Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 12.06.1953 – 2 StR 639/52

2. Strafsenat

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In Namen des Volke Fi

In der Strafsache gegen

den Autovermieter Helmut H EEE aus VENEN : geboren am GEM 1915 in SEE,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Be, Bundesrichter Dr. Arndt A als beisitzende Richter, Landgerichtsret EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ip rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, „Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. April 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Peststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freispruch im übrigen wegen Unzucht mit Kindern zu wehn Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender als erwiesen. angenommener Sachverhalt zugrunde:

Im Sommer 1950 traf der Angeklagte beim Baden vier Jungen im Alter von 12 bis 14 Jahren, die ebenfalls badeten. Drei Jungen kamen seiner Aufforderung nach, ihre Badehose auszuziehen; einer lehnte das ab. Der Angeklagte veranlasste die drei Jungen, an seinem entblössten Geschlechtsteil zu reiben, und befriedigte sich sodann in

"Gegenwart der Jungen selbst. Den Geschlechtsteil des’ einen

Jungen nahm er selbst kurze Zeit in die Band.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

Die Verfahrensrügen greifen durch:

Die Revision rügt die ordnungswidrige Einberufung des einen Schöffen (§ 338 Nr 1 StPO). Nach § 42 Nr 2 GVG bestimmt der für die Auswahl der Schöffen zuständige Ausschuss auch die Hilfsschöffen, die in der vom Ausschuss festgesetzten Reihenfolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten. Nach den angestellten Ermittlungen hatte hier die Geschäftsstelle etwa einen Monat vor der Hauptverhandlung mit der Einberufung der Hilfsschöffen vom Ende der Liste begonnen, weil zu Beginn des Jahres "durch den Ausfall-,mehrerer Hilfsschöffen in den ersten Monaten die Reihenfolge etwas in Verwirrung geraten war" und "um wieder die Reihenfolge zu bekommen". Dieses Verfahren war gesetzwidrig. Durch den Ausfall mehrerer Hilfsschöffen konnte eine Verwirrung nicht eintreten, wenn eine ordnungsmässige Kontrolle geführt war. Durch Einsicht in die Akten liess sich jederzeit die Reihenfolge feststellen und wieder-

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herstellen; durch eine Einberufung vom Ende der Liste aus konnte die Reihenfolge nicht wiederhergestellt werden. Der hier einberufene Hilfsschöffe SW natte in der Liste die Nummer‘ 16; er durfte also nur nach dem 15. und vor dem 17. Schöffen bei Wegfall eines Hauptschöffen zur Dienstleistung herangezogen werden. Er ist aber nach dem Hilfsschöffen Nr 17 und vor dem Hilfsschöffen Nr 15 bezw 14 einberufen worden. Eine Änderung der Reihenfolge der Liste durfte nur auf Antrag der Schöffen durch den Amtsrichter und nicht durch die Geschäftsstelle erfolgen (§§ 47, 54 GVG). Die vom Ausschuss festgesetzte und nach § 42 Nr 2 GVG massgebende Reihenfolge ist also nicht eingehalten

Ro - worden,. so dass das Gericht oränungswidrig besetzt war. ‚Denn der Zwang zur Einhaltung der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste dient der Ausschliessung jeder Willkür, der Sicherung der Unparteilichkeit des Gerichts und der Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf

(Art 101 GrundG). Die Verletzung dieser Vorschrift ist daher ein zwingender Revisionsgrund nach § 338 Nr 1 StPO (R6St 62, 424).

Das Urteil unterliegt aus diesen Gründen der Aufhe-, bung, so dass es eines Eingehens auf die übrigen Revisionsrügen nicht bedarf. Das Landgericht wird aber in dem neuen Urteil bei Erörterung des § 51 StGB seine eigene Über-

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Zeugung darzulegen und zu begründen haben, da ein blosser Hinweis auf das Schlussergebnis eines Gutachtens des Sach-

verständigen nicht genügt.

Dr. Moericke Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt

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