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BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 4 StR 195/53

4. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

Gerichtsassessor Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 5. Januar 1955 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in sechs Fällen und wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ausserdem wurden die Sicherungsverwahrung und die Einziehung beschlagnahmter Nachschlüssel angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt die Revision, dass das Landgericht den Angeklagten nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie, sondern durch den Amtsarzt auf seine Zurechnungsfähigkeit hat untersuchen lassen. Sie wendet sich ausserdem dagegen, dass nicht geprüft worden sei, ob die krankhafte Veranlagung des. Angeklagten durch eine Gehirnoperation geheilt werden! könne und eine Sicherungsmassregel deshalb entbehrlich sei. Die damit erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) greift nicht durch.

Die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen obliegt nach § 75 StPO dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters. Dieser hat daher grundsätziich auch über die fachliche Eignung des Sachverständigen zu befinden. Der Vortrag der Revision lässt nicht ersehen, warum der zugezogene Amtsarzt zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht imstande gewesen sein sol, und welche Umstände das der Strafkammer zum Bewusstsein hätten bringen müssen, Er ent-

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hält insbesondere nicht die Behauptung, dass der Angeklagte hirnverletzt sei, und dass aus diesem Grunde die Zuziehung eines Hirnfacharztes erforderlich gewesen sei (vgl BGH NJW 1952, 633; BGH 1 StR 459/52 vom 2. Dezember

1952).

Die Frage, ob der Angeklagte durch eine Gehirnoperation geheilt werden könnte, hat das +andgericht nach den eigenen Ausführungen der Revision erwogen und durch den Sachverständigen Dr. Knopp beantworten lassen. Dessen Ansicht, dass eine Heilung nicht mit genügender ßestimmtheit angenommen werden könne. stand mit der von der Revision behaupteten Bejahung einer Heilungsmöglichkeit durch den Facharzt für Neurolcgie und Nervenchirurgie Dr. Kroll nicht in Widerspruch. Einer endgültigen Entscheidung dieser Frage bedurfte es nicht. weil selbst die in der Hauptverhandlung erklärte Bereitschaft des Angeklagten, sich einer solchen Operation zu unterziehen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht ausschloss, falls deren förmliche und sachliche Voraussetzungen vorlagen (vgl BGHSt 1, 66).

II. Dagegen kann der Sachrüge der \rfolg nicht versagt bleiben.

Das Urteil begnügt sich damit, als Grund für die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB eine "schwere krankhafte Kleptomanie" des Angeklagten anzuführen, ohne darzutun, worin die Krankhaftigkeit dieses Stehltriebes bestand, Die sog. Kleptomanie wird heute nicht nehr als selbständige Geisteskrankheit angesehen; als soziclogischer Tatbestand kann sie die verschiedensten Ursachen haben.

Die Zurechnungsfähigkeit wird durch sie nur berührt, soweit sie die "Entladungsreaktion" eines krankhaften Drangzustandes ist oder soweit ihr eine sonstige besondere Abartigkeit oder echte Geistesstörung zugrunde liegt (vgl Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1950 S 241/242). Der blosse Hinweis auf den Stehltrieb des Angeklagten ermöglicht es dem Revisionsgericht daher weder zu erkennen, aus welchem der in § 51 StGB genannten Grünäe die Strafkammer den Angeklagte. für vermindert zurechnungsfähig gehalten hat, noch zu beurteilen, ob sie den völligen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit zu Recht verneint hat. Die Feststellung einer schweren krankhaften Kleptomanie und die Bemerkung, der Angeklagte sei nicht in der lage, seine kleptomaniscke Veranlagung zu zügeln, lassen ebensosehr die Möglichkeit völliger Aufhebung der Willensfähigkeit, wie die einer blossen (erheblichen) Verminderung des Willensvermögens zu. <

. Ein weiterer Mangel des Urteils ist darin zu erblicken, dass die Strafkammer die sachlichen Voraussetzungen des § 20 Abs 2 StGB unzureichend festgestellt hat. Sie hat die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ausschliesslich mit dem allgemeinen Hinweis auf seine unheilbare kleptomanische Veranlagung und die Vielzahl seiner bisherigen Straftaten begründet, ohne die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs geforderte eingehende Gesamtwürdigung sowohl der Täterpersönlichkeit als auch der im Rahmen ‘des § 20 a StGB herangezogenen Straftaten (nach Beweggrund, Ausführungsart und Stärke des verbrecherischen #illens) vorzunehmen (RGSt 68, 149, 154 ff;

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8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/4-str-195-53#rd_9

BGH 1 StR 347/51 vom 17. August 1951; 1 StR 354/51 vom 10. August 1951). Ohne solche Gesamtwürdigung ist das Rey sionsgericht nicht imstande nachzuprüfen, ob die Strafkanmer zu Recht einen auf Veranlagung beruhenden oder durch Übung erworbenen verbrecherischen Hang des Angeklagten bejaht hat. Die Tatsache. dass gegen den Angeklagten

schon einmal die Sicherungsverwahrung ausgesprochen worden ist. rechtfertigte es nicht, davon abzusehen.

Auch die Frage, ob gegen den vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten die Unterbringung in einer deiioder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB) oder die Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) anzuordnen war, bedurfte sorgfältiger Prüfung. Ihre Beantwortung hing in erster Linie davon ab, welche Massregel unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere der Art und des Grades seiner Krankheit, den Schutzbelangen der Allgemeinheit am besten entsprach (RGSt 73, 101, 103; BGH 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951, BGH 2 StR 535/52 vom 25. Kovember 1952, 2 StR 683/52 vom 2. Dezember 1953. Dass das Landgericht die Sicherungsverwahrung deshalb für angezeigt hielt, weil der Angeklagte weder heilbar noch pflegebedürftig war, kann nicht grundsätzlich beanstandet werden. -Indes kann die ihm auferlegte Klärung der Art der krankhaften Veranlagung des Angeklagten die nochmalige Prüfung auch dieser Frage erforderlich machen.

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den verschiedenen Diebstählen begegnet keinen Bedenken. Einer ausdrücklichen Begründung dieser Rechtsansicht bedurfte es nicht (BGH

3 StR 152/51 vom 7. Mai 1951). Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer die Voraussetzungen einer Fortsetzungstat (vgl BGHSt 1, 313, 315) verkannt hat, liegen nicht vor.

Groß Krumme Hülle

Dr. Augustin Martin

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