Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 14.11.1974 – 4 StR 459/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 459/74 BESCHLUSS
in der Straf sache
gegen
4, den Elektriker Michael x dB aus win geboren um GUEEEEEB 195. ir Fi,
den Kraftfahrer Eckhard > ED au: EEE » geboren am aD 4951 in
„ beide zur Zeit in Untersuchungshaft -
wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.8.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Kg - wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. April 1974, soweit es ihn be-
trifft, |
4. dahin geändert, daß die tateinheit- . liche Verurteilung wegen Bannbruchs (§ 396 AO) wegfällt,
2, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung: wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten Di wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, daß die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist,
. Der Angeklagte hat die Kosten seines ' Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten KD wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1d, Abs. 4 Nr. 3, 88 3, 9 und 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Nr. 5 und 6 a BetMG in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei und Bannbruch (88 392, 396, 398 AO) und wegen versuchter Nötigung (88 240, 43 StGB) zu einem Jahr und neun Monaten Jugendstrafe,
. den Angeklagten Dip wegen eines fortgesetzen _ Vergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1.d, Abs. uNr. 3, 85 3, 9 und 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Nr. 5 BetMG in Tateinheit mit Steuerhehlerei (§ 398 AO) zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe und 300 DM Geldstrafe verurteilt.
Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I. Revision des Angeklagten KB:
Die Verfahrensrügen können aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Oktober 1974 dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Ergänzend ist zu bemerken: Nach den Urteilsgründen hat sich der Sachverständige Dr. Norda auch dazu geäußert, ob der Angeklagte rauschmittelabhängig ist. Ob dies nach dem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers oder in anderem Zusammenhang geschehen ist, ist belanglos.
Für das Landgericht bestand jedenfalls kein Anlaß, zu dieser Frage einen weiteren Sachverständigen zu hören. Das Verbot der Doppelbestrafung ist nicht verletzt. Die hier abgeurteilte fortgesetzte Tat - war auch nicht teilweise Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Olpe vom 16. Oktober 1973.
Auf die Sachrüge ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs aufzuheben, da nach § 396 Abs. 2 AD insoweit die Sondervorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG vorgeht. Auf den Mitangeklagten WED ist die Aufhebung nicht zu erstrecken, da dieser wegen gewerbsmäßigen Bannbruchs verurteilt ist und § 396 Abs. 2 AO für die erschwerten Formen des Bannbruchs nicht gilt (Hübner in Heppmann/Hübsch/ _ Spitaler, Abgabenordnung, § 396 Anm. 27). Daß die für den Handel mit Marihuana maßgebende Strafbestinmung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG im.Urteilssatz nicht angeführt ist, obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls einmal auch bei dem Versuch, Marihuana abzusetzen, mitgewirkt hat, beschwert ihn nicht.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, Nach den Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, daß die beiden Urteile des Jugendrichters in Olpe vom 10. Oktober 1972 und vom 16. Oktober 1973, mindestens aber das zweite, noch nicht erledigt sind. Das Urteil enthält jedoch keine Begründung dafür, daß die früheren Urteile entgegen der Regel des § 31 Abs. 2 JGG nicht in die neue Verurteilung einbezogen worden sind. Außerdem läßt sich nicht sicher ausschließen, daß sich die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs auf die Strafhöhe ausgewirkt hat,
- 5.
II. Revision des Angeklagten Dan
Das Rechtsmittel kann aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 18. Oktober 1974 dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Die Anklage wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz umfaßte alle in der Zeit vom Sommer 1971 bis Januar 1974 vorgekommenen Einzelhandlungen, somit auch die beiden Fälle, in denen der Angeklagte für Vaschisch an van kggpverkauft hat.
Der Urteilssatz läßt nicht erkennen, ob die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder auf die Geldstrafe angerechnet werden soll. Offensichtlich wollte aber das Landgericht die Untersuchungshaft,
die bis zur Hauptverhandlung bereits fast drei Monate
gedauert hatte, nicht auf die geringe Geldstrafe sondern auf die Freiheitsstrafe anrechnen. Der Klarheit wegen ist dies im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen.
Schmidt Börtzler Mayr Hürxthal Knoblich
77T