handels mit unedlen "Metallen ohne Erlaubnis und mit drei Vergehen des vorsätzlichen Ankaufs von Altme- +tallen von Minderjährigen, ferner wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. |
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, im Falle der Verurteilung wegen des Diebstahls von Wandleuchtern aus der Liebfrauenkirche in Bobingen (Urteil IT 19) macht sie auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Diebstahl in der Liebfrauenkirche. 1.) Verfahrensrügen.
| a) Den Beweisamtrag auf Binnahme eines Augenscheins durfte das Landgericht nach §§ 244 Abs 5 StPO mit der Begründung ablehnen, dass er nach dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Yahrheit nicht erforderlich sei. Dass die Strafkammer bei der Entscheidung die Grenzen ihres Ermessens pflichtwidrig nicht eingehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist somit unbegründet.
b) Die Verurteilung der diese Mat bestreitenden Angeklagten PP und re - gegen den zuletzt Genannten ist das Urteil rechtskräftig geworden - ist bezüglich des Kirchendiebstahls im wesentlichen auf die Aussage des pensionierten Bahnpoli zisten He gestützb.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung folgenden Antrag gestellt: . "Es wird die fachärztliche Untersuchung des Zeugen He@® auf seine Sehfähigkeit beantragt." "Die Beweisamträge" - siehe auch a) - "werden gestellt zum Beweise der Behauptung der Verteidigung, dass der Zeuge He@P ein alter Mann ist und nach den Widersprüchen, in die er sich verwickelt hat, ersichtlich ist, dass seine Sehfähigkeit nicht in Ordnung sein kann."
Die Strafkammer hat den Antrag als Beweisamtrag behandelt und abgelehnt, "da bei Beachtung der Aussage, des Zeugen He, den Angeklagten HB, den er von klein auf schon kenne, klar und ohne jeden Zweifel erkannt zu haben, und bei Beachtung der weiteren Tatsache, dass er den Mitangeklasten Pe», Walter später aus einer Anzahl von Personen als denjenigen erkannt hat, der auf dem Motorrad vor der Liebfrauenkirche in Bobingen gehalten’ hat, die Erholung eines Gutachtens über die Sehfähigkeit des Zeugen nicht geboten ist."
Dass der Tatrichter mit dem Zeugen He Sehproben vorgenommen hat, ist weder der Sitzungsniederschrift noch den Urteilsgründen zu entnehmen. Die den "Beweisamtrag" ablehnende Begründung kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass die Strafkamner sagen wollte, sie besitze die erforderliche Fachkunde, un die Sehfähigkeit selbst zu beurteilen. Die Ablehnung eines 'Beweisamtrags mit der Begründung, die Vernehmung eines Sachverständigen sei "nicht geboten", entspricht (entgegen der in § 244 kbs 5 StPO für den Augenscheinsbeweis getroffenen Regelung) zwar nicht dem Gesetzeswortlaut. Der Antrag ist jedoch nach Inhalt und Jassung nur ein Beweisermittlungsamtrag. Da ein solcher nicht beschieden zu werden braucht, ist selbst eine rechtsirrige Begründung der Ablehnung bedeutungslos. Die Begründung
des Ablehnungsbeschlusses zeigt anderseits, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) beachtet hat. Die Umstände drängten nicht zu der angeregten Beweiserhebung. Nach den Urteilsgründen fuhr der Zeuge mit seinem Fahrrad "auf ein paar Meter", also auf eine kurze Entfernung, an dem Angeklagten vorbei, der auf einem haltenden Motorrad sass. ls Te in Untersuchungsgefängnis eine Reihe von Gefangenen ohne deren Wissen gleichzeitig vorgeführt wurden, erkannte er den Angeklagten DB :ofort wieder; obwohl ihn ein Beamter zur Prüfung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben in bewusster Irreführung auf einen anderen Häftling
mit dem Bemerken aufmerksan machte, dieser sei der Tat verdächtig. Das Vorbringen der Revision, bei He handle es sich üm einen "Ende der sechziger Jahre" stehen- ‚den Mann, findet in den Akten keine Stütze.
2,) Auch die sachlichrechtliche Rüge kann keinen Erfolg haben.
Begünstigung scheidet aus, weil der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Strafkammer an dem Diebstahl mitgewirkt hat. Die Ausführungen zur Mittäterschaft sind zwar knapp, da die Angeklagten in Abrede stellten, den Diebstahl begangen zu haben. Sie tragen jedoch im Zusammenhalt mit den übrigen Urteilsgründen die Verurteilung als Mittäter.
II. Zu den übrigen Rügen des Beschwerdeführers ist folgendes zu bemerken: |
1.) Diebstahl eines Transformators (Urteil II 4):
Die Feststellungen tragen dia Verurteilung wegen Einsteigediebstahls.
Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen; dass der Beschwerdeführer und der rechtskräftig Verur-
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teilte Neip durch ein Kellerloch in das Gebäude des Montanwerks eingestiegen sind, "um aus diesem nicht nur Fensterscheiben, sondern auch andere von ihnen vorgefundene und nach ihrer Meinung stehlenswerte Gegenstände wegzunehmen." Damit hat das Landgericht festgestellt, dass die beiden Täter mit allgemeinem Diebstahlsvorsatz in das Gebäude eingestiegen sind. Dann ist es rechtlich unerheblich, dass die Täter den entwendeten Transformator erst beim Durchsuchen des Gebäudes entdeckten und sich entschlossen, auch ihn wegzunehmen (RGSt 14, 312, 315, 317). Soweit der Angeklagte geltend macht, er sei nur eingestiegen, um Fensterscheiben zu stehlen, nicht aber weitere Gegenstände, greift er in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an.
Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das NLandgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten Prade nn und Ne den Diebstahl verabredeten, gemeinsam in das Gebäude einstiegen und den Transformator gemeinsam wegschafften, dass der Beschwerdeführer ihn zu Hause ausschlachtete, :das gewonnene Kupfer verkaufte und den Ürös mit Ve teilte. Wenn Pag die gleichzeitig von dem Mittäter Tg entwendeten Fensterscheiben diesem überliess, der ein besonderes Interesse an ihnen hatte, so zwingt dieser Umstand keinesfalls zu dem Schluss, den Beschwerdeführer nur als Gehilfen anzusehen.
2.) Diebstahl von Dachrinnen (Urteil II 5). Auch in diesen Fällen ist die Würdigung der Straf-
tat als schwerer Diebstahl rechtlich bedenkenfrei.
Die entwendeten Zinkdachrinnen bildeten einen Teil des Gebäudes, an dem sie angebracht waren. Ihre Wegnahme ist daher schon nach § 17 des Gesetzes über
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den Terkehr mit unedlen Metallen als schwerer Diebstahl zu bestrafen. Dazu kommt, dass der Angeklagte PB einen Teil der Dachrinnen nur dadurch wegneh= men konnte, dass er über den Zaun des umfriedeten: . 5 Grundstückes und auf das Dach des innerhalb des dauer
nes liegenden Gebäudes stieg und die Dachrinnen von dort aus wegriss. Dass der Beschwerdeführer einen anderen Teil der Dachrinnen unmittelbar vom Zaun aus 108- löste, kann die rechtliche Beurteilung der Straftat als
Einsteigediebstahl nicht ändern.
3.) Die Würdigung des Diebstahls von Buntmetallen aus abgestellten; beschädigten Lokomotiven der Bundesbahn (Urteil II 12) als schwerer Diebstahl nach 88 247, 243 StGB in Verbindung mit § 17 Unedllig ist frei von Rechtsirrtum. Die Erwägung des Landgerichts, dass die beschädigten Naschinen die Widmung, dem öffentlichen Nutzen
zu dienen, nicht verloren haben, ist zutreffend. Sie waren auch "öffentlich aufgestellt" (RGSt 58, 91), denn sie.standen auf Bahngleisen schutzlos da und waren für jedermann leicht zugänglich, obwohl das Betreten der Bahnanlagen Nichtberechtigten verboten ist.
pa der Angeklagte die Diebe in Kenntnis all dieser Umstände zu ihrer Tat anstiftete, wie die Strafkammer festgestellt hat, hat er sich der Anstiftung zum schweren Diebstahl schuldig gemacht.
4.) Hehlerei. . a) Erwerb des gestohlenen Bleikranzes.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer die Kenntnis des Angeklagten von der strafparen Herkunft rechtlich unangreifbar festgestellt. sie hat nicht auf die Beweisvermutung des § 259 StGB zurückgegriffen, SO dass sich Brörterungen zu den Ausführungen
erübrigen, die der Beschwerdeführer in dieser Richtung vorgebrächt hat.
b) Ankauf der Messingkartuschen usw. von S@B-GEB 2 EB (Urteil II 6 und 7).
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Vorbesitzer die von I 3 ]) angekauften Messingkartuschen und den Kupferdraht aus ehemaligen deutschen Flakstellungen entwendet hatten. Sie unterrichteten den Beschwerdeführer über die Herkunft der Gegenstände, wie dieser eingeräumt hat. Er erwarb die Sachen im Januar 1951 von den Dieben; Cem SEE za er für 1 Zentner Messingkartuschen eine Schachtel Zigaretten. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen das Unrechtsbewusstsein des
Angeklagten nicht eingehend erörtert hat, wie es die Re- I vision unter"Bezugnahme auf die Entscheidung BGISt 2, 194 f fordert.
c) Auch bezüglich des wiederholten Ankaufs des von dem Schlosser KB zestohlenen Metalls (Urteil II 2), zu dem der Beschwerdeführer die allgemeine Sachrüge nicht näher ausgeführt hat, "hat die Strafkammer den Tatbestand der Höfllerei nach der äusseren und inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
d) Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, bei dem Erwerb der entwendeten Sachen in den Fällen a) - c) gewerbsmässig gehandelt, da er die
Hehlerei nach seinen Ängaben jeweils in der Absicht be- I gangen hat, sich aus diesen Geschäften eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Durch die Annahme von FortsetzungsZusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert.
e) Auch in den Fällen II 10, 11 und 15, in denen der Angeklagte seines Vorteils wegen zum Absatz der
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von den Mitangeklagten IB uni Tann gestohlenen Gegenstände mitgewirkt hat, tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Hehlerei:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre nicht wegen Hehlerei, sondern nur wegen Begünstigung zu verurteilen. Diese Auffassung ist irrig, Ein Mitwirken zum Absatz kann zwar unter Umständen den Tatbestand der Begünstigung nach den 88 257, 258 StGB erfüllen (BGHSt 2, 362), Dem Urteil kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Angeklagte PB zu dem Absatz lediglich in der Absicht mitwirkte, den Dieben die Vorteile ihrer Beute zu
sichern.
Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Beschwerdeführer auch einen solchen Zweck verfolgte, sich also in Tateinheit mit der Hehlerei auch der Begünsti-
gung schuldig gemacht hat, beschwert ihn ebensowenig...
wie die Annahme, dass ‚diese Handlungen in Fortsetzun;
zusammenhang unter sich begangen sind. Das Landgeri: | hat diese Handlungen in die durch den Erwerb von Diebesgut begangene fortgesetzte gewerbsmässige Hehlerei ein- | bezogen. Das hat sich aber nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, da die fortgesetzte Handlung nur . teilweise als gewerbsmässig begangen gewürdigt worden ist. Es ist ausgeschlossen, dass das Landgericht auf
eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die durch Ankauf begangene Hehlerei als ein fortgesetztes Verbrechen nach 8§ 259, 260 StGB und das Mitwirken zum Absatz als ein selbständiges fortgesetztes Vergehen gegen § 259 StGB gewürdigt hätte. .
5.) In den übrigen Fällen ist die allgemeine Sachrüge nicht näher begründet worden. Das Urteil lässt auch insoweit keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum
erkennen:
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Krumme Mantel Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. . Beibert Schalscha ist beurlaubt
und ortsabwesend, somit
‚an der Unterschriftslei-
stung verhindert.
Krumme