Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 02.07.1953 – 4 StR 201/53
4. Strafsenat
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2303 082
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Monteur Christian K Ei I] geboren am 1898 in , ’
2.) den Schneider, zur Zeit Kraftfahrer, Reinhold Amp aus W , dort geboren am EMEEEEEEp 1933,
wegen Bandenschmuggels pp.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Juli 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Gerichtsassessor Dr. EEIED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE in
der Verhandlung Justigsekretär EEE vei der Verkündung j als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten KM un: UEREEEEED
gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. November 1952 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
.
Der Angeklagte MED vezan sich - teils allein, teils gemeinsam mit den Mitangeklagten AEEM und LU - im Dezember 1951 und Januar 1952 wiederholt nach Holland, kaufte dort für mitgeführtes deutsches Geld Tee, Tabak und Zigaretten ein, brachte die Ware heimlich nach Deutschland und setzte sie hier absichtsgemäß unverzollt und unversteuert ab; ein weiteres Mal kaufte er im Februar 1952 an der deutsch-holländischen Grenze von Holländern gegen Deutsche Mark Röstkaffee, Tee und Feinschnitt ein, den diese ohne Entrichtung der Eingangsabgaben über die Grenze nach Deutschland gebracht hatten.
Der Angeklagte AB nahn im Dezember 1951 gegen Bezahlung wiederholt von KW aus Holland mitgebrachte Pakete mit Schmuggelware am Bahnhof über den Zaun entgegen, damit sie an der Bahnhofssperre nicht gesehen wurden. Anfang Januar 1952 begleitete er KW gegen Bezahlung auf einer Fahrt nach Holland und war ihm beim Verbringen des Schmuggelgutes über die Grenze behilflich. Ende Januar 1952 begab er sich gemeinsam mit KEEEB und IE nach Holland, kaufte - ebenso wie KB - für eigene Rechnung gegen mitgeführte Deutsche Mark Tee und Feinschnitt ein und brachte die Ware, an ‘der er hälftig beteiligt war, gemeinsam mit den anderen heimlich über die Grenze nach Deutschland, um die Eingangsabgaben zu umgehen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten KB wegen fortgesetzten gewerbsmässigen, zum Teil bandenmässigen Schmuggels (§ 401 b Abs 1, Abs 2 Nr 1 AO) in Tateinheit
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mit Steuerhinterziehung (§ 396 Abs 1 AO) und zum Teil weiter in Tateinheit mit verbotener Wareneinfuhr (Art I Abs 2 VIII Gesetz Nr 53), sowie wegen fortgesetzten Devisenvergehens, nämlich wegen Abgabe von DM-Beträgen an Devisenausländer (Art I Abs 1 h, VIII Gesetz Nr 53), zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe und den Angeklagten AED wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung (§§ 396, 398 AO). wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur verbotenen Wareneinfuhr (Art I Abs 2 Gesetz Nr 53, § 49 StGB), wegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und verbotener Wareneinfuhr und wegen Devisenvergehens zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt, sowie auf Einziehung und
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Wertersatz erkannt.
Die allgemeine Verfahrensrüge der Angeklagten ist unbeachtlich, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht durch die Anführung von Tatsachen begründet worden ist.
Den Urteilsfeststellungen sind die gesetzlichen Merkmale der den Schuldsprüchen zugrunde gelegten Straftatbestände zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei zu entnehmen, Rechtlich fehlerhaft zu möglichem Nachteil der Beschwerdeführer ist das angefochtene Urteil auch nicht insofern, als zwischen den Devisenvergehen und den daneben verwirklichten Straftatbeständen Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen worden ist.
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Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter der Annahme von Tateinheit nicht entgegensteht (RGSt 2, 256 f; RG HRR 1935 Nr 1183; 1939 Nr 347). Anderseitg'': reicht die Einheit des verbrecherischen Zieles und Entschlusses nicht aus, um eine natürliche Handlungseinheit zu begründen (R6St 56, 59). Ob die Devisenvergehen und die Vergehen gegen die Abgabenordnung untereinander jeweils als eine Mehrheit selbständiger Handlungen oder als eine Hendlungseinheit anzusprechen sind. ist im wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Wenn die Strafkammer auf Grund der tatsächlichen Gestaltung der Fälle Tatmehrheit angenommen hat, so ist das jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden
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In dem angefochtenen Urteil fehlt allerdings eine ausdrückliche Erörterung darüber, ob die Verstöße gegen das Gesetz Nr 53 als Straftaten oder als blosse Oränungswidrigkeiten anzusehen sind (§ 6 WiStG in Verb mit Art 5 Abs 2 b des AHK-Gesetzes Nr 33). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist indessen zu entnehmen, daß beide Beschwerdeführer durch ihre Taten eine die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtende Einstellung bekundet heben. Das ergibt sich einmal aus der für beide Beschwerdeführer festgestellten Gewerbsmässigkeit der Begehung; außerdem hebt das Urteil hinsichtlich des Angeklagten KÜEEWB seine erhebliche kriminelle Energie, bei dem Angeklagten AED die Gefährlichkeit seiner Devisenvergehen hervor. Gemäß § 6 Abs 2 Nr 2 WiStG hat es sich somit bei beiden Beschwerdeführern nicht um blosse Ordnungswidrigkeiten, sondern um Straftaten gehandelt.
Die nach alledem unbegründeten Revisionen der Angeklagten waren somit uhter Kostenfolge aus § 473 StTO zu verwerfen.
Krumme . Engels . Hülle
Dr. Augustin Martin