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BGH Entscheidung vom 10.08.1951 – 1 StR 354/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2503 041

1 StR . 354/51

in Nemen des Volkes:

In der Strafsache "gegen

den Elektrotechniker Erich 5 EEEB zus \uuEiB, geboren am EEE 1906 in TB, Krs. OWmEiiB

z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen DBetrugs i.R.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1951, an der teilgenomnen haben: Seneatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB pei der Verhandlung, Oberstaatsanvalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvialtschaft, Justizobersekretär (EEE als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des Lendgerichts in Hof/S. vom 3. März 1951 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht Bamberg zu neuer Verhandlung und üntscheidung - auch Über die Kosten des Rechtsmittels - zurickverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Van Rechts wegen

Zn y' ,

arände: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens des Betrugs im Rickfalle als geführlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe vön sechs Jahren und einer Geldstrafe von 5 .00.- I, ersatzweise zu weiteren hundert Tazen Zuchthaus, verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

2. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.

53. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erblickt die Revision einen Verstoss gegen § 62 GVG darin, dass nicht der Sandgerichtspräsident oder ein Landgerichtsdirektor, sondern ein Lendgerichtsrat, Dr. Sam. den Vorsitz der grossen Strafkammer in der Hauptverhandlung von 27. Februar und 3. März 1951 geführt hat.

Die Rüge geht fehl. Tiie sich aus der dienstlichen. Äusserung des landgerichtspräsidenten vom 11. ilai 1951 (Blatt 425 d.A.) ergibt, war nach der zur Zeit der Hauptverhandlung giltigen, vom Prüsidiun des Lendgerichts beschlossenen Geschäftsverteilung Vorsitzen-

Ger der grossen Strafkamner Leandgerichtsäirektor

Dr. Ho, bei seiner Verhinderung Landgerichtsdirektor VB und im Falle von dessen Verhinderung Landger‘chtsrat Dr. So. Diese Regelung entspricht der Bestimmung des § 66 Abs 1 GVG, wonach das Präsidium

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des Landgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres für den Fall der Verhinderung des ordentlichen Kammervorsitzenden reselmässig je einen ständigen Vertreter

zu bestellen hat. Dieser ständige Verteter muss der Kammer nur als ilitglied angehören, er braucht aber nicht ein Landgerichtsdirektor zu sein, er kann vielmehr auch ein Landgerichtsrat sein. Die Bestimmung

des § 62 Abs 1 Satz 1 GVG kezieht sich, ie die Reviden einer Kammer. Das Präsidium ist auch nicht, wie man dem Wortlaut des § 66 Abs 1 Halbsatz 1 GVG entnehmen Könnte, darauf beschränkt, nur einen Vertreter des Vorsitzenden zu bestimmen; es kann vielmehr, wie dies hier geschehen ist, auch für den Fall der Verhinderung des ersten einen zweiten Vertreter bestimmen

(vgl R6St 69, 325). In der erwähnten dienstlichen äusserung hat der Landgerichtspräsident gl: ichzeitig bestätigt, dass die Landgerichtsdirektoren Dr. Hg und TB an der \/ahrnehmung des Vorsitzes in der Hauptverhandlung verhindert waren. Die Frage, ob die beiden Direktoren tatsächlich verhindert waren, 181 der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen; die Revision hat in dieser Beziehung auch nichts eingeviendet. Hiernach war die grosse Strafkammer vorschriftsmässig besetzt.

Auch mit der weiteren Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrags der Verteidigung auf Vernehnung des gemäss § 220 StPO ge-

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ladenen Zeugen Ki die §§ 244, 245 StPO verletzt, kann die Revision keinen Erfolg haben. Auf die Verletzung des § 245 StPO kann die Rüge schon deswegen nicht gestützt werden, weil nach dieser Vorschrift die Beweisaufnahme nur auf die förmlich vorgeladenen - und auch erschienenw- Zeugen, nicht dagegen auf einen von dem Angeklagten, wie nach der Sitzungsniederschrift hier, nur mitgebrachten Zeugen zu erstrecken ist. Es lässt sich daher verfahrensrechtlich nicht beanstanden, wern das Landgericht die Vernehmung des Zeugen Kup mit der Begründung abgelehnt hat, die durch ihn zu beweisenden Tatsachen könnten als wehr unterstellt werden,§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO. Die Revision macht geltend, dass das Lendgericht sich in dem Urteil mehrfach auf die eidliche Aussage des Zeugen IB, Steatssekretär für das Fliichtlingswesen im Bayer.llinisterium des Innern, gestützt habe, obwohl dieser etwas ganz anderes

erklärt habe, als ip habe nach den Beneisangaben

bekunden sollen; durch die Ablehnung des Bevreisamtrages habe es daher die Verteidigung in einem für die intscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt, aber auch gegen die ihm obliegende Pflicht zur Vahrheitserforschung verstossen. Nach der Sitzungsniederschrift sollte TB darüber gehört werden, ob Staatssekretär ICE den Angeklagten auf der iu GEED Ausstellung aufgefordert habe, auch der Leistungsschau der Heimatvertriebenen in EB beizuwohnen, dass der Angeklagte dies abgelehnt habe, da

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er wegen der Unkosten nicht dazu in der Lage sei,

und dass CB deraufhin nicht nur in Aussicht gestellt habe, ihn zu unterstützen, sondern ihm

auch Frachtermässigung und finanzielle Unterstützung zusesichert habe. Staatssekretär mu hat demgegenüner bei seiner kommissarischeh eidlichen Vernehmung als Zeuge u.a. bekundets Es sei möglich, dass er in Vu einen der Aussteller, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnern könne, gefragt habe, ob er sich nicht an der Flüchtlingsausstellung in I GR vVeteiligen wolle. Bestimmt aber habe er nicht gesagt, dass er die Kosten für diese Beteiligung tragen werde, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil. ihm für solche Zwecke keinerlei staatliche Kittel zur Verfügung gestanden hätten. Es sei möglich, jedoch in keiner \ieise in seiner Erinnerung, dass ihn der Betreffende wegen eines Zredits angesprochen habe, wle dies hiufig geschehe. Da er aber selbst Über den Kreäit niemals befinde, sondern ein unabhüngiger Ausschuss mehrerer kinisterien lediglich “ber die Frage der Staatsbürgschaft für einen dem Xreditsucher von einer Bank zugesagten Kredit entscheide, sei auch irgendeine Zusage eines Kredits vollkommen ausgeschlossen,

Der Revision ist zuzugeben, dass das Landgericht sich in den Falle 8 der Urteilsgründe (Tirma Som

WEB un: TORE) teilweise auf die eidliche Bekundung des Zeugen ICE gestützt und sich insoweit

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nicht an die Zusage der \Wahrunterstellung gehalten hat. In diesem Falle hat es aber die Ausseze des Zeugen höchstens insoweit zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, als er nach Bestellung und ürhalt der vereinbarungsgemüss nach der Vu) Schau zu zahlenden Rundfunkersatzteile gegenüber der Firma berichtete, er habe bei der Ausstellung gute Geschüfte gemacht, sei von Flüchtlingsskommissar in vu einer höheren Regierungsstelle empfohlen worden und erhalte Flüchtlingskredit. Das Landgericht hat hierin, wenn überhaupt eine Betrugshandlung, dann nur eine Fortsetzung des von dem Angeklagten durch die Bestellung der Waren begangenen Betrugs in der Form der Unterhaltung des Irrtuns über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit erblickt, durch die er le Firma zur weiteren Stundung des Kaufpreises von 294.30 21 bewegen wollte und bewog. Diese etwaige Annalıme des Landgerichts wäre zwar rechtsirrig. Jedoch scheidet die rechträögliche Srmittlung von Stundungen schon aus sachlichrechtlichen Gründen aus dem Schuldspruch aus (vgl. unten;. Des Urteil .beruht, soweit es bestehen bleibt, nicht darcuf, dass das Landgericht die Aussage des

Zeugen ICE entgegen der Zusage, die durch KB .

zu beweisenden Tatsachen als wahr zu unterstellen,verwertet hat. Nach den Urteilsgründen stützen sich zwar auch noch im Falle 9 (Ip) die Feststellungen des Landgerichts teilweise auf die Bekundungen des Zeugen ICE. Hier können die Bekundungen aber nur auf den

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35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-10/1-str-354-51#rd_16

ersten Teilabschnitt (Hingabe von insgesamt 3 290.-- Di an den Angeklagten durch IP) Bezug haben; in diesem Punkte hat das Lendgericht jedoch eine Schuld

des Angeklagten ni.ht als nachgewiesen erachtet. Bei der klaren, eindeutigen Aussage des Zeugen JR gebot es dem Lendgericht auch nicht die Pflicht zur Wahrheitserforschung, den von der Verteidigung gestellten Zeugen IB von Amts wegen zur Schuldfrage in anderen Fällen zu vernehmen, Es liegt also entgegen der keirung der Revision auch kein Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO mit der Folge vor, dass "die Würdigung verschiedener dem Angeklagten für die Zeit ab August 1949 zur Last gelegten Straftaten - die Richtigkeit der durch den Zeugen ZB zu beweisenden Tatsachen unterstellt - zu Gunsten des Angeklagten korrigiert werden nüsse". In dieser Beziehung könnte im Übrigen auch nur höchstens der Fall 10 (CE) in Frage kommen.

4. Mit der Sachbeschnerde macht die Revision, soweit der Schuläspruch in Trage steht, keine näheren Ausführungen. Das Urteil lässt insoweit auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. lit teilweiser Ausnahme des Falles 8 (Firma Sci und TEEEED ER) viräa in sämtlichen Einzelfällen, in denen das Landgericht die Schuldfrage bejaht hat, die Annahme des vollendeten oder versuchten Betrugs zur äusseren und inneren Tatseite durch die Feststellungen getragen. Dies gilt auch für die fälle 3 (KÜgmö) und

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4 "AcB). In diesen beiden Fällen könnte zwar, wenn man sie für sich allein betrachtet, zweifelhaft sein, ob der Betrussvorsatz des Angeklagten ausreichend rachgeviesen ist; die Gesamtwürdigung des Landgerichts lässt jedoch erkennen, dass es auch hier den inneren Tatbestand des Betrugs mit irrtunmbfreien Erwägungen als gegeben erachtet hat. Dasselbe gilt für dle Fülle 7 ‘In@, 8 (Firma Soli und To), soweit es sich in diesem Falle um den Warenbesvellungsbetrug handelt, und 10 (CME). Das Landsericht

hat hinsichtlich der Darlehens- und \rarenanschaffungsfälle festgestellt, dass der Angeklagte schon bei der Einsehung seiner Verpflichtungen und der Abgabe Seiner Zehlunssversprechungen Nrermögenslos

und insolvent" und sich dessen bewusst war, und aus äleser Xenntris der Zahlungsunfähigkeit und der Vielzehl der Fülle gefolgert, dass er in Jedem der Fülle von Anfang an nicht die Absicht hatte, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dass das Landgericht den Angeklagten, soweit er im Falle der Firma Sog» EEE und TORE den Angestellten Heil zur - gegebenenfalls zweimaligen - Stundung der Kaufpreis-Zorderung bewog, eines zu dem durch die \larenbestellung begangenen Betrugs hinzutretenden weiteren Betrugs schuldig erachtet hat, ist rechtsirrig; denn, war der Angeklagte die ganze Zeit "vermögenslos und insolvent" und war er sich dessen bewusst, so konnte er die Firma dadurch, dass er sie mit unwahren Anga-

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ben zur weiteren Stundung ihrer Kaufpreisforderung veranlasste, nicht in ihrem Vermögen schädigen und auch nicht den - sei es auch nur bedingten - Vorsatz der Vermögensschädigung- haben. Der Rechtsirrtum ist jedoch ohne Einfluss euf den Schuläspruch, da das Landgericht hinsichtlich sämtlicher Betrugsfälle Fortsetzungszuscenmnenhang als gegeben erachtet hat, sodass eine Treisprechung in diesem Punkte nicht in Frage kornt; im Strafausspruch aber muss das Urteil schon eus anderen Gründen aufgehoben werden. Bei der neuen Streffestsetzung wird die Erwirkung der nachträglichen Stundungen ausser Betracht zu lassen sein. In den restlichen Einzelfüllen liegt der äussere

und innere Tatbestend des Betrugs offen zutage.

Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, dass die sämtlichen Einzelhandlungen des vollendeten und versuchten Betrugs in Fortsetzungszusamnenheng stehen. Der ellgemeine Entschluss zur Begehung von Betrügereien, deren Ausführung, wie hier, nach Ort, Zeit und Art noch völlig ungewiss ist, also nicht auf einen annähernd bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist, vermag keinen Fortsetzungszusamzenhang zwischen den einzelnen Betrugshandlungen zu begründen (vgl u.a. RGSt 72, 211). Der Angeklagte ist jedoch dadurch, dass das Landgericht ihn des fortgesetzten Betrugs statt rechtlich selbständiger Betrugshandlungen schuldig erkannt hat, nicht beschwert.

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Die Voraussetzungen des Rückfallbetrugs hat das Lerägericht zutreffend festgestellt.

I4.t Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass des Landgericht den Angeklagten els geführlichen Geviohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StCB verurteilt hat. ‘

Unbegrindet ist allerdings die Rige, schon die förmlichen Voreussetzungen nech § 20a StGB seien nicht gegeben. Das Lendgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass die beiden den Rückfall begründenden Verurteilungen des Angeklagten zu zwei Jahren Gefüngnis vom Jahre 1934 und zu sechs Jahren Zuchtheus vom Jahre 1940 je wegen Nückfallbetrugs zugleich auch die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs 1 erfüller. Die letzterwähnte Verurteilung hat ein \riegsgericht der ehemaligen deutschen Wehrmacht ausgesprochen, und das Landgericht hat hierzu bemerkt, dass das kriegsserichtliche Urteil eusschliesslich auf den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches beruhe und ausdrücklich die Anwendung von Kriegsrecht -— gemeint.ist die VO gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 - abgelehnt habe. Die Revision bekämpft diese Feststellung des Lendgerichts zu Unrecht als unzutreffend. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte damals "wegen teils vollendeten teils versuchten Betrugs im Rückfall in zuei Füllen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen

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zhreürechte euf die Dauer von zehn Jchren verurteilt und seine Sicherungsvervehring angeordnet. ilieraus erhellt ohne weiteres, dass das Kriegsgericht den Angeklagteiı des vollendeten und des versuchten Rickfallbetrugs im Sinne der §§ 263, 264 _StGB schuldig erkannt hat. Die Zevision rüst hinsichtlich des kriegsgerichtlichen Urteils weiter, des Landgericht habe die Bestimmungen über die sogenannte Rückfallverjährung

nach § 20 a Abs 3 StGB ausser Acht gelassen. Sie bringt vor: Der Angeklagte sei unverzüglich nach Verkündung des Urteils - 10. Februar 1940 - in das als das m land - und li@Blager, im Ausland als die "Hölle am Waldesrand" bekannte KZ-Lager EsM - Lager VII, nach einem zweijährigen Lageraufenthalt als "moorunfähig" in das Lazarett der Strafanstalt Tip

und, kaum einigermassen wiederhergestellt, über die . Strafanstelt Si zum Sprengkommando für Blindsänger und Zeitzinder nach Koliiip usw. gekommen, um schliesslich vor den anrückenden amerikanischen Truppen nach Kap; Je usy. wieder zu Sprengkommandozwecken verlegt und zuletzt - auf dem i/ege nach DB - von den amerikanischen Truppen entlassen zu werden.

Die Zeit, die der Angeklagte im Lager Sci una bei den Sprengkommandos zugebracht habe, sei nach

der neuerlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung

in die Fünfjahresfrist nach § 20 a Abs 3 StCB einzubeziehen. Die kriegsgerichtliche Verurteilung schei-

de demgemäss bei der Einreihung in die nach § 20 a

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Ace 1 StGB erforderliche Zweizahl der Vorverurteilungen eus mit der Folge, dass bei dem Zeitraum zwischen der Rechtskraft des kriegsgerichtlichen Urteils {10, Pebruar 1940) und der nächsten Straftat (Dezenber 1947) der Angeklagte nicht hätte als zefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden dürfen. Der Argriff der Nevision versagt; er scheitert schon en der in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Feststellung des Lendgerichts, dass der Angeklagte die Zuchthausstrafe aus dem kriegsgerichtlichen Urteil "in verschiedenen Zuchthäusern! -— "Strafanstalten" - teilweise verbüsst hat (S 3 und 27 UA).

Das Landgericht hat auch die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB als gegeben erachtet. Dies war insofern fehlerhaft, als § 20 a Abs 2 StG3 eine Hilfsvorschrift enthält, die nur dann anzuwenden ist, wenn die Voreussetzungen des § 20 a Abs 1 nicht gegeben sind. Da das Landgericht irrtumsfrei festgestellt hat, dass schon die Voraussetzungen des. § 20 a Abs 1 StGB vorliegen, ist jedoch seine weitere Feststellung, dass auch § 20 a Abs_2 gegeben sei, ohne Bedeutung. Es bedarf daher auch keines Zingehens auf die - vom Landzericht bejahte - Frage, ob Teilakte einer fortgesetzten Hondlung als "vorsätzliche Taten! im Sinne des § 20 a Abs 2 StGB angesehen werden können.

Hingegen unterliegt die Beurteilung des Angeklagten als geführlichen Gevohnheitsverbrechers

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rechtlichen Bedenken, soweit es sich um die sechlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB handelt. We

das Reichsgericht in der grundlegenden Entscheidung in RGSt 68, 149, 156 ff dargelegt und auch der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Urteilen (gl u.a. BGH Str 1, 99 £f) betont hat, bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer besonders einzehenden und sorgfFältigen Gesamtwlrdigung sowohl seiner Persönlichkeit als auch der zur Begründung seiner Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen früheren und der neu zur Aburteilung stehenden Straftaten. Bei jeder einzelnen dieser Taten muss eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem \Yesen des Täters nachgewiesen werden, die sie als Ausfluss eines dem Täter innewohnenden verprecherischen Hanges und als ein eigentämliches Kennzeichen hierfür und für seine Gefährlichkeit erscheinen lässt. Das Gericht hat hiernach in jedem der Fälle den Ursprung der Tat nach den jeweiligen äusseren Verhültnissen und inneren Beweggründen zu untersuchen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecherishen Hang beruhte oder andere Ursachen hatte. Im vorliegenden Falle lassen die Urteilsgründe zunüchst eine nachprüfbare Würdigung der !riüheren Taten vermissen, eine Türdigung, der das Landgericht euch nicht dadurch enthoben war, dass gegen den Angeklagten schon durch das Kriegsgerichtsurteil vom 10. Februar 1940

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auf Sicherungsverwahrung erkannt worden wear. Das Landgericht führt zwar im allgemeinen u.a. auss Die Gesamtwürdigung der friiheren Straftaten ergebe, dass der - schon in frühester Jugend straffüllig gewordene, einmal wegen Diebstahls und sechsmal wegen Betrugs vorbestrafte - Angeklagte einen in seiner Persönlichkeit verwurzelten Hang zum Verbrechen besitze; schon die früheren Verfehlungen hätten ihn als den-Typ eines Betrügers unä Hochstaplers gezeigt, dessen zur Übung geviordener Hang zum Verbrechen weder durch Tachsicht noch durch Strenge habe überwunden werden können. Die Häufigkeit seiner Straftaten beweise, dass er in Treiheit kein georänetes Leben zu führen vernöge. Er sei zwar nicht eigentlich arbeitsscheu zu nennen, aber seine Grossmennsucht lasse ihn auf längere Dauer ‘ nicht Genüge an den Frichten ehriicher Arbeit finden, sondern führe ihn immer wieder auf den \eg des Verbrechens zur'ick. Des Landgericht spricht weiter davon, dass die „Würdigung der Persönlichkeit des Angelagten, wie sie in seinem Vorleben und in der zur Aburteilung stehenden Straftat zum Ausdruck komme , das Bild eines unverbesserlichen asozialen Menschen ergebe, der auf Grund eines in seiner Charakteranlage verwurzelten und durch langdauernde Übung verstärkten Hanges zu wiederholten erheblichen Rechtsbrüchen neige; er sei eine Hochstaplernatur mit einem übersteigerten Geltungsbedürfnis und von lebhaftem Verbrechervwillen, so dass er eine Gefahr für die mensch-

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liche Gesellschaft bilde. So zutreffend auch diese Feststellungen des Landgerichts bei äusserlicher Betrachtung erscheinen, so sind sie doch nicht ausreichend begründet. Es fehlt die erforderliche ein: ehende \tirdigung der den Urteilen aus den Jahren 1934 und 1940 zugrunde liegenden Straftaten in dem oben darszeiesten Sinne. Hinsichtlich der Straftaten, die zur Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1934 führten, beschränkt sich das Urteil auf die Bemerkung, dass es sich um "neue Betrügereien durch Heirats-

. schwindel" handle (S 2 UA). Und bezüglich der Straftaten, die Gegenstand der kriegsgerichtlichen Verurteilung im Jahre 1940 waren, erwähnt es nur, der Angeklagte "sei wieder rliickfällig geworden und habe neue Betrügereien und Nochstapeleien begangen"

(S 2 UA), und ferner, "er habe damals keine Jennungen gezeigt, in eine she einzubrechen, rur um

sein Opfer aussaugen zu können" (S 29 UA). über die sich das Urteil aus. Tes weiteren enthält das Urteil auch keine näheren- Feststellungen darüber, wie sich das von dem Angeklasten seit Oktober 1945 betriebene Gewerbe (Herstellung und Vertrieb von Rundfunligeräten und Weßsendern) entwickelt hatte und vie seine sonstigen äusseren Verhültnisse gelagert waren, als er nit seinen neuen Betrügereien begann, und wie sich seine geschäftlichen und sonstigen Verhältnisse bis zu der Vu Ausstellung im August 1949 weiter ge-

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stalteten. Das lievisionsgericht ist nach alledem nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob das Landgericht unter Berücksichtigung aller für und wider sprechenden Umstände rechtsirrtumsfrei zu der !berzeugung gelangt ist, dass die Vortaten und die neue fortgesetzte lat des Angeklasten der Ausfluss eines "in seiner Charakterveranlagung verwurzelten und durch langdauernde bung verstärkten Hanges zum Verbrechen" sind, aus dem heraus er auch in Zukunft "mit höchster \lahrscheirnlichkeit" "erhebliche Rechtsbrüche" begehen werde (S 31 UA).

5. Das Urteil war demgemäss im gesamten Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Teststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurickzuveisen,und zwar in Anwendung des § 354 Abs 2 S+PO an das Lendgericht in Bamberg. Im Übrigen ver die Revision zu rerverZen.

Verurteilt das erkennende Gericht den Angeklasten wiederum als geföhrlichen Gewohnheitsverbrecher, so wird es bei der Prifung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsvervehrung nach § 42 e StGB erfordert, u.a. auch zu klären haben, ob es dem Angeklagten und der Mutter seiner beiden letzten unehelichen Kinder ernst damit ist, sich noch vöhrend seiner Strafverbissung zu-verehelichen, und ob bejahendenfalls von der Frau mit Wahrscheinlichkeit ein so heilsamer Einfluss auf den Angeklagten zu

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erwarten ist, dess er nach Verbüssung der Freiheits-Strafe "im Kreise seiner Familie" ein georädnetes Leben führen wird (siehe S 7, 8 der Revisionsbegründunssschrift). \lirden die beiden Fragen bejoht, so wlirde

die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in Frage kommen, da davon auszugehen wäre, dass der Angeklagte bis zum Zeitpunkt seiner intlassung aus der Strafhaft mit Wahrscheinlichkeit seine Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verioren haben wird.

Sen.Prüs. Dr.Groß3 und Bundesrichter tantel Dr. Peetz Krunme sind infol&e Urlaubs

ortsabvesend und da-

her en der Unter-

schriftsleistung ver- -

hindert. Dr. Hörchner

Dr. Peetz