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BGH Entscheidung vom 14.07.1953 – 5 StR 279/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 219/53 2274 0008
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Polizeihauptwachtmeister Artur 7 EEEEEEREEED aus HB,
geboren am EEE 1906 in CEEEEEEED,
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer. als beisitzende Richter, Staatsanwalt GEW in Acer Verhandlung, Bundesanwalt Dr. GEEEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 8.November 1952, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, nebst den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Am 22.April 1951 saß der Angeklagte mit dem Bauern Gustav BOEEEB, üessen Tochter Mariechen DB und dessen Schwiegersohn LEE in einer Gastwirtschaft an einem Tisch "in angeregter Stimmung"; an einem 4 m davon entfernten anderen Tisch saßen drei Skatspieler, Lu, BSD und Fritz Hg Plötzlich sprang DEE auf, schlug mit der Faust auf den Tisch und rief mit lauter Stimme: 'Nisse Hip! Disse Wilddeev!" - Der Angeklagte suchte DB mit den Worten zu beruhigen: "Gusch (Gustav), das kannst Du nicht sagen!" - DEE setzte sich wieder hin und wiederholte noch einmal in erregtem Tone; "Disse Hggw Disse Wilddeer! De geiht mit de Engländer, unse Feinde, op Jagd!" - Schließlich gelang es Ip und den Angeklagten,
EEE zu beruhigen.
Fritz Hbwußte, daß die Äußerungen nur auf seinen Onkel, Nikolaus Hp, gemünzt sein konnten, weil dieser mit DEE Streit über Jagdangele genheiten hatte. Er und die anderen Skatspieler sahen aber nur kurz auf, ohne etwas zu dem Vorfall zu sagen. Einige Zeit später erzählte Fritz Hip seinem Onkel von der Sache. Dieser erhob gegen BB FPrivatklage wegen Beleidigung.
Im ersten Hauptverhandlungstermin am 19.September 1951 wurden der jetzige Angeklagte und sodann Fritz Tg als Zeugen des Privatklägers Nikolaus HlBevernomnen. Der Angeklagte sagte aus:
"Es ist mir nicht bekannt, daß der Angeklagte den Privatkläger mit dem Wort Wilddieb bezeichnet hat. Auch ist mir nicht bekannt, daß ich den Angeklagten zur Oränung gerufen habe. Hätte ich dieses getan, würde ich mich bestimmt darauf entsinnen können."
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Auf diese Aussage wurde er noch vor der Vernehmung Fritz Hess vereidigt. Alsdann schilderte Fritz Hg den Vorfall so, wie er auf Grund der Feststellungen des angefochtenen Urteils oben wiedergegeben ist. Der Richter vertagte die Verhandlung und oränete die Ladung weiterer Zeugen an. Am 23.September 1951 suchte der Angeklagte den inzwischen als Zeugen benannten Im privat auf. Er leitete die Unterhaltung mit der Bemerkung ein, daß ihm vor dem Amtsgericht "eine unangenehme Sache passiert" sei. Er fragte, ob Lu@B die behaupteten Äußerungen gehört habe. Er, der Angeklagte, wisse davon nichts. Lu war bereits durch Fritz Hgg unterrichtet. Er ließ dem Angeklagten gegenüber durchblicken, daß er die Darstellung Fritz EgBs bestätigen könne. Der Angeklagte verabschiedete sich mit der Bitte, Lu möge niemandem etwas von diesen Besuch sagen. Sodann schrieb er am 20.Oktober 1951 an den Prozeßbevollmächtigten des DB, ihm sei von den behaupteten Äußerungen nichts bekannt, er glaube auch nicht daran; abgesehen davon hätte mit einer solchen Äußerung des De nicht nur Nikolaus Hg, sondern auch dessen Sohn Rudolf Hgg gemeint sein können; er, der Angeklagte, habe beide des öfteren mit Jagdwaffen angetroffen.
Im nächsten Hauptverhandlungstermin vor dem Anmtsgericht am 31.Oktober 1951 wurden Fritz Hp, Lu, ICE, Mariechen DE und der jetzige Angeklagte als Zeugen vernommen. Lu bestätigte die Darstellung des Fritz Hgg. Der jetzige Angeklagte blieb bei seiner
Darstellung, der auch ICE una Mariechen DEE vcitraten. Der Zeuge Bi war durch einen ersuchten Richter
vernommen worden; auch er hatte ausgesagt wie der jetzige Angeklagte. Der Richter ordnete nunmehr seine Vernehmung vor dem Prozeßgericht an und vertagte wiederum.
' Im Hauptverhandlungstermin vom 14.November 1951
wurde der jetzige Angeklagte nach Pigu>, Lu, Fritz Hp, IB urä Mariechen Dei als sechster
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Zeuge vernommen. Er sagte aus:
"Mir ist von unserem Besuch in der Daerstorfer Gastwirtschaft nichts Auffälliges mehr in Erinnerung. Eine Bemerkung des Herrn Dei» habe ich nicht gehört und ihn folglich auch nicht beruhigt."
Er wurde, ebenso wie die Zeugen BU, LUD una Fritz He, vereidigt. Das Amtsgericht folgte der Aussage von Fritz Hg und Lu@iW; es verurteilte DEREN wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Dagegen legte dieser Berufung ein.
In der Berufungsverhandlung am 19.März 1952 blieben alle Zeugen bei ihren früheren Aussagen. Der Angeklagte versicherte die Richtigkeit seiner Darstellung durch Bezugnahme auf den am 14.November 1951 vor dem Amtsgericht geleisteten Eid. Die Berufung wurde verworfen. In den Urteilsgründen brachte das Gericht zum Ausdruck, daB es der Aussage des jetzigen Angeklagten mit Rücksicht auf seinen Besuch bei Iu@iiiund seinen Brief vom 20.0ktober 1951 nicht glauben könne.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Beschuldigung, im ersten Termin vom 19.September 1951 einen Meineid geleistet zu haben, freigesprochen. Das angefochtene Urteil führt dazu aus, es sei denkbar, und zwar "nicht nur theoretisch", daß dem Angeklagten die Vorgänge vom 22.April 1951 "nicht mehr so gegenwärtig waren, wie dies erfahrungsgemäß mitunter im Leben passiert". Weder der Brief vom 20.0ktober 1951 noch der Besuch bei Luis rechtfertige den Schluß, daß der Angeklagte bereits am 19.September 1951 bewußt die Unwahrheit gesagt habe. Im Gegenteil spreche der Besuch bei Lu dafür, daß der Angeklagte "erst hinterher Bedenken an der Richtigkeit seiner Aussage bekommen" habe, "nachdem er näßlich die eingehende Aussage des Zeugen Fritz Hg in der Hauptverhandlung mit angehört hatte". Dafür spreche auch, daß
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der Angeklagte "ein äußerst gewissenhafter und pflichttreuer Beamter" sei; ihm sei richt zuzutrauen, daß er in diesem ersten Termin in einer Privatklagesache, die ihn nichts anging, bewußt etwas Falsches ausgesagt und beschworen hätte,. lediglich um BEE nerauszureißen. Auch für eine Fahrlässigkeit des Angeklagten ergäben sich keine sicheren Anhaltspurkte. Der Richter habe ihm keine eingehenden Vorhaltungen gemacht, aus denen er schließen konnte, daß seine Erinnerung möglicherweise getrübt sei.
Dagegen nimmt die Strafkammer an, dem Angeklagten sei nach der Aussage des Fritz HD "zumindest klar geworden, daß seine eigene Erinnerung falsch war". Er habe sich in eine unangenehme Lage versetzt gesehen, aus der sich ein Verfahren gegen ihn "wegen falscher Aussage" ergeben konnte. Sein späteres Verhalten spreche "eindeutig für sein schlechtes Gewissen". Lu bekunde zwar, der Angeklagte habe nicht versucht, ihn in seiner Aussage zu beeinflussen; trotzden, so meint die Strafkammer, könne er ihn zu diesem Zweck aufgesucht haben. Der Brief vom 20.0ktober 1951 spreche dafür, daß der Angeklagte gemerkt habe, die Aussage des Fritz Hggpkönne für das Gericht eine besondere Bedeutung gewinnen, und daß er sich deshalb bemüht habe, die Glaubwürdigkeit Hggws Aurch Mitteilung seiner (des Angeklagten) "privaten" Kenntnisse zu erschüttern, um auf diese Weise die Gefahr eines Verfahrens "wegen falscher Aussage vor Gericht" gegen sich selbst zu bannen, Die Strafkammer stellt also fest, daß der Angeklagte im Termin vom 14.November 1951 "bewußt die Unwahrheit beschworen" habe; Entsprechendes nimmt sie von seiner Aussage am 19.März 1952 an. Sie hält ihm zugute, daß er gehandelt habe, um sich vor einer Bestrafung !wegen falscher Aussage vor Gericht" zu schützen. Dengemäß hat sie ihn wegen Meineides (§ 154 StGB) und wegen einer falschen Versicherurg nach § 155 Nr.,2 StGB in fortgesetzter Handlung unter den Voraussetzungen des Eidesnotstands (§ 157 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
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Die xevision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß der Zeuge BöOWEEMB nur durch einen ersuchten Richter und nicht vor der Strafkammer selbst vernommen worden ist. Da die Strafkammer dem Zeugen jedoch glaubt, daß ihm die Vorgänge nicht aufgefallen seien und daß er deshalb nichts darüber zu sagen wisse, ist es unerfindlich, was sie zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen hätte drängen sollen, zumal der durch einen Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Zu Unrecht meint die Revision weiter, die Strafkammer hätte einen medizinischen Sachverständigen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten und der Zeugen vernehmen müssen. Auch dazu drängte nichts._Es gibt keine Forschungsmittel, mit denen ein Sachverständiger feststellen könnte, ob und wie betrunken jemand vor mehr als anderthalb Jahren ein-
tn an nen nn — wenn
mal gewesen ist.
Dagegen führt die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Was die Revision zum äußeren Tatbestand vorträgt, sind freilich Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Das Revisionsgericht kann auf diese Ausführungen nicht eingehen. Die Beweiswürdigung zum äußeren Tatbestand, d.h. in der Frage, ob RED die behaupteten Äußerungen getan und ob der Angeklagte ihn beruhigt hat, erweckt jedoch in einem von der Revision nicht erörterten Punkte Bedenken. Die Strafkammer hält die Zeugen Lu una Fritz Hg vor allem deshalb für glaubwürdig, weil sie von Vernehmung zu Vernehmung stets bei derselben Darstellung geblieben sind. Das ist, für sich betrachtet, eine Erwägung, die das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen hat. Andererseits mißt die Strafkammer den Aussagen
der Zeugen ID una Mariechen Du vor allem
deshalb keinen Wert bei, weil diese Zeugen bereits mehr-
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fach dasselbe bekundet hatten, und weil sie "daher allen Anlaß hatten, nicht von ihren früheren Angaben abzuweichen, um sich nicht der Gefehr einer strafgerichtlichen Verfolgung gemäß § 153 StGB auszusetzen". Auch diese Erwägung könnte, für sich betrachtet, nicht beanstandet werden. Möglicherweise übersieht aber die Strafkammer, daß es hier ganz der gleiche Umstand ist - nämlich das Festhalten aller Zeugen an ihren früheren Aussagen -, den
sie einmal als den entscheidenden Grund für die Glaubwürdigkeit und das andere Mal als das entscheidende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit verwendet. Diese Art der Beweisführung erweckt hier die Besorgnis, daß sie das, was sie zu beweisen glaubt, in Wahrheit schon voraussetzt. Darin läge der unter der Bezeichnung "petitio principii" bekannte Denkfehler. Wäre nämlich die Strafkammer ohne die hier erörterte Erwägung nicht zu der Feststellung gelangt, daß die Vorgänge sich so abgespielt haben, so ließe die Erwägung sich umkehren; Auch Lu und Fritz H@Bnhätten sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt, wenn sie von ihrer früheren Darstellung abgewichen wären.
Mit Recht vermißt ferner die Revision ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand. Die Feststellung, der Angeklagte habe "bewußt" die Unwahrheit beschworen, enthält nur ein anderes Wort für das gesetzliche Erfordernis des "Vorsatzes". Diese kurze und formelhafte Wendung genügt hier nicht, weil auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden kann, was genau dem Angeklagten nach Auffassung der Strafkammer bewußt gewesen ist. Eingehender Darlegungen hierüber bedurfte es um 80 mehr, als ein Beweggrund, aus dem der Angeklagte hätte bewußt falsch aussagen sollen, nicht erkennbar ist. Mit Recht bezeichnet die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten von ihrem Standpunkt aus als "nahezu unverständlich".
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Das angefochtene Urteil sagt nicht, daß der Angeklagte die Überzeugung gewonnen habe,die Darstellung Fritz Hs sei richtig und seine eigene falsch. Die Urteilsausführungen erwecken den Anschein, als verstehe es sich nach Ansicht der Strafkammer von selbst, daß ein Irrtun über ein tatsächliches Erlebnis ohne weiteres verschwinde und die fehlende Erinnerung sofort wiederkehre, wenn der Irrende eine eingehende Darstellung des Vergessenen höre. Das ist jedoch keineswegs immer der Fall. Die Punkte, auf die es entscheidend ankam, nämlich die Frage, ob BÜEEEEEEED "wilddeev" gesagt und ob der Angeklagte ihn beruhigt hatte, erfuhr der Angeklagte bereits bei seiner ersten Vernehmung durch den Amtsrichter, ehe er die Darstellung Fritz Hgwe hörte; das geht aus dem festgestellten Wortlaut seiner Aussage hervor. Der Richter muß ihn auch gefragt haben, od er das etwa vergessen haben könne; anders ist der Satzs "Hätte ich dieses getan, würde ich mich bestimmt darauf entsinnen können", nicht zu verstehen. Der Angeklagte muß diesen Fragen, und überhaupt dem Umstande, daß diese Äußerungen Gegenstand eines Privatklageverfahrens waren, von vornherein mindestens entnommen haben, daß einer der am 22.April 1951 Anwesenden eine derartige Schilderung gegeben haben mußte. Es ist nicht wohl denkbar, daß er als bewährter Polizeiwachtmeister nicht einmal diese Überlegung darüber angestellt haben sollte, wie es zu seiner Vernehmung kam. Er muß sich also von vornherein gesagt haben, daß irgend jemand das auch als Zeuge bestätigen würde. Trotzdem hält die Strafkamner es - nit Recht - für möglich, daß er sich des Vorfalls nicht entsann und nicht entsinnen konnte. Es versteht sich nicht von selbst, daß ihm die Erinnerung nur deshalb hätte wiedergekommen sein müssen, weil nun tatsächlich, wie ohne weiteres vorauszusehen, ein Zeuge - Fritz Hg - die Behauptungen des Privatklägers Nikolaus Hau bestätigte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer dem Irrtum erlegen ist, der Angeklagte hätte die
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Darstellung Hggipse ebenso überzeugend finden müssen, wie die Gerichte sie gefunden haben.
Aber selbst wenn der Angeklagte dem Zeugen Ha und später dem Zeugen Lu geglaubt haben sollte, so mußte, ja durfte ihn das allein nicht veranlassen, seine eigene Aussage nunmehr der dieser Zeugen anzupassen. Er durfte nur auf Grund seiner eigenen Erinnerung aussagen. Wenn er den Vorfall - wie es die Strafkammer als möglich, ja als naheliegend ansieht - so vollständig vergessen hatte, daß ihm die Nichtangabe nicht einmal zur fahrlässigen Schuld gereicht, so bedarf es zum mindesten völlig unzweideutiger und genauer Feststellung, welche Einzelheiten ihm davon später wieder zum Bewußtsein gekommen sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer