Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 02.07.1953 – 4 StR 202/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23030015

Im Namen des Volkes

In der Strafsache . gegen

den Bergmann Alfred M EEE zu: vu dort geboren an EEE 1302,

wegen schwerer Kuppelei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

ZundesenwvaltW dei der Verhandiung, Gerichtsassessor Dr. EM dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst up bei der Verhandlung, Justizsekretär EEE dei üer Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Januar 1955 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Kostgänger KEN nächtigte mit der Frau des Angeklagten über zwei Jahre im ehelichen Schlafzimmer, während dieser auf einer Couch im Wohnzimmer schlief. In der Wohnung lebten ferner fünf Kinder der Eheleute im Alter von 3 - 13 Jahren.

Das Landgericht hat der Angeklagten wegen schwerer Kuppelei (§§ 180, 1§ 1 StGB) verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie hat Erfolg, weil das Urteil einer hinreichenden Begründung entbehrt.

‚Der Tatrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Unzucht auch durch ein Unterlassen Vorschub geleistet werden kann. Voraussetzung für eine solche Verfehlung ist zunächst, dass dem Täter eine Rechtspflicht zur Hinderung des unzüchtigen Treibens obliegt; eine solche besteht im Verkältnis der Zheleute zueinander (RGSt 48, 196; 72, 19), aber auch mit Rücksicht auf die Fürsorgepflicht gegenüber minderjährigen Kindern, wenn das unzüchtige Verhalten eines Elternteils in der ehelichen wohnung sie in ihrer sittlichen äntwicklung gefährdet (vgl BGHSt 3, 256 f). Diese Voraussetzung und die tatsächliche Möglichkeit, gegen die Unzucht seiner Frau einzuschreiten (RGSt 77, 125), indem er dem Kostgänger kündigte und dann notfalls gegen ihr die Polizei um Hilfe anrief, hat das Landgericht für die Person des Beschwerdeführers rechtsirrtumsfrei bejaht.

Dagegen lässt das Urteil jede krwägung darüber “ermissen, ob dem Angeklagten das Einschreiten nach den Umständen dieses Talles auch zuzumuten war, so dass ein Nichteinschreiten dem Vorschubleisten gleichstand; wäre das zu verneinen, weil die. Inanspruchnahme behördlicher Unterstützung eigene, der Berücksichtigung würdige Belange

3.

gefährdet hätte (vgl R6St 58, 97 u. 226; JW 1939, 400), so könnte ihn aus der Unterlassung strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden, ohne Rücksicht darauf, wie er selbst zu dem Treiben seiner wesentlich jüngeren Ehefrau stand (ÜUrteil des Senats vom 5. Juli 1951 - 4 StR 286/51). Eine’ Erörterung dieser Frage war hier geboten, weil im allgemeinen niemandem zuzumuten ist, in einer höchstpersönlichen und peinlichen ingelegenheit familiärer Art die Polizei um Unterstützung anzugehen (vgl RGSt 77, 125; BGH von 4. ärz 1952 - 1 StR 657,/51)und weil die Strafkammer die Einiassung ües 3Beschwerdeführers, in der er sein Verhalten mit der Wahrung eigener Belange zu rechtfertigen versuchte, ersichtiich als unwiderlegt erachtet. Zu seiner Entlastung hatte er vorgebracht: er habe seiner Ehefrau Vorhaltungen gemacht und auch auf Scheidung gedrungen; sie habe äber erklärt, er habe nichts zu sagen. Kun sei als gewalttätig bekannt gewesen, Er habe Angst gehabt, etwas gegen diesen Schläger zu unternehmen. Er sei ihm körperlich unterlegen gewesen, zumal da seine rechte Hand verletzt sei. Nan habe ihm gedroht, ihn zum Penster hinauszuwerfen, wenn er nicht runig sein werde. Wenn demnach auch keine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers im Sinne der §§ 52, 54 StGB bestand, so darf doch sein eigenes rechtserhebliches Interesse, sich vor körperlichen Nisshandlungen äurch den gewalttätigen Kostgänger zu schützen, nicht ungewürdigt bleiben (R6St 58, 98); ob die Polizei ihn rechtzeitig und für die Deuer davor hätte schützen können, steht dahin. War demnach der Beschwerdeführer als Ehemann nicht verpflichtet, unter allen Umständen, sofern nur nicht Notstand ihn entschuldigte, seine Frau an dem unzüchtigen Verkehr mit den ihm zu Gebote stehenden Zwangsmitteln zu hindern, zumal da die Ehe zerrüttet war, so wird man stärkere Anforderungen an ihn als Vater seiner minderjährigen Kinder stellen können, für deren sittliches

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Wohl zu sorgen, er nach §§ 1627, 1631 BGB gehalten ist. Bei der Entscheidung dieser Frage, die vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegt, muss das Landgericht Maß und Wahrscheinlichkeit des den Kindern drohenden Schadens und das Opfer, das der Vater mit der äbwehrhandlung möglicherweise zu bringen hat, gegeneinander abwägen. Es wird sich aber in diesem Zusammenhang mit der Schutzbehauptung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, er habe gehofft, seine Frau werde sich mit dem Kostgänger entzweien und wieder zu ihm zurückfinden. Auch das Interesse der zahlreichen noch jugendlichen Kinder an der Erhaltung der Familie darf nicht ungewürdigt bleiben. Krumme Engels Hülle

Dr. Augustin kartin