Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 1 StR 775/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetze - RAbgO § 404
Rechtssetz: § 404 RAbgO in der Fassung des Gesetzes des “ Wirtschaftsrats vom.20. April 1949 (WiGBl. 5 69) ist jedenfalls für Zölle und Verbrauchssteuern rechtsgültig und gilt im Bereich des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebiets weiter.
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| Aktenzeichen: 1 StR 775/52 4 Urt. des BGH v. 16. Juli 1953 . IG Aachen
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) gen Dreher Josef B aus AGB, geboren am
2.) den Feinmechaniker Hermann Sch ED aus AB; dort geboren am «ED u.
3.) den Dreher Konrad EL aus AB dort geboren am W.
4.) die Hausfrau Amalie Sch@B aus A, dort geboren Ei;
5.) die Hausfrau Margarete Sch 3 2% Koi
aus AB dort geboren an®
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wegen Zollhinterziehung u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Bundesanwalt ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst NEED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Josef DEEP, Kıi-ED, Anaiice DEE una Margarete Sch@B wird das Ur-
teil des Lanägerichts in Aachen vom 1. Mai 1951 mit den Feststellungen aufgehoben,
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1.) soweit der Angeklagte. Josef BEP wegen Beihilfe zur Zollhinterziehung verurteilt ist,
2.) soweit die Angeklagte Margarete _Sch@@P wegen Bandenschnuggels verurteilt ist sowie hinsichtlich
'— ihrer Gesamtstrafe, .
3.) im Strafausspruch, soweit die Angeklagten Kögg-GB und Ama1i® DEE verurteilt sind.
In diesem Umfange. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückvef#iesen.
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Die weitergehenden Revisionen der genannten Angeklagten werden verworfen, die des Josef DEEERD mit der Massgabe, dass die ihm auferlegte Wertersatzstrafe 200 DM beträgt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit für je 50 DM ein Tag Gefängnis tritt.
Die Revision des Angeklagten Hermann Sch@p wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I. Zur Revision _des_ Angeklagten, Josef, DOWWEB.
1.) Soweit der Beschwerdeführer
'a) wegen fortgesetzter Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vergehen gegen das MilRegG 161 (began- ) gen im Mai 1950) und
b) wegen Bandenschmuggels (begangen am 24, Oktober 1950)
verurteilt ist, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, der ihn benachteiligen könnte. Insbesondere beschwert es ihn nicht, dass die erste Tat nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Artt VIII, I Abs 2 MilRegG 55 gewürdigt worden ist, Zn
2.) Dagegen ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur Zollhinterziehung (§ 396 RAbgO, § 49 StGB) rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Mitangeklagte Margsrete Sch hatte von Unbekannten 25 kg unverzollten Kaffee erworben und in ihrer Yohnung aufbewahrt. Als gegen ihren Ehemann polizeiliche Ermittlungen stattfanden, brachte sie den Kaffee zu Josef DEP. Dieser verbarg ihn in seiner Wohnung. Die Strafkammer nimmt an, er habe dadurch eine noch nicht beendete Zollhinterziehung gefördert. Es hätte näherer Begründung bedurft, weshalb die Zollhinterziehung | zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war (vgl RGSt 67, 345, 348; 67, 356, 358; BGHSt 3, 40, 43 £). In dem ähnlich liezenden Falle vom 24. Oktober 1950 hat die Strafkammer - ebenfalls ohne nähere Begründung - hinsichtlich der Angeklagten Margarete Sch einen abweichenden Standpunkt
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eingenommen, War die Zollhinterziehung schon beendet, als Josef BED den Kaffee in Verwahrung nahm, so kann seine Tat nur als Begünstigung nach § 257 StGB strafbar sein.
Mit dieser Verurteilung ist auch die gegen Josef Belten im Betrage von 700 DM ausgesprochene Wertersatzstrafe in Höhe von 500 DM aufgehoben. Der weitere Betrag der Wertersatzstrafe (200 DM) entfällt auf die Verurteilung wegen fortgesetzter Zollhinterziehung (oben 1 a) und bleibt daher bestehen, Das war in der Formel des Revisionsurteils klarzustellen, Die Strafkammer hätte beachten müssen, dass, wenn wegen mehrerer selbständiger Taten auf Wertersatz zu erkennen ist, dies für jede Tat besonders zu geschehen hat (§ 78 StGB; RG HRR 1939, 294).
II. Zur Revision des Angeklagten Hermann Sch.
1.) Keinen .rechtlichen Bedenken unterliegt die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vergehen gegen das HilRegG 161 (Tat vom 19. Oktober 1950).
2.) Die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel (Tat vom 24. Oktober 1950) enthält keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Es besteht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine völlige Klarheit, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zum Bandenschmuggel rechtlich möglich ist (vgl das Urteil vom 20. Mai 1952. - 2 StR 69/52, NJW 1952. 945; BGHSt 3, 40, 455 4, 32). Dazu braucht hier nicht grundsätzlich Stellung genonmen zu werden; denn das Verhalten des Hermann Sch erfüllte alle Merkmale des äusseren Tatbestandes des Banden-
schmurgels nach § 401 b Abs 1 Nr 1 RAbgO. Nachdem er die Zuführung des Kaffees in die Wohnung DEE einerseits mit seinem ausländischen Lieferer, andererseits mit den Eheleuten BED vereinbart hatte, erschien er noch während der Ausladung der Yare in dieser Wohnung, "wo er Josef BEP Frau BED und den Belgier antraf und den letzten Teil der Kaffeeanlieferung noch miterlebte". Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass auch der ebenfalls an der Ausladung beteiligte frühere Mitangeklagte Ko zu dieser Zeit noch zugegen war. Sch@@P hat also nicht nur das ganze Schmuggelunternehmen zustande gebracht, sondern auch en der Durchführung teilgenommen, bevor sie völlig abgeschlossen war, und zwar in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken mit mindestens zwei weiteren Personen, mit denen er sich verbunden hatte. Dass er für diese Beteiligung an einen Bandenschmuggel nicht als Täter, sondern nur als seines Vorteils wegen handelnder Gehilfe bestraft wurde, beschwert ihn keinesfalls. _
3.) In beiden Fällen gereicht es dem Angeklagten nicht zum Nachteil, dass die Strafkammer nicht ausserdem die Anwendbarkeit der Artt VIII, I Abs 2 des MilRegG 53 geprüft hat. “
III. Zur_Revision_ des, Angeklagten, KOigugguumm.
KOGEEEEEED ist wegen Bandenschmuggels im Rückfalle nach §§ 401 b Abs 2 Nr 1, 404 RAbgO zu drei Monaten Gefäüngnis und zu 20 DM Geldstrafe verurteilt worden,
1.) Die Verurteilung wegen Bandenschmuggels (§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO) ist frei von Rechtsirrtum, Nach der Überzeugung der Strafkammer hat KOGilib gewusst, dass sich in
dem Korb und dem Sack, die er trug, geschmuggelter Kaffee
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pefand. Mit ihrer gegenteiligen Behauptung kann die Revision nach dem Gesetz nicht gehört werden.
2,) § 404 RAbgO, gegen dessen Anwendung sich die Revision in besonderer Weise wendet, bedroht u.a. die Steuerhinterziehung mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Geldstrafe, wenn sie im Rückfall begangen wird. Der Tatrichter hat hier auf die Mindeststrafe von drei Monaten Gefüngnis erkannt; sie war aber auch schon durch § 401 b RAbgO vorgeschrieben. Der Angeklagte ist also insoweit allein durch den Ausspruch beschwert, dass er des Bandenschmuggels im Rückfall schuldig sei. Ausserdem besteht die entfernte Möglichkeit, dass die - schon nach § 396 RAbs0 gebotene - Geldstrafe mit Rücksicht auf den § 404 RAbgO erhöht wurde.
a) Zu Unrecht bestreitet die Revision die Rechtsgültigkeit des § 404 RAbgO in der vom Landgericht angewandten Fassung, die die Vorschrift durch § 9 Nr 3 des Zweiten Gesetzes des Wirtschaftsrats zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl 69) erhalten hat.
aa) Nach Art III Nr 1 der VO Nr 126 der britischen Militärregierung für Deutschland (= Proklamation Nr 7 der emerikanischen Militärregierung für Deutschland; Beilage 2 zum WiGBl) hatte der Wirtschaftsrat das Recht, Gesetze‘ über Zölle und Verbrauchsabgaben zu erlassen. Dazu gehören auch strafrechtliche Vorschriften auf diesem Gebiet. Der Wirtschaftsrat war somit zuständig, den 8 404 RAbgO mindestens für das hier in Rede stehende Gebiet für Zölle und Verbrauchssteuern zu ändern. Er hatte schon durch § 1 des Gesetzes über Zölle und Verbrauchssteuern vom 13. März 1949 (WiGBl 53) bestimmt, dass die Reichsabgabenordnung
als Steuergrundgesetz auf dem Gebiete der Zölle und Verbrauchssteuern anzuwenden sei (vgl dazu auch DOG NJW 1950, 306, 382). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Änderung des $-404 ausser für Zölle und Verbrauchsabgaben auch für andere Steuern wirksam ist, für deren Verwaltung die Reichsabgabenordnung gilt (§ 3 aa0; jetzt § 39 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950, BGBl 448); doch spricht dafür immerhin der Art III Nr 5 der BritMilRegVO Nr 126 (AmMilRegProkl Nr 7), wonach der Wirtschaftsrat vorbehaltlich der Zustimmung des Bipartite Board Gesetze auch "über andere Angelegenheiten" erlassen durfte,
Das Gesetz des Wirtschaftsrats vom 20. April 1949 ist erst am 25. Mai 1949 verkündet’ worden, so dass nach § 11 Nr 3' daselbst die Änderung des § 404 RAgbO am 26. Mai 1949 in Kraft trat. Inzwischen war mit dem Ablauf des 23. Mai. 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (Art 145 Abs 2 daselbst). Dieser Umstand steht der Gültigkeit des Gesetzes vom 20, April 1949 schon deshalb nicht entgegen, weil die Gesetzgebungsbefugnis des Wirtschaftsrats noch bis zum ersten Zusammentritt des Bundestages (7. September 1949) aufrechterhalten blieb, wie aus den Artt 122 Abs 1, 123 Abs 1 GrundG hervorgeht.
bb) Das Gesetz vom 20. April 1949 ist nach seinen einleitenden Worten vom Wirtschaftsrat beschlossen worden. Der Präsident des Wirtschaftsrates hat ferner bei der Verkündung unter dem Gesetz beurkundet, dass der Länderrat zugestimmt habe. Der Formvorschrift des Art XI der BritMilRegVO Nr 126 (AmMilRegProkl Nr 7) ist damit genügt. Dass das Gesetz die Zustimmung des Bipartite Board gefunden hatte, ist
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mit Sicherheit daraus zu folgern, dass sonst der Präsident des "irtschaftsrates es nicht verkündet und die Besatzungsmächte seine Aufhebung verordnet oder veranlasst haben würden. Aus Art X Abs 1 der BritMilRegVO Nr 126 (AmlilRegProkl ° Nr 7) ergibt sich daher nichts gegen die Gültigkeit des Gesetzes.
cc) Nach Artt 124, 125, 105 GrundG ist das Gesetz vom 20. April 1949 inzwischen Bundesrecht geworden. Auf die Lönder ausserhalb der ehemaligen Doppelzone ist es nicht ausgedehnt worden; dort sind auch, ausser im Lande Rheinland-Pfalz (Gesetz vom 6. September 1949, @GVB1 472), gleiche Landesgesetze nicht ergangen. Das Gesetz vom 20. April 1949 stellt also nunmehr Bundesrecht dar, das nicht in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einheitlich gilt. Dennoch kann nicht, wie die Revision meint, aus dem auch den Gesetzgeber bindenden Grundsatz der Gleichheit aller Menschen (Artt 3 Abs 1, 1 Abs 3 GrundG)seine Ungültigkeit gefolgert werden. Das Grundgesetz bestimmt allerdings in Art 123 Abs 1, dass Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages nur insoweit fortgilt, als es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Aber das Gesetz vom 20. April 1949 verstösst nicht gegen den Gleich®- heitssatz. In seinen Geltungsgebiet behandelt es gleiche Tatbestände gleich, und darauf allein kann es ankommen. Das Grundgesetz hat die Gesetzgebungszuständigkeit des Wirtschaftsrats bis zum Zusammentritt des ersten Bundestages fortbestehen lassen (sh oben aa); es hat überhaupt nach Art 123 Recht, das nur in Teilen der Bundesrepublik galt, aufrechterhalten und hat es nach Artt 124, 125 zum grossen Teil zu Bundesrecht erklärt. Daraus ergibt sich, dass eine infolge dieser Regelung eintretende gebietliche Ungleichheit von Bundesrecht nicht das Grunägesetz verletzt (vgl BGH 5 StR
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124/52 vom 29. Mai 1952). Nimmt man an, dass sich die Prüfungszuständigkeit der Gerichte darauf erstreckt, ob eine unmittelbar aus dem Grundgesetz selbst sich ergebende Regelung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (vgl Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 14. März 1951, VGHE . nF Bd A S II 51, 59), so ist auch diese Frage zu bejahen. Denn für die Fortgeltung gebietlich verschiedenen, aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages stammenden Rechtes waren sachliche, mit den Erfordernissen der Gerechtigkeit in Einklang stehende Gründe gegeben (vgl BVerfGE 1, 14, 16 /Leitsatz 18/, 52; 1, 264, 275 f); es ging nicht an, durch die Beseitigung von nur in Teilen der Bundesrepublik bestehendem Recht Lücken eintreten zu lassen und die Tätigkeit der vor dem Zusammentritt des Bundestages zustendigen Gesetzgeber lahmzulegen; willkürlich ist die Regelung keineswegs. In Art 127 GrundG ist allerdings die Bundesregierung ermächtigt worden, Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in den übrigen Ländern der Bundesrepublik mit Zustimmung der beteiligten Landesregierungen innerhalb eines Jehres nach der Verkündung des Grundgeset- ‚zes in Kraft zu setzen. Von dieser Ermächtigung ist hier nicht Gebrauch gemacht worden. Es war aber in das Ermessen der Bundesregierung und der beteiligten Landesregierungen gestellt, in welchem Umfange dies geschehen sollte, Das Grundgesetz lässt es also ‚zu, dass trotz jener Ermächtigung . weiterhin in dem Gebiet des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebiets anderes Bundesrecht gilt als in den übrigen Ländern der Bundesrepublik. Auch dafür bestanden sachliche Gründe. Ein Verstoss gegen Art 3 Abs 1 GrundG kann deshalb nicht daraus hergeleitet werden, dass von der Ermächtigung des Art 1?7 nicht Gebrauch gemacht wurde.
Zum selben Ergebnis ist auch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln NJW 1952, 76 gelangt.
b) Die bisherigen Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die Vorausretzungen des strafschärfenden Rückfalls nach § 404 RAbgO bei dem Beschwerdeführer KO gegeben wären. Nach dieser Bestimmung begründen den Rückfall nur- Vorstrafen wegen solcher Taten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. April 1949, also seit dem 26. Mai 1949, begangen wurden. Auch setzt die Vorschrift voraus, dass der Täter die frühere Strafe vor Begehung der neuen Tat wenigstens teilweise verbüsst hatte. Diese Voraussetzungen sind dem Urteil hinsichtlich des Anzeklagten Ki nicht zu entnehmen. Ausserdem verletzt das Urteil den § 79 StGB, weil der Angeklagte nach den Feststellungen am 7. März 1951 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die jetzt abgeur-. teilte Tat vor diesem Zeitpunkt begangen und die Strafe, als das angefochtene Urteil erging, noch nicht vollständig verbüsst hatte. Nach § 79 StGB wäre daher eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen.
Die Verurteilung des Angeklagten ist daher im Strafausspruch aufzuheben. IV. Zur Revision der Angeklagten Amalie Bu».
Diese Angeklagte ist wegen Bandenschmuggels im Rückfall
nach §§ 401 b Abs 2 Nr 1, 404 RAbgO zu drei Nonaten Gefängnis und 50 DM Geldstrafe verurteilt.
1.) Die Voraussetzungen des Bandenschmuggels (§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO) sind in dem Urteil ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Angeklagte hat sich bei der Durchführung des
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Schmuggels nicht, wie die Revision .behauptet, untätig verhalten; sie hat vielmehr den Mitangeklagten KO veranlasst, sich an der Ausladung des Kaffees zu beteiligen. Schon dieser Umstand rechtfertigt zusammen mit den weiteren Feststellungen die Anwendung des § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbg0.
2.) Soweit die Revision die Rechtsgültigkeit der Rückfallsvorechrift des § 404 RAhgO bestreitet, ist auf das oben unter III 2 a Ausgeführte zu verweisen.
Die Urteilsfeststellungen ergeben aber auch bei der Angeklagten Amalie DW nicht, dass die Rückfallsvoraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift gegeben wären. Sie kann dadurch aus den gleichen Gründen wie der Angeklagte Kög-GE veschwert sein. Es lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, wenn die Angeklagte die ihrer früheren Steuerstrafe zugrunde liegende Tat begangen, und ob sie diese Strafe schon vor er Begehung der jetzt abgeurteilten Tat teilweise verbüsst hatte, Auch in diesem Falle muss deshalb der Strafausspruch aufgehoben werden.
V. Zur_Reyision der Angeklagten Margarete Sch.
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1.) Die Angeklagte erwarb im August 1950 von zwei Unbekannten 25 kg unverzollten Kaffee. Darin findet die Strafkammer ein Vergehen des Bandenschmuggels nech § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO. Dem wäre beizutreten, wenn die Zollhinterziehung zu jener Zeit noch nicht beendet war, Andernfalls kommt nur Steuerhehlerei nach § 403 RAbgO in Betracht, Die Urteilsfeststellungen geben keinen Anhalt, diese Frage zu prüfen. Die Verurteilung kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.
2.) Dagegen lässt die weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Steuerhehlerei nach § 403 RAbgO (Tat vom 24. Oktober 1950) keinen zu ihrem Nachteil wirkenden Rechttfehler erkennen. Sie hat die 12,5 kg Kaffee dadurch "an sıch gebracht", dass sie die Ware in den Kinderwagen "einpackt Dass sie sie vor dem Eintreffen der Zollbeamten nicht mehr wegführen konnte, steht der Vollendung der Hehlerei nicht entgegen. Rechtlich nicht zweifelsfrei ist allerdings die Annahme des Landgerichts, der Kaffeeschmuggel sei schon beendet gewesen, als die Angeklagte tätig wurde. Andernfalls hätte sie sich aber des Bandenschmuggels (§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO) schuldig gemacht. Sie ist keinesfalls dadurch beschwert, dass ihre Tat nur als Steuerhehlerei gewertet wurde,
Groß Engels Glanzmann Martin Dr, Schalscha