Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 17.08.1951 – 1 StR 347/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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s03 044
1 StR 347.’
Iaıhamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Gehilfen Yalter Stefan H m ,
zuletzt wohnhaft in Di , zeboren ar EEE GEB 1005 in GEB, 2-25. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einem \inde,
hat der I. Ferienstrafserat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen raben:
Bundesrichter Krumne
als Vorsitzende, Eundesrichter Tr. ?seiz Bundesrickhter Ir. Hörchner Eunlesrichter Gienzmenn Bundesrichter Dr. Augustin
ais beisitzende Richter, Overstaatsansalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEER
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für äecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wir‘ das Urteil deslandgerichte in Lindau (B) vcm 30. April 1951 im Strafaeusspruch rit den ihm zugrunde liegenden Festsvellungen aufgehoben und die Sac!e in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch =ber Glie aosten des Rechtsmittels, ar. das Landgezichs zurlickverwiesen,
Im übrigen wird die kevision versorfen,
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I, _ Das Jandgerichi hai den Angeklagten wegen eines fcortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem kinde nach § 176 Aos 1 Nr 3 StGB als gefährlichen Gewomnhsitsverbrecher zu zwei Jahren Zucht-- haus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeorönet una irm die bürgerlicren öhrenrec"te auf die Tauer von ärei Jahren aberkannt,
Nach der Feststeilung des jandgerichts verging sich der gleichgescniechtiich veranlagte und einschlägig wiederholt vorbestrafte Angeklagte an zwei aufeinanderfoigenden Tsgen im Januar 1951, während er sich als Patient in dem Ärankenhaus in RB nefenä. an dem ebenfails dort untergehractten 13 2 shre alten Fritz FB ir. der Weise, dass er im Aocrt es ırankiennauses der nacskien Körper des Jungen mit @
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seen Hinterieii gegen seinen eigenen entulössten Unterleio drückte und sein Glied unter Ein- und Eerbewegen des Körpers an dem vesäss und den Schenkeln des Junger rieb, wobei er mirdestiens -im er=ten Tall Jamenerguss hatte;
IT, Die znevisicen des Angeklagten rügt V:rietzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts,
i) Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.
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a.) Bei dem Vorbringen, die »inlassungen des Angeliiagten nätten in äle Sitzungsriederschrifi cufgenommen "erden müssen, handelt es sich um eine bicsse Protokollrüge. Auf soiche !ger kanr. die Bevisicn anerkanntermassen nicht gestützt werden.
b) Lach y 245 Abs 3 in Verb mis % 136 5120 erZolgt die Vernermung des Angeitiagten zur Sache durch seine 3efragung, ob er etwas auf Gie 3eschuläigung erwidern wolle und durch gie üuntgegennarme seiner zrüiderung. Eieraus ergibt sich, “ass er Angeklagte seine srklärungen mündlich abzugeben hat und die Verlssung einer Verteidigungsschrift unzulässig ist (vgi u.a. RG Rechtspr 4. 563 und RG in Recht
7, 2524). Das bandgericht hat daher mit Recht den Antrag des Argeklagten auf Verlesung seiner umfangreichen Verteidigurgsechrifi als unzuiässis surickgerissen.
e) Die in Verbindung niy der Jechbeschweräe celtend gemachte Eüge, das nanögericht habe hinsicrtlich der äusseren latumstände seine Verpflichtung "zur amtswegigen Sröcrtschung una zur Zrrchöpfung a}5ler lesumsiänäe" verletzs (§ 244 Abs 2 StPO) ist unbeachtlich, weil die Revision nicht vorbringt und auch nicht ersichtlich
iss, welcke 3eveise des Lardgerichs noch hätte Ton
Amts wegen erheben rollen.
2) Die Ausfirrunger der kevisior zur Sechpeschwerde gehen ebenfalls fehl.
Des „andgericht hat den Tatbestand des § 176 Abs 1 Er 3 StGB zur äusseren Tatseite in den beiden Fällen
bedenken?rei festgestelit. Aber auch die Feststellungen
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und Erwägungen zur inneren Tatseite lassen ensgegen der „einung der Revisicn keinen Rechtsirrtum erkxernen. Für sich allein betrachte;, ist es allerdings nicht unbedenklich, wern das Urteil ausführts Mit seinem Vorbringen, dass er sich durct die "nanirulationen" mit seinem Geschlechteteil an dem Zörper des 13-jährigen Jungen habe heiler wollen, offenbare der Angeklagte selbst die bei ihm obwaltende wollüstige Absicht. Aus den Übrigen Ausführungen ergibt sich jecoch zweifelsfrei, dass das Landgericht damit sagen wollte, der Angeklagte habe selcst anerkannt, gleichgeschlechtlich veranlagt zu sein, und das Wwericht habe aus dieser Zinlacsung geschlossen, dass er bei der Tat mindestens auch die Absicht verfolgt hat, seine gleichgeschlechtliche Lust zu befriedigen. Hiergegen bertehen keine Bedenken (vgl 26St 57, 239).
wi% rechtlich einwandfreier Vegründung hat das Landgericht ferner dargetan, dass der Angeklagte für die Straftet voll verantwortlich ist.
Wicht gerügt und auch nicht zu deanstanden ist, dess das „snägericht die heiden Zinzeiver’ehlungen als fortgesetzte Tat gewertet hat.
Dass das „andgericht den Angeklagten nicht zugleich der fortgesetzten Unzucht zwischen dännern nach § 175 StGB schuldig erkannt hat, beschwert ihn nicht,
„rgeben sich biernech keine Bedenken gegen den Schuidspruch, so muss der Strafausspruch insoweit bemängel‘ werden, als das „andgericht mit unzureichender Begründung
‘ die sigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Ge-
vwohnheitsverbrechers im Sinne des § 20 a StGB bejaht hat.
„ie das keichsgericht in der grunälegenden ünsscheidung
in ..6St 68, 149, 156 ff dargeiegt und auch der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Urteilen (vgl BGHSt 1,
94, 100 ££) betont hai. beäar? es zur Prüfung der vage.
ob der Anseklagte ein gefährlicher Teviohnheitsverbrecher ist, einer besonders eingekerden und sorgfältigen Gesamtwürdigung sowohl seiner Persönlichkeit ais auch der zur Begründung seiner zigenschaft als gefährlicher sewotnheitsverbrecher herangezogenen früheren und der neu
zur Aburteilung stehenden Straftaten, Bei jeder einzelnen dieser Teten muss eine gleichgeartete innere 3eziehung
zu dem „esen les Täters nachgewiesen werden, die sie
als Ausfluss eires em Täter innewohnenden verbrecherischen -anges und als ein eigentümliches Äennzeicter Fierzür und für seine Gefätrrlichkeit erscheinen lässt. Das Gericht kat hiernach in jedem der Fälle Ursprung, Art, Umfens ard elle ronst mesrgebenden Tastände Ser let rechzprüfen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verprecherischen Leng der Züters beruhte oder aneere UrsE- chen rette. Im vorliegenden rülle lässt Jar Urteil eine nähere \ürdigung der als kennzeichnend in Frage kommenden früheren vtreftcter des sngekleg;en verziasen; dies gil5 sowohl von den Sittlichkeitsverkrechen ais auch von den mitverwerteten Vermögensstraftaten, hinsichtlich deren
in dem Urteil nur erwähnt ist, dass der Angeklagte 1935
bis 1956 eine Gefängnisstrafe wegen Diebstahls verbüsste. durch Urteil deg Landgerichts in Augsburg vom 3. Mai 1949 U.8.» wegen eines Verbrechens des \achschlüsseldiebstahls bestraft und auch sonst wegen Zigentumsdelikte "wiederholt"
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streffäliig wurde, Tas keyisicnsgericht ist unter diesen Umständer nich$ in der üaze, nachzuprüfen,
ob das sandgericht unter Berücksichtigung aller messgebengen Umstände recktsirrtumsfrei zur Überzeugung gelangt ist, dass die in Frage kommenden Vortaten und Cie neue fortzesetzie Tat des Angeklagten auf einem ihm innewohnenden Hang zum Verbrechen deruhten, der von der Angeklagten mit Vahrscheinlichkeit trotz der neuerlichen 3estrafung auch weitere erhebliche Rechtsbrüche erwarten lässt.
III. Das Urteil war demgemäss in gesamter. Swrafausspruch nebst der it: zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Jmfang zu neuer Verbandlung und _ntecheidung an das Landgericht zurückzuverzeisen.
Bundesrichter xrumme ist infolge
Urlaubs ortsab‘;esend und daher Dr. Psetz an der Unterschriftsleistung ver-
hindert
Dr. ?Zeetz
Dr. Eörchner Gianzmann Dr. Augustin