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BGH Urteil vom 05.07.1951 – 4 StR 286/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

$ Par) ! NA RR "7° vi An den vom Reichsgericht aufgestellten Be ‚Grunäsä Atzen, nach denen das Vorschublei.- aRoe: sten in einem Unterlassen gefunden werden & kann, wird festgehalten (Rest 58,5. 98 und. 227). Dr - . .

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Rechtssatz:

$ Par) ! NA RR "7° vi

An den vom Reichsgericht aufgestellten Be ‚Grunäsä Atzen, nach denen das Vorschublei.- aRoe: sten in einem Unterlassen gefunden werden & kann, wird festgehalten (Rest 58,5. 98 und. 227).

Dr - . .

Aktenzeichen: 4 StR 286/51 _ Urteil vom 5. Juli 1951 .. „.. „16 Bielefeld

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Im Namen‘ ‚des Vılkes

In der Strafsache gegen

den Härdler Franz FT (EEE :.: BED, geboren am EEE 1559 in vB:

wegen 'Kuppelei hat der 4. Strafsenat des Bundergerichtshrfs in der Sitzung vn 5. "Juli 1951, an der teilgenommen haben:

‚Senatspräsident Dr. Gross sls Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundeerichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin ale beisitzende Richter,

Oberlandesgerichterat I)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiznbersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklegten Franz sand wird das Urteii_des Landgerichts in Biel v.m 5. Januar 1951, sowei.t es diesen Angeklag-

ten betrifft, mit den zugrundeliegenden Fest.- stellungen aufzgeh”ben. In diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xnsten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Die in der Revisinnesegründung erhobenen Verfahrensrügen gehen offenzichtiich fenl. Es ist keine den Ange-- klagten Keschwerdende Verletzung der §§ 264 Abe.1. 267 Ats 2 und 3 StPO erkennbar.

Die in der Hauptverhendlung vor dem Revisionsgericht nachträglich geltend gemachte Rüge einer Verlet-- zung der Aufklärungspflicht ist gemäss § 5 345, 344 Abs 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.

Jedsch kenn der Sachrüge der Erfolg nicht versagt werden.

Zuar hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, dase in der Toohnung der sngeklagten Eheleute ra» von Gästen, die zur Beherbergung eufgenommen worden sind, Unzucht getrieten worden ist. Die Feststel.- lungen des Urteils nötigen euch nicht zur Erörterung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beischlaf zwischen Verlobten els Unzucht im Sinne des § 1§ 0 StGB zu gelten hat. DurchgreifendenjrechtlichenBedenken begegnet jedoch die Annehme des Urteils, dass der Peschwerdeführer dem

festgestellten unzüchtigen Treiben Vorschub geleistet habe.

Tas Landgericht hat zur Frage der Beteiligung der 3.

Eheleute MD in tatsächlicher Hinsicht fol. gende ellgemeinen vertstellungen getroffen:

"Past immer" habe die Ehefrau die Tür geöffnet und den Gästen das Zimmer angewiesen; "meist" have sie die Gäste empfangen, ihnen das Zimmer angewiesen, sie bedient und mit ihnen atgerech-.- net; sie habe sich"in erster Linie" und mehr als öer Ehemann mit dem Üternachtungsgeschäft befaßt; der Beschwerdeführer habe das schin deswegen nicht tun können, weil er seiner gewerblichen Tätigkeit nachgegangen sei, und weil diese zusätz-- liche Arteit vermutlich über seine Kräfte gegangen wäre. Ersichtlich hat die Strafkammer die Einlassung des‘ Angeklagten ale unwiderlegt tehandelt. er“ “sei tagsüber seinem Gewerte nachgegangen, habe sich. wenn er abends müde und abgespannt nach Hause gek:mmen zei. sofort schlafen geiegt und sei dann morgens wieder zeitig zur Arkeit ge- „gangen.

Der Tatrichter hat bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts angenonmen, dass sich auch der Beschwerdeführer eines Vorschubleistens schuldig gemacht hate, und zwar

nicht in der Forn der Unterlassung, sondern in der

Form der (pesitiven) Begehung.

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Das pflichtwidrige (positive) Handeln des Be-- schwerdeführers, das nach den oten wiedergegetenen Urteilsfeststellunzen gegenüber der Tätigkeit der Ehefrau offenbar sehr stark zurücktrat, hat die Strafksmmer namentlich derin gefunden, dass er zwei Kraftwagendrcschkenfahrer um Zuweisung von Gästen gebeten und ihnen vorübergehend den Haus-- schlüssel überlassen hat. Vor allem aus dieser Tatsache hat das Landgericht gefolgert, dass sich der Beschwerdeführer selbst "sktiv" um die Vermietung der Zimmer gekümmert habe, und dass es ihm nicht derauf angekemmen sei, welcher Art Gäste nachts in seine Wohnung kamen. Das Urteil leidet jedoch insoweit an eine.ı unlöstaren Widerspruch; denn das Landgericht hat zndererseits bei der Würdigung des Verhaltens der mitangeklagten Kraft-- äroschkenführer vun und TB: üenen er den Schlüssel überlassen hat, ausgeführt: Es lasse sich nicht feststellen, dass die Vergütung dem Sraftdroschkenführer vo für die Zuführung von "Pärchen" gewährt worden ist; unwiderlegt seien auch andere Gäste, die wirklich eine Über-- nachtungsmöglichkeit suchten, in die Wohnung der sheleute | gefahren; die Vergütung sei für die Zuführung von Gästen überhaupt gedacht gewesen und nicht für die Zuführung von "Pärchen" gewährt und

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empfangen worden; das gleiche gelte bei dem Kraft-.- Groschkenführer rm Diese Begründung, mit der eie teiden Kraftädroschkenführer freigespr'‘chen wor den sind, 1#ßt sich mit der Feststellung, der Be-- “ schwerdeführer hate durch seine Verhandlungen mit den Rraftdroschkenführern der Unzucht Vorschut geleistet,

nicht in Einklang bringen. Schon damit ist der Ver-

.mebeitung des Beschwerdeführers teilweise die Grund-

lage entzrgen.

Angesichts der Erwägungen, auf Grund deren die Kraftdroschkenführer freigesprochen werden sind, be-- äurfte der innere ?atbestand auch insoweit näherer Prüfung, als der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts einmel im Frühjahr 1950 dem von einer weiblichen Person begleiteten PIEMD die wW-nnungs tir geöffnet hat.

Die Strafkemmer hat weiterhin die Behauptung der mitangeklagten Ehefrau els glauthaft tezeichnet, sie habe mit dem Beschwerdeführer über das Übernachten von "Pärchen" gesprechen, und er habe sie mit dem Hinweis darauf beruhigt, dass dergleichen in Gast-- häusern auch geduldet werde. In einem solchen Vorhal.- ten des Beschwerdefübrers kann ein (positives; Vorschutleisten gefunden werden; durch die Erklärung des Ehemennes können sogar etwaige gegen die Fnrtsetzung

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des kupplerischen Betriebs aufgekommenen „ mr

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Bedenken der Frau für die Zukunft zerstreut w“rden sein. Jedoch ist nicht ersichtlich und auch nicht dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, in welchen Zeitpunkt des Gesamtgeschehens diese Besprechung

.der Eheleute BR ) stattgefunden hat. Die vım

Landgericht getroffene Feststellung könnte die angefochtene Entscheidung nur insoweit tragen. eie die beruhigende Erklärung des Beschwerde-- führers dem kupplerischen Treiben der Ehefrau vorhergegangen ist; eine Rückwirkung auf die frü.- here Zeit scheidet aus. Das angefochtene Urteil

" IäBßt jede Feststeliung des Zeitpunktes der Äusse--

rung vermissen. Falls dee Landgericht auf Grund

der neuen Hauptverhandlung wieder dazu gelangen sol).- '

te, der belastenden Aussage der Ehefrau zu folgen, s” wird es zur Gewinnung einer einwandfreien Grund.- lage für die Teststellung des Schuldumfangs den Zeitpunkt jenes Gesprächs, mindestens ungefähr, klarstellen müssen.

Sodsenn findet sich an mehreren Stellen des Urteils die Feststellung, der Beschwerdeführer habe, mitunter -- auch bier fehlt jede Zeitangabe -- sein Nachtquartier in der Kiche für Gäste räuucn müssen. In der Einräumung seiner Schlafstätte könnte -an sich ein (prsitives) Vorschubleisten gefunden werden,

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Jedoch bestehen insofern Bedenken, als die Strat.- kammer von einem Räunenmüssen spricht. Diese Wen-

dung kenn in verschiedenem Sinne verstanden werden.

Es bedarf der näheren Aufklärung, unter welchen Ünständen der Beschwerdeführer sein Nachtquartier in

der Küche aufgegeten hat. ok er insbesondere hierzu in einer Weise, die keinen Widerstand aufkommen ließ, gezwungen worden ist. Das angefochtene Urteil 1äßt die erforderliche Xlarstellung insoweit vermissen. Diese war nach Lage des Falles umso mehr erforderlich, als der Tatrichter ausdrücklich festgestellt hat, es sei öfters zwischen den Eheleuten > zu Zwistigkeiten und auch, zu Tätlichkeiten gekommen, wotei sich vor al.- lem das herrische Wesen der Frau ausgewirkt habe, die tereits einmal wegen vorsätzlicher Körperverletzung vortestraft se:. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Landgerichts seit einigen Jahren sehr stark 'an einer Halsdrüsenentzündung leidet, und dass er zur Tatzeit bereits über 60 Jahre alt wer, während die Frau 17 Jabre jünger als er ist.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung werden klare und widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen sein. in welcher Weise und in welchem Umfeng der Beschwerdeführer durch (positives) Handeln der Unzucht Vorschub

geleistet hat. j .B.-

' äurchsetzen können. Auch an anderer Stelle des Urteils

Soweit der engeklagte Ehemenn untätig geblieben und gegen das kupplerische Treiten der Ehefrau nicht eingeschritten ist, hat die Strafkammer im angefcchte-- nen Urteil folgendes susgeführt: Das Untätigbleiben des Beschwerdeführers sei ein Ausdruck der Billigung und positiven Mitwirkung bei dem Treiben, der Ehefrau gewesen; auch eoweit er nicht positiv tätig geworden ist, liege in seinem Dulden ein "positives Mitwirken", denn er hete die rechtliche und sittliche Pflicht ge-- hatt, strafktare Handlungen in seiner Wohnung zu unterbinden; er habe sich nicht wegen eines pflichtwid.- rigen Unterlassens, sondern wegen eines "positiven Witwirkene" straftar gemacht; es komme daher nicht dareuf an, ob er die “öglichkeit gehabt hat, seiner Ehefrau zu vertieten, dass sie die Zimmer an "?ärchen" iüberliess, und ot er dieses Vertat auch hätte

führt die Strafkammer aus: Es k:ımme nicht darauf an, sb sich der Beschwerdeführer seiner Frau gegenüber hätte durchsetzen und ob er ihr das Vermieten der Zimmer an "Pärchen" hätte verbieten können.

Diese Ausführungen des Tatrichters sind rechtlich zu beanstanden. Die Strafkammer hat den grundlegenden Unterschied zwischen einem Begehungs-- und einem Unter.: lassungstatbestand offentar verkannt. Das Untötigblei-.

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ben des Beschwerdeführers, das Unterbleiben sinee [— Einschreitens ist rechtlich ale Unterlassungstatbe-- stand zu würdigen. Es bedarf deshalb inscweit nach

der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl tesnnders RGSt 58, 98 unä 227), der sich der Senat anschließt, der Prüfung, ob der Beschwerdeführer zu dem Einschrei-- ‘ten, zu dem er als Wohnungsinhater an sich rechtlich verpflichtet war. auch tatsächlich in der Lage, und

ob ihm das Einschreiten nach den Umständen des Falles zuzumuten war. War er hierzu tatsächlich ausserstande oder war ihm das Einschreiten wegen der zu befürch-- tenden Massnabmen der Ehefrau oder aus anderen Gründen nicht zuzumuten, so kann ihm aus der Unterlassung sei.- nes Einschreitens strafrechtlich kein Vorwurf "gemacht werden, ohne Bücksicht darauf, wie er selbst zu dem

‚Treiben der Ehefrau innerlich stand. Zu der Frage der

tatsächlichen Aöglichkeit und Zumutbarkeit des Einschreitens lässt das angefochtene Urteil die erfrräer-: liche tatsächliche Aufklärung völlig vermissen. Eine eingekende Erörterung dieser Frage war in dem vorliegenden Fall im Eintlich auf die festgestellten Tät-- lichkeiten, bei denen sich das herrschsüchtige Wesen der wegen vorsätzlicher Körperverletzung vorbestraf.- ten Freu auswirkte, sowie angesichts des Alters und. leidenden Zustands des Beschwerdeführers und des erheblichen Altersunterschieds der Eheleute MD

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unerlässlich. Die St. afksmmer hat nffenbar die Einlassung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei herrisch und brutal veranlagt und lasse sich nicht

in ibre häuslic!en Angelegenheiten hineinreden, nicht zu widerlegen vermocht.

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverbandlung Gelegenheit haben, in diesem Zusammenhang auf-- zuklären, welchen Sachverhalt die einstweilige Verfü- E gung zum Gegenstand hette, von der im Urteii die Rede j ist, und welche Vorgänge dem zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemachten polizeilichen Vermerk vom 26. ' Januar 1950 zugrunde liegen, wonach der Beschwerdeführer vollständig unter dem Einfluss seiner Ehefrau ge stenden haben und genötigt gewesen sein soll, sich ihren Anordnungen zu fügen, da sie notfalls. ihren Willen durch tätliche Angriffe durchgesetzt habe.

Alle diese rechtlichen Bedenken werden noch ver-- stärkt durch die tatsächliche Feststeliung des Landgerichts, die ;heleute., > hätten seit 1943 "prak.- tisch getrennt gelebt" und die Ehe sei seit Jahren zer-# rüttet. In einem solchen Falle müssen besonders strenge ®

verhalts gestellt werden.

Widerspruchsv:11l ist auch die Feststellung des Landgerichts, Frau KB Hate 4 »aer 5 mal im Oktr.-. ber 1949 bei den Angeklagten genächtigt, das ietzte mai in der Nacht vom 23. zum 24. Oktober 1950.

Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten,.auch zur Frage der Gewohnheitsmässigkeit klarere Feststellungen zu treffen, Den Urteilsgründen ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht zuver-- lässig zu entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer aus einem eingewurzelten Hang zur wiederholten Be-- gehung gehandelt hat. Dieser Mangel nötigt indessen nicht dazu, die Aufhebung des Urteils gemäss § 357 StPO auf die Verurteilung der L[hefrau ) zu erstrecken, da bei ihr die Gewohnheitsmässigkeit des kupplerischen freibens dem Urteilszusammenhang aus-- reichend zu entnehmen ist.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, nicht bei Bestand bleiben. »indestens ist der Umfang seiner strafrecht.- lichen Schuld durchaus ungeklärt geblieben, und es fehlt demgemäss eine zuverlässige Grundlage für den Strafausspruch. Insbesondere setzt die in den Straf.-

. zumessungsgründen getroffene Feststellung, dass zu einer unterschiedlichen Behandlung der Eheleute >

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kein Grund bestehe, v'.raus, dass klare, widerspruchs.. irse und rechtliche einwandfreie Feststellungen zum ‚. Umfang der, Schuld des Beschwerdeführers getrrffen

werden, Die Strafkammer hat bei ihm ersichtlich das

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Unterlassen des Einschreitens für die gesamte Dauer des kupplerischen Treibens der Frau in den Schuld.- spruch einbezogen und bei der Strafzumessung be-- rücksichtigt. Die Urteilsgründe bieten keine Gewähr dsfür, dass das auf rechtlich einwandfreier Grund.- lage geschehen ist. ' -

Die weiteren sachlich- rechtlichen Angriffe der Revisinn können auf sich beruhen.

Dr. Gr:ß Dr. Hörchner Engela Dr. Hülle Dr. Augustin

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