Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 07.07.1953 – 1 StR 590/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
1_$tR 590/53 2288 084 “76
Im Namen des Voikes
In der Strafsache gegen:
den Laienbruder idalbert S gm aus J EEE , Gemeinde EEE, geboren an EEE 1904 in
. ,
wegen Unzucht mit einem Abhängigen u.a. _
Sitzung vom 12. Jenuar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter kantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelltern .“.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 7. Juli 1953 im Strafausspruch samt den le: Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhand- BE lung und Entscheidung, auch über die Kosten :8 des Rechtsnittels, an das Landgericht zurück- .% verwiesen. ; In übrigen wird die Revision verworfen. u
Von Rechts wegen E
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Gründe§
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Den Antrag, den Oberarzt Dr. Gremerius als Sachverständigen zu hören, hat der Verteidiger vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellt. Der Vorsitzende hat ihn gleichfalls vor der Hauptverhkandlung abgelehnt. Das verstösst schon deshalb nicht gegen den § 244 Abs 3 StPO, weil diese Bestimmung sich nur auf Beweisamträge in der Hauptverhandlung bezieht. Dem Angeklagten stand es frei, den Beweisamtrag in der Hauptverhandlung erneut zu stellen oder den Sachverständigen nach § 220 StPO selbst zu laden. Beides ist nicht geschehen.
Unter den gegebenen Umständen kann die Nichtanhörung eines ärztlichen Sachverständigen auch nicht als Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244
Abs 2 StPO) beanstandet werden. Adolf CE, an dem der Angeklagte sich nach den Feststellungen des Landgerichts
vergangen hat und der zur Tatzeit 15, zur Zeit der Hauptverhandlung 16 Jahre alt war, ist zwar schwachsinnig:
Die Strafkammer hat sich aber durch Vernehmung mehrerer Zeugen, vor allem seines Lehrers und der Oberin des Heimes, in dem er jetzt untergebracht ist, ein deutliches
...... Bild über seine geistigen Eigenschaften und seinen ‚Charakter verschafft; sie hat alle für die Beprteilung u... der Glaubwürdigkeit des Jugendlichen in Betracht kommen-
den Umstände sorgfältig erwogen. Der Angeklagte hatte den äusseren Tathergang in erheblichem Umfange zugegeben und für die von ihm selbst eingeräumten Handlungen keine einleuchtende Erklärung zu geben vermocht. Bei dieser Sachlage ist die Strafkammer im Rahmen ihres |
Ermessens geblieben, wenn sie sich für hinreichend
sachkundig hielt, über die Glaubwürdigkeit des Jugend-
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lichen selbst zu entscheiden; es lässt sich nicht feststellen, dass die Beweislage dazu drängte, von Amts wegen noch einen Sachverständigen zu hören.
II. Die Sachbeschwerde hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu bean-
"standen.
a) Die Anwendung des § 174 \r_2 StGB zeigt keinen Rechtsfehler. Zum Tatbestande dieser Vorschrift gehört nicht notwendig, dass der Täter eine "Amtsstellung" bekleidet. Es genügt, dass er eine Stellung in einer An- ” stalt für Hilfsbedürftige inrehat und unter Ausnutzung dieser Stellung einen andern zur Unzucht missbraucht. " Das hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt (vgl BGHSt 1, 122; 2, 93), und zwar für jeden der beiden in Fortsetzungszusammenhang stehenden Einzelfälle.
b) Gegen § 175 a Nr 3 StGB hat sich der Angeklagte nach der Ansicht der Strsikammer daäurch vergangen, dass er in beiden Fällen den Jugendlicken zugleich (§ 73 StGB) verführt habe, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen.
Diese rechtliche Würdigung ist nach dem äusseren Tatbild unbedenklich. Es fehlt entgegen der Ansicht der Revision nicht an der in der Entscheidung BGHSt 1, 293 geforderten "Stärke und Dauer" der Handlung; denn der Angeklagte hat nicht nur den Geschlechtsteil des Jugendlichen angefasst, sondern unter dem Vorwand einer Untersuchung den Unterleib abgetastet und dabei anstössige Äusserungen getan.
Zu den Merkmalen des § 175 a Nr 3 gehört nach der Rechtsprechung ferner, dass der Verführte seinerseits
den vollen Tatbestand des § 175 Abs 1 StGB nach der äusseren und inneren Tatscite erfüllt. Dies setzt zwar
. Fall. Hier ist dem Jugendlichen die geschiechtliche Be-
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keine strafrechtliche Schuld bei ihm voraus; wohl aber muss er "unzüchtig" handeln, insbesondere also geschlechtliche ° Empfindungen entweder bei sich selbst oder - wenn auch widerstrebend - bei dem Verführer hervorrufen wollen. Hier- a auf muss sich auch der Vorsatz des Verführers erstrecken (vgl RGSt 74, 77; BGHSt 2, 40; ferner BGH 2 StR 358,’51 BE vom 26. Juli 1951; 3 StR 483/51 vom 25. Oktober 1951). Diese Voraussetzungen sind Tür den zweiten Fall dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen. Denn CE hatte erkennt, dass der Angeklagte "mit ihm Unzüchtiges trieb", also die Erregung oder Befriedigung seiner eigenen Geschlechtslust suchte, und er hat das mit Wissen und Willen geduldet.
Aus den Umständen ergibt sich auch, dass der Angeklagte das nach der Überzeugung der Strafkammer in seinen Vorsatz aufgenommen hatte. Anders liegt jedoch der erste
‘ ziehung der Handlungen des Angeklagten noch nicht zum Bewusstsein gekommen; insoweit liegt deshalb nur ein versuchtes Verbrechen gegen’ § 175 a Nr 3 vor. Dieses geht
aber vermöge des von der Strafkanmer festgestellten Fortsetzungszusammenhangs in der später vollendeten Tat rechtlich auf, so dass der Schuläspruch wegen Verbrechens gegen § 175 a Kr 3 StGB im Ergebnis gerechtfertigt ist:
2.) Im Strafausspruch muss das Urteil schon mit Rücksicht auf den nach seinem Erlass, nämlich am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen § 23 StGB nF aufgehoben werden. Danach kann der Richter die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als 9 Nonaten zur Bewährung aussetzen. Die Vorschrift ist nach § 2 Abs 2 Bi t6B,$- 354° a StPO auch noch im Revisionsrechtszuge zu berücksichtigen: (BGH 1 StR 419,53 vom 6. Oktober 5 5 StR 249,53 vom 8. Oktober 1953 = ROW 1953, 1800° 3), über ihre Anwendbarkeit hat jedoch zunächst der Tatrichter zu entscheiden.
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Bei der neuen Strafzumessüng wird die Strafkammer auch zu berücksichtigen haben, dass die erste der beiden Handlungen des Angeklagten - ausser einem vollendeten Verbrechen gegen § 174 Nr 2 StGB - nach den Ausführungen unter II 1b nicht ein vollendetes, sondern nur ein versuchtes Verbrechen
gegen § 175 a Nr 3 StGB darstellt.
Dr. Rörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Heimann-Trosien