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BGH Entscheidung vom 25.02.1954 – 4 StR 469/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2282 046 62
4_StR_ 469/53
nn
InNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Angestellten Georg J EEEEEB :.: FD, geboren om A 19:0 in VE (Schiesien),
wegen Amtsunterschlagung u.a»
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsar beiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. Mai 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Urteilssatz die Wortes "Der Angeklagte ist der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue schuldig" wegfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmmittels zu tragen, | Von Rechts wegen
Der Angeklagte war nach 1945 im Dezernat der Regierung von Arnsberg für Erfassung von ehemaligem Wehrmachtsgut be-. schäftigt, von August 1947 bis 31. Dezember 1949 als Leiter dieser Abteilung. Deren Aufgabe bestand darin, das im Bezirk lagernde ehemalige Wehrmachtsgut zu ermitteln, sicherzustellen und nach Freigabe an Händler zu verkaufen. Den Kaufpreis mußten die Erwerber an die Regierungshauptkasse in Arnsberg entrichten; dem Dezernat oblag nur die Ab-
rechnung des Verkaufserlöses, die Anweisung der Kasse zur Einziehung des Kaufpreises, gegebenenfalls die Mahnung säumiger Käufer. Entgegen diesem sonst eingehaltenen Geschäftsgang ließ sich der Angeklagte von dem Schrotthändler Die = im Mai 1949 einen auf die Regierungshauptkasse ausge- . +ellten Scheck über 500 DM aushändigen und durch einen Roh-Oroduktenhändler in Bargeld umwechseln; von diesem Betrag behielt er 335,84 DM für sich, mit dem Rest wurden in der Folgezeit Reparaturen für den vom Angeklagten benutzten
Dienstkraftwagen bezahlt.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer, unter Freisprechung hinsichtlich eines weiteren Anklagepunktes, der Amtsunterschlagung . in Tateinheit mit Untreue für schuldig. erklärt, das Verfahren aber. auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Revision. beantragt Freispruch des Angeklagten. Sie hat im wesent-
lichen keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte war während seiner Tätigkeit bei der Regierung in Arnsberg Beamter im strafrechtlichen Sin-. ne (§ 359 StGB). Er war durch Anstellung des Regierungspräsidenten zum Sachbearbeiter, später zum Leiter der Ab- \ teilung berufen und mit Aufgaben betraut, die sich aus der: Staatsgewalt ableiteten und staatlichen Zwecken dienten; die Verwaltung und Verwertung des Staatseigentums, hier des früheren Wehrmachtsgutes, ist vornehmlich eine staat- # liche Aufgabe, Daß diese Tätigkeit auch Öffentlichen Zwecken diente, ergibt sich daraus, daß dem Staatshaushalt einige ; Millionen zugeführt werden konnten,
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht ferner an, daß der Betrag von 500 DM dem Lande Nordrhein-Westfalen gehörte denn der Scheck war auf die Regierungshauptkasse ausgestellt, der diskontierende Händler wollte dementsprechend auch dem Lande den Geldbetrag übereignen, Der von Angeklagten zur Empfangnahme beauftragte &ngestellte hat die Geld- _ scheine auch für das Land erworben. Daß der Beschwerdefüh-. rer den Betrag in amtlicher Kigenschaft empfangen hat, wir
von der Revision nicht bestritten. Da er einen Teilbetrag ‚von 355, 84 DM für. sich behielt, hat er damit den äusseren i Tatbestand der Antsunterschlagung (§ 350 Step) verwirklicht: Seine Berufung auf einen ihm zustehenden Ersatzanspruch in ., Sleicher Höhe ist nicht geeignet, sein Verhalten zu recht- .; fertigen. Ob er als Geschäftsführer ohne Auftrag von dem lande Ersatz für seine Aufwendungen fordern konnte, weil er. Reparaturkosten für den von ihm benutzten Dienstkraftwagen "vorgelegt hatte", ist zumindest zweifelhaft (88 683, 684 BGB). Selbst wenn aber ein derartiger Anspruch bestand, so
war der Angeklagte doch nicht befugt, mit diesem gegen den Anspruch des Landes auf Ablieferung des erhaltenen Geldbetrages von 500 DM aufzurechnen,. än es sich Insoweit, nicht um gleichartige Forderungen handelte (§ 387 BGB; RGSt 61, 207, 209; JW 1931, 3668 Nr 95; DR 1939, 994 Nr.14 Der Angeklagte konnte mangels Zuständigkeit auch den.v
ihm einbehaltenen Betrag sich nicht selbst zuweisen un
auf diese Art Eigentümer des Geldes werden.
Daß der Angeklagte die Umstände gekannt hat, die ihn als Beamten im strafrechtlichen Sinne kennzeichnen, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt, nach
der vachlage kann aber angesichts seiner Vorbildung und seines beruflichen Werdegangs kein Zweifel darüber bestehen. Der Angeklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, gewußt _ zu haben, daß der von ihm in Empfang genommene Geldbetrag 5 dem Lande gehörte. Danit sind die inneren Tatbestandsmerkmale der Amtsunterschlagung dargetan. Die Einlassung des Ä Beschwerdeführers, er ‚habe sich für berechtigt gehalten, den Betrag von 335, 84 DM zu behalten, 'hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei als unbeachtlich angesehen. Nur wenn er Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, daß sein Verhalten die Zustimmung der zur Verfügung über das Staatseigentum ZU- ständigen Stelle finden werde, hätte dieser Einwand Beachtung finden können (RG MW 1931, 3668 Nr 9). Der Angeklagte hat dafür nichts vortragen können, nach den Urteilsfeststellungen hatte er vielmehr selbst Zweifel,‘
ob er seine Auslagen voll ersetzt erhalten werdes: Mit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei in vollem Umfang gutgläubig gewesen, setzt sich die Revision in Widerspruch
zu der ausdrücklichen Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe gewußt, daß seine Handlung rechtswidrig war. Er war sich bewußt, daß der von ihm eingeschlagene Weg regelvidrig war; er wollte, da ihm überhaupt zweifelhaft . erschien, ob er Ersatz in voller Höhe bekommen werde, ver-# meiden, daß sich die zuständigen Behörden mit der Prüfung . seines Erstattungsanspruches befaßten; sein Bestreben ging dahin, sich auf alle Fälle Ersatz zu verschaffen. Der Darstellung der Revision steht Übrigens auch die Tatsache entgegen, daß der Angeklagte sich nicht etwa unmittelbar nach der Bezahlung der Reparaturkosten (Septenber 1948) in der beschriebenen \Weise Ersatz verschafft hat, vielmehr von September 1948 bis Ende Mai 1949 abwartete, Bis zu diesem, zeitpunkt wäre aber, hätte er einen Ersatzantrag gestellt, darüber entschieden worden. Daß sein Tun strafbar war, braucht er nicht erkannt zu haben. Es kommt auch entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der Er- |
satzanspruch letztlich von der zuständigen Behörde anerkannt worden wäre,
2. Da das Landgericht rechtsbedenkenfrei ein.Ve der Antsunterschlagung bejaht, das Verfahren aber au Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ei! gestellt hat, weil eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis nicht zu erwarten war, kann dahingestellt blei-.. ben, ob das Verhalten des Angeklagten auch den Tatbestand der Untreue erfüllt. Der Schuldspruch, den der Urteils- | satz enthält, muß allerdings wegfallen, weil eine Schul- ” digsprechung ohne Bestrafung dem Strafverfahrensrecht fremd
K
ist, dem mit der Amnestierung der Straftat verbundenen Zwecke auch entgegenstehen würde (BGH 4 StR 70/50 vom 5» April 1951). Die Revision ist daher mit dieser Maßgabe zu verwerfen, |
Krumme Engels Dr. Augustin Martin Seibert