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BGH Entscheidung vom 19.06.1953 – 4 StR 639/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Hans R REES zus EEE, geboren an D. ED ED in ve,

wegen Untreue u.ä.

hat der 4. Strafsenat des Burdesgerichtshofs in der Sitzung vom. 22. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. Juni 1953 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von vier Konaten und zu 500 DE Geldstrafe verurteilt.

Er war Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns G. SED, Inhaber der Firma "vB-GE": In dieser “igenschaft oblag ihı insbesondere die Aufgabe, ausstehende Forderungen einzuziehen und zur Konkursmasse gehörige Gegenstände zu veräussern. Sämtliche eingehende Gelder hatte er, gemäss Beschluss der Gläubigerversammlung, einem bei der Stadtsparkasse eingerichteten Sonderkonto gutzubringen oder zu hinterlegen.

Der Beschwerdeführer, der sich dauernd in Geldschwierigkeiten befand, verbrauchte von den auf das Sonderkonto der Konkursmasse eingegangenen und von ihm abgehobenen Beträgen 1 644, 90 DM für sich, (falls die im Urteil wiedergegebenen Kinzelvelxräge stimmen, waren es nur über 1 500,- Di). Ferner nahm er 1 021,55 DM - in bar oder in Scheckform - für die Konkursmasse entgegen. Anstatt diese Werte dem Sonderkonto gutzubringen; verwendete er sie ebenfalls für sich. Nach einer bei ihm vorgenommenen Kassenrevision, bei der er den prüfenden Beanmten täuschte, bemühte er sich um den Ausgleich des Fehlbetrages, was ihm nach einigen Schwierigkeiten mit fremder Hilfe, u.a. der seines Vaters, schliesslich auch ge-

lang.

Die Revision rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann

keinen Erfolg haben.

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A. Verfahrensbeschwerde;

l. Die Rüge der nicht vorschriftsmässigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) greift nicht durch. An der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1953 hat als beisitzender Richter der Assessor StB nitgewirkt.- Dieser ist allerdings erst durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juni 1953 mit wirkung vom selben Tage der erkennenden Strafkammer als Beisitzer zugeteilt worden. Die Behauptung der Revision, dass vorher keine Bestimmung über die Verwendung dieses Assessors getroffen worden ‚sei, ist jedoch unzutreffend. Nach der dienstlichen Äusserung des ständigen Vertreters des Landgerichtspräsidenten (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GVG) ist davon auszugehen, dass dieser am Tage vor der Hauptverkandlung den Assessor StB zum 3eisitzer für diese Sitzung bestimmt nat. Dass diese Anordnung nur mündlich erfolgte, stand

‚ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Für derartige, eil-

bedürftige Entschliessungen ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben (R6St 65, 299, 301), mag auch, wie der hier zu entscheidende Fall zeigt, eine schriftliche Hiederlegung zweckmässig sein. - Die Voraussetzungen des § 67 GVG waren gegeben. Sowohl das ordentliche Mitglied der betreffenden Strafkammer [DAR Pohl wie auch sein regelmässiger Vertreter /TGR Dr. Rump/ waren am 19. Juni verhindert. Die einstweilige Zuweisung des Assessors StB lag daher im Rahmen des § 67 GVG. Der Präsidialbeschluss vom 23. Juni 1953 betraf die endgültige Zuteilung dieses Assessors und berührte daher die Wirksamkeit der zuvor nach § 67 GVG getroffenen einstweiligen Massregel nicht.

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2, Auch die Rüge der Verletzung der Aufklürungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht begründet. Der Vorsitzende der Strafkamner hatte allerdings auf den Antrag des Verteidigers vom 12. Juni 1953 die Ladung des Facharztes Dr: Sg angeordnet. Dieser sollte sich nach dem Inhalt der Schutzschrift u.a. darüber als Zeuge und Sachverständiger äussern, dass der Beschwerdeführer leicht beeinflussbar und völlig unkritisch sei sowie dazu neige, Wunsch und Wirklichkeit gleichzusetzen. Diese Veranlagung habe, so war in dem Schriftsatz aus-

. geführt, durch eine im Jahre 1939 erlittene Sprach-

störung und Lähmungserscheinungen im Zusammenhang mit einer nicht sicher erkannten Gehirnerkrankung ihre Verstärkung erfahren. Ein schweres Kreislaufleiden in Verbindung mit den erwähnten Krankheitserscheinungen hätten ferner zur Zurückstellung des Angeklagten vom Wehrdienst geführt. Dr. Sg solle sich auch als Psychiater und Psychologe über die Urteilsbiläung des Angeklagten äussern, insbesondere darüber, dass dessen jetzige Einlassung, er habe an die jederzeitige Erstattungsfähigkeit geglaubt und deshalb kein Unrechtsbewusstsein gehsbt, glaubhaft sei. Zur Hauptverhandlung ist Dr. SW» nicht erschienen. j

Zur Krankengeschichte des Angeklagten hat die Strafkammer - im wesentlichen in übereinstimmung mit dem Vorbringen des Verteidigers - festgestellt, dass er im Herbst 1938 von Kreislaufstörungen und einem nicht genau festgestellten Gehirnleiden befallen wurde Als

. Folgeerscheinung hätten sich bei ihm eine rechtsseitige

Lähmung und Sprachstörungen gezeigt. Nach seiner Genesung habe er seine frühere Tätigkeit wieder aufgenommen . Zum Wehrdienst sei er jedoch nicht eingezogen worden, weil die Krankheitsfolgen noch nicht restlos beseitigt gewesen seien.

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Im übrigen führt das Landgericht aus: "Bedenken hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Gericht nicht gehabt. Wenn der Angeklagte von den Zeugen .:..... als lebensfremd, geistig schwerfällig und willensschwach geschildert wird, so ergibt sich auf der anderen Seite aus seinem Verhalten den Justizinsvektor

j vo gegenüber, dass er in eigenen Angelegenheiten ge-

schickt, wenn nicht gar im Falle der Not gerissen ist".

Der Angeklagte hatte sich im Vorverfahren weder bei der Folizei noch gegenüber dem Untersuchungsrichter auf geistige Störungen im Zeitpunkt seiner Taten berufen. Dass die Zurechnun; sfähigkeit des Beschwerdeführers zur massgebenden Zeit i.5. des § 51 StGB ausgeschlossen oder auch nur erheblich beeinträchtigt war, ist in der genannten Schutzschrift nicnt einmal andeutungsweise behauptet. 3eweisamträge in dieser Xichtung haben der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverkandlung nicht gestellt Die Tat des Beschwerdeführers weist keine abartigen Züge, etwa eines Triebdelikts, auf, sondern findet, wie das Lendgericht ersichtlich erwogen hat, in den festgestellten dauernden Geldschwierigkeiten und der leichten Gelegenheit ihre Erklärung. Die Tatsache der früheren Erkrankung des Angeklagten war daher nicht geeignet, der Strafkammer die Notwendigkeit der Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen aufzudrängen oder nahezulegen. Der Tatrichter konnte vielmehr bei er gegebenen Sachlage, auch ohne die Hilfe eines Sachverständigen, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers entscheiden (vgl. auch RG HERR 1940 Nr. 1369).

B. Sachbeschwerde:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung lässt keinen ihn beschwerenden Rechtsverstoss erkennen.

Der Bestand des Sonderkontos unterlag dem Verfügungsrecht des Beschwerdeführers als Konkursverwalter (§ 6 Abs. 2 KO), im Interesse des Gemeinschuldners und der Gläubiger. Die durch ihn von diesem Konto abgehobenen Beträge fielen in das Eigentum des Gemeinschuldners als des Forderungsberechtigten und damit in die Wasse. Denn es ist davon auszugehen, dass die Sparkasse an den übereignen wollte, den es anging, also nicht etwa an den Angeklagten persönlich, der nicht Inhaber dieses Konkurs-Sonderkontos war (vgl. § 116 Satz 1 BGB).

„us diesen Geldern durfte der Angeklagte, wie auch gesckehen und ihm zugute gehalten, die ihm bewilligte Vergütung (§ 85 KO) entnehmen (§ 181 3GB, letzter Halbsatz; Jaeger Anm. 21 zu § 6 KO). Soweit er aber darüber hinaus das abgehobene Geld für sich verwendete, hat er, wie das Landgericht zutreffend darlegt, seine Verfügungsbefugnis zum Nachteil des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger (§ 82 KO) missbraucht (§ 266 Abs. 1 StGB). Ob er durch sein Verhalten auch den Treubruchtatbestand verwirklichte (vgl. RGSt 73, 283, 284), kann auf sich beruhen, da die Strafkammer nur die erste Begehungsform zugrunde gelegt hat. Der eingetretene Nachteil wurde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte, wie zu seinen Gunsten unterstellt, ersatzbereit war und dass er den Schaden später wieder gutgemacht hat (RGSt 73, 286).

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Auch der innere !utbestand der Untreue ist rechtsbedenkenfrei festgestellt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zweifelsfrei, dass der Angeklagte sich des Nissbrauchs seiner Verfügungsmacht und der 3e-

hat er mit der von ihm gebilligten köglichkeit einer Schädigung gerechnet.

Der Beschwerdeführer hat auch mit dem erforderlichen Unrechtsbewusstsein gehandelt Er war sich, wie das Landgericht rechtlich eirwandfrei darlegt, darüber klar, dass er nicht so handeln durfte. Dass sein Tun strafbar war, brauchte er nicht erkannt zu haben (vgl auch BGH 4 StR 469/53 vom 25. Februar 1954). Es kann dahinstehen, ob und wieweit eine auf jederzeitiger Ersatzfähigkeit beruhende Wiedergutmachungsabsicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auszuschliessen vermag (vgl. R6St 21, 366; 60, 311, 312; 73, 286). Denn aus den rechilich unangreifbaren Darlegungen des Tatrichters ergibt sich, dass der in dauernden Geldschwierigkeiten befindliche Angeklagte - wie ihn bewusst - nicht jederzeit ersatzfähig war und dass er auch nicht ernstlich geglaubt hat, lediglich mit Rücksicht auf die Absicht späterer „iedergutmachung zu seinem, dem Konkurszweck völlig zuwiderlaufenden Handeln berechtigt zu sein. Eine solche innahme würde zudem, wie der Tatrichter ersichtlich erwogen hat, bei einem Rechtsanwalt und Konkursverwalter, welcher der Aufsicht und Kontrolle des Konkursgerichts, der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses unterstand (§§ 83, 88, 131, 132 KO), jeder Lebenserfahrung widersprechen (vgl. auch BCH 4 StR 469,753 vom 25. Februar 1954). Der Angeklagte hat selbst nicht geltend gemacht, damit gerechnet zu haben, der Gemeinschuldner, das Konkursgericht und die Konkursgläubiger würden mit seinen privaten Entnahmen einverstanden sein:

Gegen die Annahme einer tateinheitlichen Unterschlagung der von dem Angeklagten abgehobenen und für eigene Zwecke verbrauchten Beträge ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken,

Auch hinsichtlich der nicht auf das Sonderkonto eingezahlten, der Konkursmasse entzogenen Beträge lässt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Diese Zahlungen in bar oder durch Scheckbegebung - hatte der Angeklagte, wie festgestellt, für die Konkursmasse entgegengenommen. Sie fielen also ebenfalls in das Eigentum des Gemeinschuläners, unterlagen aber der Verfügungsbefugnis und dem Gewahrsam ücs Angeklagten els konkursverwalter. Es sprickt nichts dafür, dass sich unter den hereingenommenen Schecks auch solche nur zur Verrechnung (3GH 4 StR 666,53 vom 4. Februar 1954) befunden haben sollten

Eine Verletzung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB ist ebenfalls nicht erkennbar. Das vom Tatrichter hervorgehobene geschickte vder gar verschlagene Verhalten des Angeklagten nach der Tat betraf allerdings nur seine Verstandestätigkeit. Die Sechlage bietet jedoch keinen Anhalt dafür, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit seiner Taten ausgeschlossen oder erheblich vermindert war.

Da das Urteil auch sonst keiren den angeklagten beschwerenden Rechtsverstoss erkennen lässt,

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ist die Revision zu verwerfen.

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