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BGH Urteil vom 25.06.1953 – 3 StR 578/52

3. Strafsenat

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© 3 StR 518/52 0078054

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Stadtinspektor Bernhard Friedrich CB aus EEE, zevoren am GEM 1505-1: Eu Kre. ED.

wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Ir. Rotberg als Vorsitzender,

Deuts

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maaß : als beisitzende Richter, , j

Oberstaatsanwalt GER als Vertreter der esanwaltschaft,

Justizangestellter BB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: ; oe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. Mai 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels | zu tragen.

Von Rechts wegen a

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens, nach 8 175 a Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.

1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) § 249 StPO ist nicht verletzt. In den Strafzumessungsgründen ist ausgeführt, dass ein früheres Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten spreche. Damals habe er einem 19jöhrigen Filmvorführer Briefe geschrieben und Gedichte auf ihn verfasst, die für sich selbst sprächen. Die Revision beanstandet die Verwertung dieser Briefe, da in der Hauptverhandlung tatsächlich nur ein einziger Brief auszugsweise verlesen worden sei. Diese Behauptung wird jedoch durch die Sitzungsniederschrift widerlegt (§ 274 StPO). Danach wurden "die Ermittlungsakten 11 Js 325/48, insbesondere die darin befindlichen Gedichte, zum Gegenstand der Verhandlung gemacht". An diese Feststellung des Protokolls muss sich die Revision halten. Eine Berichtigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt, j

b) Auch die Behauptung, das Gericht habe den Grund für die. Nichtbeeidigung des jugendlichen Zeugen PB nicht angegeben, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Dort ist beurkundet, dass der Zeuge unvereidigt blieb gemäss

§ 61 Nr 1 StPO. Nach der Fassung handelte es sich um eine: Entscheidung des Vorsitzenden; diese vorläufige Entscheidung „var zulässig und wurde dadurch endgültig, dass die Prozessbeteiligten keinen Widerspruch erhoben haben (vgl BGEHSt 1, 216). Die Angabe der Gesetzesstelle (§ 61 Nr 1 StPO) genüg-

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te hier, weil sie nur einen einzigen Grund der Nichtvereidigung enthält und infolgedessen den Prozessbeteiligten nicht zweifelhaft bleiben konnte, warum von der Beeidigung abgese-

‚hen wurde (vgl BGHSt 3, 229).

2.) Die Revision macht geltend, dass § 175 a Nr 3 StGB dem Art 3 des Grundgesetzes widerspreche, da er nur die gleichgeschlechtliche Unzucht zwischen Männern mit Strafe bedrohe,

: während die sog. lesbische Liebe straffrei sei. Das Bundes-

verfassungsgericht hat durch Urteil vom 18. November 1952 (1 BvR 550/52) entschieden, dass ein solcher Widerspruch offensichtlich nicht bestehe. Dem ist nichts hinzuzufügen.

3.).Auch im übrigen ist die Sachbeschwerde unbegründet.

a) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte sich halb über PB zelest und mit seiner Hand vom Rücken des PB nach vorn unten gestrichen. habe, bis seine Hand über der Decke den Geschlechtsteil des Peg berührte, ihn aber noch nicht fasste. Die Revision meint, damit sei noch nicht erwiesen, dass der Angeklagte mit PB "Unzucht getrieben" habe; es liege auch keine Unzuchtshandlung vor, sondern nur eine Zudringlichkeit. Mit diesen Ausführungen übersieht die Revision, dass der Angeklagte nicht wegen vollendeten, sondern wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a

Nr 3 StGB verurteilt worden ist. Es bedurfte deshalb nicht der Feststellung des Unzuchttreibens, sondern nur der Feststellung, dass der Angeklagte mit einer Verführungshandlung; die auf ein Unzuchttreiben zielte, begonnen hat. Insoweit können gegen das Urteil keine Bedenken erhoben werden.

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b) Die Revision meint allerdings, dass es auch an einer Verführungshandlung fehle; § 175 a Nr 3 St6B setze voraus, dass der Minderjährige nicht gewillt ist, Unzucht zu treiben, und dass er. durch, Verführung gefügig genacht ‘werden soll. Diese Ansicht ist an sich richtig; insbesondere ist die Vorschrift nur anwendbar, wenn auch der Wille des Täters auf die Verführung gerichtet war, Den Urteilsgründen lässt sich aber

..zweifelsfrei entnehmen, dass die Strafkammer hiervon über-

.. zeugt war. Der Angeklagte ist den Zeugen Fe und Ko, die er in der Jugendherberge in Villingen kennengelernt hatte, nach Heppenheim nachgefahren. Obwohl ihm dort ein anderas Felübett zugewiesen war, verlegte er sein lager in die unmittelbare Nähe der Minderjährigen. Der Angeklagte: hat sich auch nicht sofort halb über Pi gelegt und die erwähnte Handlung vorgenommen. Er strich zunächst dem IB nit der Hand über den Rücken und drückte dessen Hand, worauf PB dem Angeklagten vollends den Rücken zukehrte und seine Decke fest um sich zog. Trotzdem drang der Angeklagte weiter auf PB ein. Dieser aber sprang sofort auf. Ein solcher Sachverhalt zeigt unmittelbar, dass PB zur Unzucht nicht bereit war. Die Strafkammer. konnte ohne Rechtsfehler auch zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte hierüber nach der ersten Reaktion des PB nicht im Zweifel war. Der Hinweis der Revision, aus der vorausgegangenen Erzählung unzüchtiger Witze ergebe sich das Gegenteil, ist als eigene Beweiswürdigung unbeachtlich. Zudem hat die Strafkammer ausdrücklich als ihre Überzeugung festgestellt, dass der Angeklagte schon mit diesen unzüchtigen Witzen die Durchführung seiner Absicht vorbereitet habe.

“«c) Damit ist zugleich auch der letzte Einwand der Revision “widerlegt, eine Verführungsabsicht scheide dann aus, wenn

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der Täter die unzüchtige Handlung völlig unvermittelt und ohne jede Vorbereitung 'vornehme. Von einer unvermittelten Handlungsweise kann bei dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein. Welche Bedenken gegen die Feststellung der wol- - Jüstigen Absicht des Angeklagten bestehen sollten, ist nicht . erfindlich.

, Da das Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum ‚ „Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war seine Revision zu verwerfen. \

Rotberg. Krauss Koeniger I Beldlüs 000° Maeß.