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BGH Urteil vom 25.10.1951 – 3 StR 483/51

3. Strafsenat

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Gesetz: StGB § 65 Abs 2, IheG § 74, 263 § 1630 ° Abs 1.

Rechtssatzs Bei geschiedener Ehe ist im Falle der Beleidigung des gemeinechaftlichen \indes die Kutter zur Stellung des Strafantrages nach § 65 ibs 2 StG3 berechtigt,

u wenn ihr die Sorge für die Person des Au . Kindes zusteht.

Aktenzeichen: 3 StR 483/51 Urteil vom 25. Oktonc- 1951 1G Kassel

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

kaufm. Angestellten Fritz il WW , sch. an RENNEN 1910 in ED, Kr. EEEEEEE-SCEEEEEB, vohnhart in Tu, ONE , VEEEEEREEED: tr . GB,

wegen widernatürlicher Unzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltecheft ge,;en das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. Februar 1951. wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels tr&ä_t die Staatskasse.

Von Rechts wegen

DD. Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StCB angeklagt, vom Landgericht aber wesen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu 3 Lonaten Cefüngnis verurteilt worden. Die Nevision der Staatsamvaltschaft rüst Verletzung sachlichen kechts. Sie kann keinen rTol;; hrben.

Der Angeklagte findet geschlechtliche &rresung oder Befriedigung, wenn er von Knaben Schläge auf das nackte Gesäss erhält. Um den zur Zeit der Tat über 15 Jahre alten Schüler Ru den er auf der Strasse zufülliz kennen gelernt hatte, zu veranlassen, ihm nit Futen Schläge auf das nackte Gesäss zu geben, ging er folgendermassen vor. Er erzählte ihm, er habe als Anschöriger eines Jugendbundes einen Führer gehabt, der seine Jungen in der Weise zur Selbstbeherrschung erzogen hrbe, dass jeder auf den anderen habe aufpassen und ihn mit Üchlügen strafen müssen, falls er Fehler gemacht hıbe, Ir selbst habe sich in dem Jugendbund das .itzulgefüll dadurch abgewöhnt, dass er sich, entkleidet, em ganzen Sörper habe kitzeln und Schläge auf das nackte Cesäücs geben lassen, sobald er auf das Kitzeln reagiert hube. Zunächst erzählte er RW, er (der Anscklagte) verdiene Schläge, weil er beim Besteigen der Strassenbehn eine Tame angerempelt habe. Seine Aufforderung, ihm mit einer Teidenrute die Schläge auf das ntickte (Cerüss zu zeben, lehnte TE nit der Begründung ab, dafür sci er zu jung. Eunmehr erbot sich der Angeklagte, dem Jungen das Kitzelgefühl abzugewöhnen. RO cin: auf den

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Vorschlag ein, liess die lose etwas herunter und zog das Hemd hoch. Der Angeklagte kraulte ihn mit den Fingerspitzen zunächst auf der Brust und dem Bauch bis dicht unter dem Wabel und sodann an der \Wirbelsäule herunter bis zum Gesäss. Als Ri kcine ınpfindungen zeigte, forderte ihn der Angeklagte auf, ihn zu kitzeln. Dies alles tat er in der Hoffnung, 'er werde dadurch REED später veranlassen können, ihm doch noch Schläge auf das nackte Gesäss zu geben, und auf diese Weise zu geschlechtlicher Befriedigung zu kommen. Der Angeklagte machte ihm daraufhin den Vorschlag, sich am nächsten Tage wieder zu treffen. Er wollte ihn dann "im Schritt" kitzeln. Diesen Vorschlag machte der Angeklagte ebenfalls in der .loffnung; 1 den Jungen in der Folge doch noch dazu zu bestimnen,

| ihn zu schlagen. TB l1chnte ein erneutes Treffen I ab. Er hatte die geschlechtliche Absicht, die der An-N j geklagte mit seinem Vorgehen verband, nicht verstanden | und auch nicht die Bedeutung der orte "im Schritt l

| kitzeln" begriffen. | |

Das Landgericht verneint ein vollendetes Verbrechen nach § 175 a Mr 3 StGB, weil eine Verführung zum Unzuchttreiben voraussetze, dass das Tun, zu welchem der Minderjährige verführt werden solle, nicht nur den | äusseren, sondern auch den inneren Tatbestand des § 175 | StGB erfülle, dass also beide Teile um das Geschlecht-Ib liche der Handlung wissen. Diese Auffassung bekämpft die Revision. Sie meint, für die Auslegung der Vor-

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schrift des § 175 a ıir 3 StGB müsse ihr Zweck, die geschlechtliche Unerfahrenheit männlicher Jugendlicher auf gleichgeschlechtlichem Gebiete zu schützen, zu den gleichen Folgerungen führen wie in § 176 £bs 1

Nr 3 StGB der Schutzgedanke bezüglich des :ierkmuls

der Verübung oder Duldung unzüchtiger Hanölungen. Ls wäre unbefriedigend, wenn eine verhältnismöscig harmlose unzüchtige Handlung mit einem !linderjährigen bestraft werde, weil dieser das Geschlechtliche erkannt habe, während eine "massive" Unzucht, wein dem .iinderjährigen infolge seiner „aivität der geschlechtliche Charakter nicht bewusst geworden wäre, utraflos bliebe»

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Len weitgehenden Schutz der Vorschrift des § 176 Abt 1 ı.r 3 StGB hat der Gesetzgeber ersichtlich auf Versonen unter 14 Jdhren beschränkt und auch beschränken vollen. üs lässt sich deshalb der Grundgedanke diLser Yorschrift nicht dazu verwenden, um den Anwendunssbereich des § 175 a ir 3 StEB über seinen klaren \!ortlaut hinaus auszudehnen. Diesem ist zu entnehnen, dass die Verleitung eines Jugendlichen zu einen Verhalten, das den äusseren und den inneren Tatberland des § 175 „iGs erfüllt, d.h. entweder "Unzucht mit einem anderen Manne treiben" oder "sich von einem anderen .ienne zur Unzucht nmissbreuchen lassen" ist, hier mit Ütiafe vedroht vird. Das setzt voraus, dass der Jugendliche das Tun, zu dem er verleitet wird, zur Lrre.ung oder Defriedigung der Sinneslust - sei es der eigenen, sci

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es der anderer —- vornehmen soll. An dieser in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Auffassung ist festzuhalten.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist der Angeklagte davon überzeugt gewesen, dass dem Junzen die geschlechtlichen .intergründe seines Änsinnens nicht bewusst gewesen seien. Zutreffend hat das Landgericht deshalb auch den Versuch eines Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB verneint. Der Angeklagte hat den Jungen nicht gekitzelt, um dadurch seine eigene Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Auch

| das in Aussicht gestellte "im Schritt kitzeln" sollte id nicht diesem Zweck dienen. Vielmehr sollte es nur den Boden dafür vorbereiten, dass der Junge in der Folge- | zeit dem Angeklagten die zur Erregung oder Befricdigung 1 seiner Geschlechtslust gewünschten Schläse auf das Ge- | säss verabreichte. Danach hat der Angeklagte entcegen N der von der Revision vertretenen Ansicht nicht in

N, wollüstiger Absicht gehandelt. Davon kann nur gesprochen

werden, wenn die Handlung selbst der Lrregung oder Be-

Ä Triedigung der Geschlechtslust dient, nicht aber wenn \ das in Frage stehende Verhalten erst Tür die Zukunft ji eine jenem Zwecke dienende Handlun; ermöglichen soll.

Ä Da der Angeklagte den Jungen somit nicht in wollüstiger A Hl sicht kitzelte, erfüllt sein Verhalten nicht den Bel griff der Unzucht. Dabei bedarf die Frage, ob dieses

| Verhalten objektiv das Scham- und Sittlichkeitszefinl Y in geschlechtlicher Beziehung verletzte, keiner Ent-

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scheidung. Ein Vergehen nach § 175 StGB liegt sonit ebenfalls nicht vor.

Was die Verurteilung wegen Beleidigung anlan;;t, so sind die Urteilsgründe nicht frei von \.iderspruch. Linerseits heisst es dort, der Angeklagte habe sich einer Beleidigung gegenüber der Mutter des Jugendlichen schuldig gemacht. Andererseits wird ausgeführt, der Strafantrag sei von der iiutter als der "ÜLorgeberechtigten" gestellt. In dieser Eigenschaft kam die Stellung eines Strafantrages nur in Setrucht, wenn der Jugendliche selbst beleidi.;t worden war. 50 liest die Sache nier auch. Umstände, welche die Annahne einer Beleidigung der iiutter rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. dagegen hat der Angeklagte sowohl durch sein Ansinnen, ihm Schläge auf das nockte Gesäss zu verabfolgen, wie durch das Liizeln und den Vorschlag, ihn "im Schritt", d.h. in der ..'ihe des CGeschlechtsteils zu kitzeln, dem Jugendlichen gerenüber Wissachtung zum Ausdruck gebracht und ist sich dessen nach Lage der Dinge auch bewusst gewesen. Dass der Verletzte den beleidigenden Charakter der gezen ilın gerichteten Äucserung erkannt habe, wird Tür des Vorgehen der Beleidigung nicht vorausgesetzt.

Der von der Hutter des Jugendlichen inzzerhalb der gesetzlichen !'rist gestellte Stralantrag ist rechtswirksam. Für den Verletzten, der das 18.T:ebensjahr noch nicht vollendet hat, übt der gesetzliche Vertreter das Kecht, Strafantrag zu stellen, in dessen .amen aus.

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Die Stellung eines Strafantrages wegen einer gegen das Kind begangenen, nur auf Antrug verlolgbaren Straftat ist Ausübung des Rechtes der Sorge für die Person. Nach den Wtrichterlichen Feststellungen ist die Ehe der Eltern des Jugendlichen geschieden. Die tutter hat das Recht der Sorge für die Person des ge- - meinschaftlichen Sohnes. Die Sorge für die Person als Ausfluss der elterlichen Gewalt umfasst auch die Vertretung in den die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten. Das ergibt sich aus § 1630 Abs 1 BGB. Ursprünglich war das Sorgerecht der Lutter bei geschiedener Ehe zu Lebzeiten des Vaters gemäss § 1635 BGB allerdings dahin beschränkt, dass dem Vuter die Vertretung des Kindes verblieb (§ 1635 Abs 2 BGB). Diese Vorschrift ist jedoch durch § 84 des ı;:hegesetzes vom 6. Juli 1938 aufgehoben worden. Das Lhegesetz vom 20. Februar 1946 bestimt in § 78, duss sie weiterhin aufgehoben bleibt. Demnach ist jetzt die Kutter, wenn ihr die Sorge für die Person des ;emeinschaftlichen Kindes aus der geschiedenen ıhe zusteht, insoweit auch zur Vertretung des Rindes berechtigt (RGDR 1944 S 767 ür 2, RGIK 6. Aufl 2 zu

§ 81 Ehegesetz vom 6. Juli 1938; Godin 2. Aufl 1 zu

§ 74 EheG) und somit gesetzlicher Vertreter des verletzten Xindes im Sinne von § 65 Abs 2 St@.

Der Viiderspruch in den Entscheidungsgründen berührt den Urteilsspruch jedoch nicht.

Wach allem ist die Revision der Sta..tsanvaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus

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