Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 11.06.1953 – 1 StR 578/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Untersuchung mit dem "Polygraphen" (Lügendetektor) verletzt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Beschuldigten und ist daher im Strafverfahren wie in den Vorermittlungen ohne Rücksicht auf sein Einverständnis unzulässig.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: GG Art 1, §§ 136 a, 81 a StPO
Rechtssatz; Die Untersuchung mit dem "Polygraphen" (Lügendetektor) verletzt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Beschuldigten und ist daher im Strafverfahren wie in den Vorermittlungen ohne Rücksicht auf sein Einverständnis unzulässig.
Aktenzeichen: 1 StR 578/53 Urt. des BGH. v. 16. Februar 1954 IG Zweibrücken
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Ernst s GUEEEEEED aus > EEE CE. dort geboren am EEE 1925,
wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16, Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 11. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Kaiserslautern.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte wird beschuldigt, bei der Genossenschaft Reiffeisenkasse in AED, deren Rechner er war, 5760 DM unterschlagen und der Polizei zur Verdeckung einen Einbruch in den Kassenschrank der Genossenschaft vorgetäuscht zu haben. Er ist wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145 d StGB) verurteilt worden.
Seine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung und Zurückverweisung:
I. Die Verwertung der Antworten des Angeklagten bei der Untersuchung mit dem "Polygraphen" und der Aufzeichnungen dieses Geräts als Beweismittel war —- ohne Rücksicht auf seine Zustimmung - nach Art 1 Abs 1 GG und § 136 a StPO unzulässig.
Die Zulässigkeit hängt nicht von der Brauchbarkeit des Polygraphen zur Aufklärung von Straftaten ab und auch nicht von der Richtigkeit und Verläßlichkeit der wissenschaftlichen Erwägungen, auf denen er beruht. Sie ist allein nach den das Strafverfahren regelnden Grundsätzen zu prüfen.- Diese verbieten die Anwendung des Geräts.
1. "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt" (Art 1 Abs 1 GG). Dieser Leitsatz des Grundgesetzes gilt uneingeschränkt auch für den einer Straftat Verdächtigen. Sinngemäß ist er in den Art 2, 104 Abs 1 GG und in den Vorschriften der §§ 136 a, 69 Abs 3, 81 c, 161 Abs 2 und 163 Abs 2 StPO enthalten.
Die Erforschung der Wahrheit, die Hauptpflicht des Gericht im Strafverfahren, hat ausschließlich auf die in diesen und weiteren Vorschriften geordnete justizförmige Weise stattzufinden. Der Beschuldigte ist Beteiligter, nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Nur innerhalb des angegebenen Rahmens unterwirft ihn das Gesetz unerläßlichen Untersuchungen und Beschränkungen. So schränkt es seine körperliche Freiheit ein, soweit ” er dem Verfahren zur Verfügung gehalten und an der Veräunkelung der Tat gehindert werden muß, zur Ermittlung der Verantwortlich keit des Beschuldigten (§ § 1 StPO), weiterhin, soweit eine körperliche Untersuchung Tatsachen zuständlicher oder gegenständ- . licher Art, Tatspuren oder Fremdkörper zu Tage fördern und dadurch zur Aufklärung beitragen kann (§ 81 a StPO).
Die Entschließungsfreiheit des Beschuldigten hinsichtlich seiner Einlassung zur Anklage bleibt nach dem Gesetz in jeder’ Verfahrenslage unangetastet. Er braucht sich zur Anklage nich? zu äußern und an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitzuwirken (BGHSt 1, 342); er mag mitunter anerkennenswerte Gründe hierfür haben, Die Tat ist auch ohne sein Zutun auf justizförmigem Wege aufzuklären. Diese Grundsätze des Verfassungsund Strafverfahrensrechts wurzeln darin, daß selbst der Tatverdächtige und Straffällige der Gesamtheit stets als. selbatveit wortliche, sittliche Persönlichkeit gegenübersteht; bei erwiesener Schuld darf und muß er zur Sühne unter das verletzte Rech gebeugt werden; seine Persönlichkeit jedoch darf über jene gesetzlichen Beschränkungen hinaus dem gewiß wichtigen öffentlichen Anliegen der Verbrechensbekämpfung nicht aufgeopfert werden,
a) Die Vorschrift des § 136 a StPO unterstreicht dies im einzelnen. Sie gewährleistet die Freiheit der Willensentschlies sung und Willensbetätigung des Beschuldigten hinsichtlich sei-
ner Einlassung schlechthin und enthält Beispiele unzulässiger Beeinträchtigung. Das aus ihr hervorgehende Verbot der Willensbeeinträchtigung gilt - seiner Bedeutung entsprechend - ohne Rücksicht auf das Einverständnis des Beschuldigten mit abweichender Handhabung.
Zu Beginn der Vernehmung in der Hauptverhandlung ist er zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle (§ 8 243 Abs 3, 136 StPO). Entsprechend bleibt es ihm auch bei der Vernehmung überlassen, über das Ob und Wie der Beantwortung jeder Frage zu entscheiden, ohne daß unbewußte Äußerungen seiner Persönlichkeit dabei anders wahrnehmbar hervortreten, als auch sonst im Umgang. Bei der Befragung mit dem Polygraphen steht ihm dies nicht mehr frei, Dem Gerät wird die Eignung nachgesagt, durch Messung und Aufzeichnung des Blutdrucks, der Pulszahl und der Atmungslänge mehr oder weniger unbewußte Körpervorgänge beim Untersuchten, die mit seinem — unter Umständen während der Befragung wechselnden - Seelenzustand engstens zusammenhängen, festzuhalten und dem mit dem Gerät vertrauten Psychologen bei Nichtbeantwortung einer Frage, mehr noch bei bewußt unrichtiger Beantwortung, Hinweise zu vermitteln, ob der Befragte innerlich gespannt oder mehr "gelöst" ist, Hält man dies, wohl entgegen dem Stande der Wissenschaft, für eine gesicherte Erkenntnis - ohne eine solche ist das Gerät von vornherein unbrauchbar -, so ergibt sich: Der Beschuldigte kann keine der Untersuchungsfragen wahrheitsgemäß, bewußt unrichtig, ausweichend beantworten oder übergehen, ohne daß zugleich willensunabhängige, meist unbewußte, mit den Fragen wechselnde Körpervorgänge, die durch seelisch-leibliche Wechselwirkung zustande kommen, aufgezeichnet und vom Sachverständigen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit benutzt werden. Der Polygraph bezweckt mithin, vom Beschuldigten mehr und andere "Aussagen" als beim üblichen Verhör zu erlangen, darunter
solche, die er unwillentlich macht und ohne das Gerät gar nicht machen kann. Neben der bewußten und gewollten Antwort auf die Fragen "antwortet", ohne daß der Beschuldigte es hindern kann, auch das Unbewußte.
Ein solcher Einblick in die Seele des Beschuldigten und ihre unbewußten Regungen verletzt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung (§ 136 a StPO) und ist im Strafverfahren unzulässig, Zur Erhaltung und Entwicklung der Persönlichkeit gehört ein lebensnotwendiger und unverzichtbarer seelischer Eigenraum, der auch im Strafverfahren unangetastet bleiben muß.
Das Gericht darf hiernach bewußte una unpewußte Ausdrucksvorgänge beim Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in blicher Weise hervortreten, bei der Beweiswürdigung mit Vorsicht, Zurückhaltung und Menschenkenntnis berücksichtigen. Diesen recht groben Sinneseindrücken des täglichen Lebens stehen solche, die durch Messung unbewußter und verborgener Körpervorgänge gewonnen und dann zur seelenkundlichen Deutung benutzt schuldigten - im Gegensatz zu offen hervortretenden Ausdrucksbewegungen — ist unzulässig.
b) Auch auf § 81 a StPO kann sich das Landgericht nicht stützen.
Die Vorschrift regelt die körperliche Untersuchung des’ Beschuldigten im Einklang mit den dargelegten Grundsätzen. Die körperliche Untersuchung darf nur zur Feststellung von Tatsa-. chen, die für das Verfahren von Bedeutung sind, stattfinden. Darunter ist nur die körperliche Beschaffenheit des Angeklag-
ten zu verstehen, "die äußere und innere Seinsweise des Körpers" einschließlich in diesen geratener Fremdkörper (Eb. Schmidt, StPO § 81 a Anm 3), unter Umständen auch das körperliche Verhalten gegenüber äußeren Einflüssen (Alkohol). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
Sch.n der bisher erörterte Verfahrensmangel, auf dem die Verurteilung beruht, zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
2, Daneben erheben sich weitere durchgreifende Rechtsbedenken:
a) Die wissenschaftlichen Grundlagen der Untersuchung durch den Polygraphen und die Zuverlässigkeit der Prüfungsergebnisse sind bisher keineswegs gesichert. Das Landgericht nimnt an, sage der Untersuchte bewußt die Unwahrheit, so trete eine geringe "Erhöhung des Blutdrucks, der Herztätigkeit und der Atmung" ein. Hinsichtlich der Herztätigkeit und Atmung ist diese Ausdrucksweise unklar. Vor allem aber ist nicht bekannt, ob ein solcher oder ähnlicher Erfahrungssatz in der Wissenschaft unangefochten feststeht. Dies ist für die Anwendbarkeit naturwissenschaftlicher Untersuchungsweisen im Strafverfahren wesentlich (vgl BGHSt 5, 34 zur erbkundlichen Vergleichung). Das Landgericht hat sich hierüber keine Gewißheit verschafft, Es nimmt an, "deutsche Autoren" hätten keine Erfehrung mit dem Gerät, und begnügt sich mit der Erklärung in den Urteilsgründen, nach der Auffassung amerikanischer Sachverständiger sei die Untersuchung "eine geeignete Methode völlig unzweifelhafter Wahrheitsfindung". Das scheint schon für die englische und amerikanische Gerichtspraxis - im Unterschied zu den polizeilichen Ermittlungen - nicht zuzutreffen (vgl Wigmore, On
Evidence, 1940, § 999 und Anhang 1949 § 999); noch weniger gilt es für dıe deutsche Strafrechtswissenschaft, die die An-
wendung fast einhellig ablehnt. Seelig (Lehrbuch der Kriminologie, S 242), auf den sich das Landgericht beruft, vertritt im Gegenteil die Ansicht, "fehlerfreier" als bei der (in seinem Werk vorher besprochenen) "Assoziationsmethode! lasse sich bei einem Verdächtigen, dem im Falle seiner Unschuld der Klage. vorwurf noch nicht bekannt sein dürfe, durch den Polygraphenfeststellen, ob er "bestimmte Situationen des Tatbestandes erlebt" hat, Daraus geht hervor, daß die Kenntnis eines unschul-, dıgen Befragten und sein Bewußtsein, tatverdächtig zu sein, da Ergebnis, falls das Gerät an sich verläßlich arbeitet, verfäl-" schen kann. Als der Angeklagte untersucht wurde, war ihm der Anklagevorwurf bekannt, so daß schon dies - nach der angeführten Ansicht - den Untersuchungserfolg gefährdete, wenn nicht ganz ausschloß,
b) Das Landgericht hat sich weiterhin keine Gewißheit über die Grundsätze der Auswertung, ihre unangefochtene Richtigkeit und zutreffende Anwendung beim Angeklagten verschafft, obwohl es feststellt, daß dazu besondere Ausbildung gehört. Es hat die Mitteilung der amerikanischen Untersuchungspersonen, sie besäßen diese Ausbildung und seien zu einem den Angeklagten eindeutig belastenden Ergebnis gelangt, ohne eigene Prüfung und Sachkunde hingenommen, dazu vom Hörensagen ohne Vernehmung und Befragung der Untersuchungspersonen in der Hauptverhandlung. War eine solche nicht durchführbar, so ergab sich schoı.
allein daraus die Frage nach dem Beweiswert eines solchen Verfahrens,
Endlich ist ungeprüft geblieben, ob technische Fehler des Geräts die Untersuchung beeinflußt haben können. Aus guten Gründen gehört zur Begutachtung nach gewissen körperlichen Untersuchungen des Beschuldigten eine besondere Erklärung des Gutachters über das dabei eingeschlagene Verfahren und die Aus-
schaltung erfahrungsgemäß häufiger Fehlerquellen. Entsprechendes hätte, wäre er anwendbar, auch für den Polygraphen zu gelten,
Diese weiteren Verstöße gegen das Beweisrecht hätten auch für eich allein zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müssen,
II Die neue Hauptverhandlung gibt dem Landgericht Gelegenheit, die weiteren Bedenken der Revision, die teilweise nicht ohne Ger
wicht sind, zu berücksichtigen. Sachlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Der Vertreter der örtlichen Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nach Zustimmung des Angeklagten die Untersuchung durch den Polygraphen beantragt:
Dem Senat erschien es angezeigt, von dem Recht gemäß § 354 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.
Dr. Peetz Glanzmann Jagusch Dr, Heimann-Trosien Dr. Schalscha