Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 20.05.1952 – 2 StR 69/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Ä\:achschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetzs RAO f 401 'biAbs FI Rechissatz: Nicht jeder am Bandenschmuggel Betei.- ligte ist notwenäig Mittäter. Rn

Aktenzeichen: 2 StR 69/52 Urteil vom 20. Mai 1952 . IG Aachen

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ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinrich R EEE aus Sn -DEED WER geboren em ED 1901 in TeummED,

wesen Beihilfe zun Bendenschmuggel

hat der 2, Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben?

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Rundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende kichter, Erster Staatsanvalt inin> als Vertreter der Bundesemwaltschaft, Justizangestellter u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für necht erkannt:

Die Revision des Hauptzollamtes gegen das Urteil des Lendgerichts in Aachen vom 30. Hovember 1950 wird verworfen. Die Bundeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Von techts wegen

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6$ründer In der lecht des 19. Lezcmber 1949 überschritt eine etwa 35 Iienn starke Schmugclerkol.onne von Belzien her die deutsche Grenze iın Bezirk der Zoll-thnlungsstelle Aachen. Die Schmuzgler, die unverzollten Xaffee bei sich trugen, bildeten eine in sich zusemmenhängende, au:’gel.ockert, nämli=h in einem zeitlichen Abstand von 3 Linuten von lienn zu Ilenn, marschierende Gruppe. Auf dem grenzuahen, im Zollinlend liegenden Gehöft des Angeklagten Tim semmelten sie sich, um eine Ruhepause einzulegen. Die meisten gingen in das Heus, einzelne in den zum Gehöft gehörigen Schuppen FMWs- Dieser reichte ihnen Viasser und gexäihrte ihnen für die Dauer Ger Rast Obdach.

Lie Strafkamer hat ihn wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel verurteilt.

Die üevision meint, such RB hätte als Täter, eustatt nur als Gehilfe, verurtcilt werden nüssen. Das zechtsmittel muss erfolglos bleiben. BanGcenmässig ist, wie das RG wiederhol.t ausgesprochen hat (RGSt 41, 377); der Schmussel allerdings schon dann begangen, wenn mindeetens 3 Personen zeitlich, örtlich unä körperlich zusam menwirken. Derauf, in welcher Digenschaft der einzelne mitwirkt, ob als Täter oder als Gehilfe, kommt es nicht an. Lie Revision scheint jedoch diese Rechtsprechung dehin mißzuverstehen, als ob auch äcrjenige, der den schmuggel enderer nur fördern w4l]l., also den Gehilfenvorsatz hat, als Täter am Bendcenschmuggel verurteilt werden müsse. Das hat das EG nirgends gesagt. Vielmehr ist auch dann, wenn mindestens 3 ein Schmuggelunternehmen betreiben, also Bandenschmuggel begehen, zu prüfen, ob der einzelne mit

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Täter- oder uur mit Gehilfenvorsatz geh: nielt hat.

In diesem Fall. kann er nur .egen Beihilfe zum Bonden-- schnugzel bestraft werden. Lach den Sachverhrlt liesen beim Angeklagten nur Cie Voraussetzunsen der Beihilfe vor.

Dr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer Dr. Ludwig . DmOrtlieb