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BGH Entscheidung vom 03.02.1955 – 3 StR 379/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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223 04€

ImNamen deS Volkes

3 StR 379

In IP

In der StrafSache

gegen

1, den Kaufmann Johannes m EB :.: rm geboren am EEE 1932 in xEED, |

2, den kaufmännischen Angestellten Frich /J EEE» aus RW, dort geboren am EB 932:

wegen Beihilfe zur Zollhinterziehung - fortgeSetzter gewerbsmässiger Steuerhinterziehung i,R.

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmanz. als Vorsitzender, “ Rundesrichter Dr.Jagusch RundeSrichter Maaß Bundesrichter Dr.Wiefels BundeSrichter Wirtzfeld als. beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als UrkundSbeamter der GeSchäftsStelle,

für Recht erkannts

Auf die Revisionen der Angeklagten wird daS Urteil des Landgerichts in Kleve vom 9, September 1953

im StrafausSpruch mit den zugrunde liegenden Fest-Stellungen aufgehoben;

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kce$sten

des RechtSsmittels, an das JugendSchöffengericht in Kleve zurückverwieSen,

Von RechtS wegen

Die Angeklagten Sind durch daS angefochtene Urteil wie folgt beStraftz

i. der Angeklagte NElB wesen Fortgesetzter, gewerbsmässiger Steuerhinterziehung im Rückfall mit einer GefängnisSstrafe von vier Mom ten, einer GeldStrafe von 300 DM, Sowie einer WerterSatzStrafe von 240 DM;

2, der Angeklagte ICEEB vegen fortgeSetzter, gewerbS- und bandenmäSsSiger Steuerhinterziehung mit einer Gefängnis-Strafe von Sechs Monaten, einer Geldstrafe von 500 DM, Sowie einer Wertersatzstrafe von i 260 DM. |

Für weitere Wertersatzstrafen ist gesamtschulänerische Mithaftung beider Angeklagten ausgesprochen, Ausserdem Sind ihre Fahrräder eingezogen: worden, ebenso die von ihnen eingeschwärzten, im einzelnen aufgefllirben Waren,

Beide Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt und rügen die Verletzung des Sachlichen Rechts, die Revision des Angeklag gten MER ausserdem auch die Verletzung von Verfahrensrecht, Die Verfahrensrüge ist jedoch unzulässig, weil sie nicht die Tatsachen angibt, in denen sie den Verfahrensverstoss erblickt. s 344 Abs 2 StPO).

I. Die Revisionen beider ; Imgeklagten sind offensichtlich unbegründet, Soweit Sie Sich gegen den SchuldSpruch richten, Ihr Vorbringen Stellt Sich insoweit nur als unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder auS-

nahmslos gültigen ErfahrungSsätzen vorgenommene Beweiswür-. \ digung des Tatrichters dar, _

1I» Das Urteil muss dagegen bei beiden Angeklagten im StrafausSpruch aufgehoben werden,

1.) Beide Beschwerdeführer waren zur Zeit der Tat 19 Jahre alt, demnach Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs 2 des JugendgerichtSgeSetzes vom 4. August 1953, das am 1. Oktober 19553 in Kraft getreten iSt, Auf Heranwach- | sende finden nach § 105 JGG unter den dort angegebenen VorauSSetzungen die VorSchriften des JugendStrafrechts in gewiSSem Umfang Anwendung. Da daS JugendßerichtSgeSetz nach Seinem § 116 Abs 1 auch auf Verfehlungen anzuwenden iSt, die vor Seinem Inkrafttreten begangen worden Sind, muss der Senat gemäss § 354 a StPO den StrafauSSpruch aufheben, damit der Tatrichter nunmehr Gelegenheit zur Prüfung der Frage hat, ob die VorSchriften des Jugendgerichtsgesetzes auf die Taten der beiden BeSchwerdeführer anzuwenden Sind (BGHSt 5, 132 /T357). Die Sache ist daher an das jetzt nach §§ 108 Abs 1, 40 Abs 1 JGG zuständige JugendSchöffengericht zurückzuverweiSen,

2,) Bei dem Angeklagten MEMEMB muss der Strafausspruch | auch deshalb aufgehoben werden, weil daS Landgericht die Voraussetzungen des Strafschärfenden Rückfalls nach § 404 RAbgO bisher nicht ausreichend festgeStellt hat.

Zu Unrecht bestreitet die Revision allerdings die Gültigkeit des 8 404 RAbgO in der Fassung des Gesetzes des Wirtschaftsrates vom 20. April 1949. An der Weitergeltung dieSer Bestimmung für Zoll- und Verbrauchssteuern im Bereich des ehemaligen Vereinigten WirtSchaftsgebietes besteht kein Zweifel (BGH 1 StR 775/52 vom 16. Juli 1953 = NJW 1953, 1522 Nr 21).

Die Strafkammer hat jedoch nicht beachtet, dass § 404 n RAbgO nur dann anwendbar ist, wenn die der früheren Verurteilung zugrunde liegende Tat nach dem 24. Mai 1949 begangen worden iSt, DieS verkennt daS Landgericht, wenn eS

-Ah-

es für die Frage der Anwendbarkeit des § 404 RAbgO allein auf den Zeitpunkt der UnterwerfungsSverhandlung abStelit, ES iSt zwar wahrScheinlich, dass der Tat die Unterwerfungsverhandlung rasch nachgefolgt und daher nach dem 24, Mai 1949 begangen worden ist, Mit Sicherheit lässt Sich dies jedoch dem Urteil nicht entnehmen,

Schon aus diesem Grunde konnte daher auch die Verur-- teilung wegen RückfallS nicht aufrecht erhalten werden, Bei der neuen Verhandlung wird das JugendSchöffengericht Gelegenheit haben, die Kenntnis deS BeSchwerdeführers von der Vorstrafe ausdrücklich festzustellen.

3,.)Bei beiden Beschwerdeführern wird das Jugendschöf-- fengericht weiter die Frage zu prüfen haben, ob ihnen gemäss § 23 StGB n.F, Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann, wenn eS ErwachsenenStrafrecht anwendet,

Kommt das Jugenäschöffengericht dagegen zur Anwen-. dung von Jugendstrafrecht, so wird es bei der Entscheidung über Wertersatzstrafe und Einziehung die in BGHSt 6, 258 niedergelegten Grundsätze berücksichtigen müssen, Weiter besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass ein Aufrunden der Wertersatzstrafe unzulässig ist, und dass die Berechnung der Wertersatzstrafen im Urteil Unklarheiten enthält. |

Glanzmann Jagusch Maaß

Dr.Wiefels Wirtzfeld