Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 3 StR 628/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
>
Sp
> EI TEE . . . “. . “
Ü x
5 E # . ke %, %. .
it
2 F.
Im Namen des Volkes ur .
In der Strafsache gegen
1.) den Bäckermeister Werner B Er zus Tun Br WEB, zeboren am u 1915 in DON, u |
2.) die Hausfrau Maria B verwitwete x Ba’: 2 A geboren am
r,
wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungepflicht un.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in“ : Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenomnen haben
Senatspräsident Dr. Rotberg
Y
Bundesrichter Prof, Dr. Busch Oberstagtsanwalt GER als Vertreter der undesanwaltschaft,
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrickter Dr; Baldus . Bundesrichter Maaß - a als beisitzende Richter, Justizangestellter rag N als Urkundsbeamter er Weschäftsstelle, j für Recht erkannt:
“ - N 19 > 28, a N AA ‘ .
N) E ”
* x
‚ Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 30. Hai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
RN . ’ x £ RE
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und prochei- |
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittet, an das it
Landgericht zurückverwiesen. “ 1: Von Rechts wegen &
N nn se munen
Die Angeklagte ist die Mutter der am EB 1957 - geborenen, aus ihrer ersten the stammenden Maria RER. r Der Angeklagte ist der Stiefvater und Vormund dieses Kindes. Da sich bei dem Mädchen im Jahre 1949 Erziehungsmängel zeigten, wurde es im Wege freiwilliger Erziehungsß hilfe im Raffaclheim in Di untergebracht. Auf Be-
“ . Eltern entlassen.
I Im Sommer 1951 nahm der im selben Hause wie die Angeklagten wohnende 67jährige Nachtwächter Peter Si
; R Fe an der Maria Ri) durch Berührung ihres Geschlechtsne zbeile mehrfach unzüchtige Handlungen vor. Hiervon er-ES "ruhren die Angeklagten damals nichts. In der Folgezeit
“ bis Ende 1951 besuchte SEM nit dem Mädchen einmal
eine Abendvorstellung in einem Zirkus, außerdem wieder- 'holt Lichtspieltheater und anschliessend "sastwirtschaften.
Dr ı
nanchifal auch später, nach Hause zur ck. Diese Besuche waren en Angeklagten mindestens teilweise bekannt. Daraufhin wurde der Angeklagte wegen pflichtwidrigen „ Verllaltens aus seinem Amt als Vormund entlassen; seiner ” nitangeklagten Ehefrau wurde das Personensorgerecht entzogen und ihre Tochter als Fürsorgezögling neuerdings in einem Ürziehungsheim untergebracht. .
. Auf Grund dieses Sachverhalts sind die Angeklagten je wegen Vergehens gegen § 170 d StGB verurteilt worden,
Werner De zu vier Monaten, Maria DE zu Arei
treiben des Angeklagten wurde es Ende 1950 wieder zu seinen Bw i
Von dort kehrten beide in der Regel gwischen 23 und 24 Uhr, I“
sind begründet.
kn © s”
ver 52 RS N x E23
Monaten Gefängnis. Ihre auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützten Revisionen
1.) Mit der Verfahrensbeschwerde machen sic geltend, sie " seien ohne Anhörung aller Beteiligten, ohne Gerichtsbe- “ schluss und noch dazu länger als zulässig von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden. Die Ausschliessung sel erfolgt wegen der Befürchtung, der Zeu-. ge Sl weräe in Gegenwart der Angeklagten mit der 5 Wahrheit zurückhalten, Nach dessen Vernehmung hätten
sie wieder vorgelassen werden müssen, da eine Befürchtung, dass auch die übrigen Zeugen in Gegenwart der Angeklagten nicht die Wahrheit sagen würden, nicht bestanden habe, Die Angeklagten seien indes euch während der Vernehmung von drei weiteren Zeugen entgegen dem Grundsatz, dass in ihrer Anwesenheit verhandelt werden müsse, im Verhandlungsraum nicht anwesend gewesen,
Laut Vermerk im Sitzungsprotokoll sind die Angeklagten während der Veriuehmung des Zeugen SB aus dem Sitzungssaal geführt worden, weil dieser in ihrer Anwesen- | heit mit der Wahrheit zurückhalte. Erst nach Vernehmung der Zeugen Nm. ra una StR sinü die Angeklagten wieder in den Sitzungssaal gerufen und mit dem wesentlichen Inhalt der Aussagen sämtlicher Zeugen bekanntgemacht worden.
Dieses Vırfahren war prozessordnungswidrig. Wenn ein Angeklagter während der Vernehmung eines Mitangeklagten oder eines Zeugen aus dem Sitzungssaal abtreten soll; muss nach Anhörung der ?rozessbeteiligten ein Gerichtobeschluss ergehen, der zu begründen und zu verkünden ist.
Dem Vorsitzenden steht die Befugnis, den Angeklagten zeitweilig zu entfernen,nicht zu (BEHSt 1, 346). Da die Sitzungsniederschrift über die Anhörung der Beteiligten und die Verkündung ı. des erforderlichen Beschlusses nichts enthält, muss davon ausgegangen .:\, werden, dass beides nicht geschehen ist ( § 274 StPO). Die Straikammer hat demnach gegen die Vorschriften der 88 33, 247 StPO verstossen. Ob das Urteil darauf beruht, bedarf keiner Entscheidung, weil mit Recht ein weiterer Verfahrensmangel beanstandet wird, ‚ger zur Urteilsauf- - hebung. zwingt. * ”
Nach $ ‚230 StPO muss - abgesehen von wenigen;. % hier nicht gegebenen Ausnahmefällen - ‚der Angeklagte x. u an der Hauptverhandlung persönlich teilnehmen. In seiner Abwesenheit kann gegen ihn. nioht verhandelt
werden. Hier sind aber die Zeugen NW, 3 1 und us er StB vernommen worden, während die beiden Ange- er | ku klagten noch abgetreten waren. Also hat ein Teil der RE De Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit stattgefunden, ohne en S% dass insoweit eine Anordnung nach § 247 StPO getroffen ch 4 worden ist. Infolgedessen liegt der unbedingte Revi- 8. 2 sionsgrund des 8 338 Nr 5 StPO vor, .
2. y Über die, Sachbeschwerds' ‚ist daher nicht mehr zu entscheiden. Da jedoch die "Beantwortung der grundsätz- ‚ lichen Frage, ob § 1704 StB auch auf Kinder über Ass. £:
Jahre anwendbar ist, für das neu zu erlassende. Una
TTS,
RER IN
kann eine Stellungnahme hierzu nicht ungangen Bi den, ’
Das Landgericht hat sie mit ausführlicher Begründung bejaht im Anschluss an eine unveröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. November 1944
5 neuerdings Zum Schutze der Jugend erlassenen Vorschrif-
‚ das Wort "Kind" ebenso auslegungsbedürftig ist wie
\ |
-5.
3 D 286/44 -. Die Revision bekämpf‘ diese Ansicht unter Hinweis’ auf die abweichende Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (HESt II, 260) sowie fast der gesamten Hcchtslehre. Der Senat tritt der Auffassung bei, die eine Anwendung des § 170 d StGB nur unter Beschränkung suf Kinder unter 14 Jahren zulässt.
Der dort verwendete Begriff "Kind""ist hinsichtlich der Altersgrenze nicht eindeutig. Er bedarf daher der Auslegung, da das Strafgesetzbuch keine ellgemeine Begriffsbestimmung enthält. Die Yrläuterung in § 239 a Abs 2 StGB gilt nur für die dort geregelte Sonderstraftat. Es muss daher versucht werden, aus den
ten des Sträafgesetzbuches einen Anhalt dafür zu ge-
"winnen, was mit dem Ausdruck "Kind" gemeint ist. Ausscheiden müssen dabei diejenigen Tatbestände, in denen das Wort "Kind" nur zur Bezeichnung der Abstam-
“ mung gebraucht ist wie in den §§ 181 Abs 1 Nr 2, 221
Abs 2 StGB. Auch dem eus älterer Zeit stammenden § 361
Nr 4 und Nr 9 StGB ist nichts zu entnehmen, weil dort
im Falle des § 170 d StGB. Es können nur diejenigen Tatbestände zur Beurteilung herangezogen werden, bei denen in jüngerer Zeit die Verletzung der Pflicht zur Fürsorge, Obhut oder Zufsicht unter Strafe gestellt ist..
Sie sind in den %§ 223 b, 361 Nr 6 a, b und vor allem in § 139 b StGB enthalten. Diese Strafbestimmungen beruhen auf Änderungen des Strafgesetzbuches, die
eine Verstärkung des Jugendschutzes zum Ziele hatten. Sie alle gebrauchen die Ausdrücke "Kind" und "Jugend-
wi.
liche", die sich schon in § 9 des Vorentwurfs zu einem deutschen »trafgesetzbuch von 1909 finden, ferner in den Entwürfen von 1927 und 1930. Darnach ist Kind, . wer noch nicht 14 Jahre alt ist, sofern dieses Wort Be; die Altersstufe bezeichnet. Unter Jugendlichen wird eine Person zwischen 14 und 18 Jahren verstanden. Aus der Begründung zu § 9 des Entwurfs von 1927 ist zu ersehen, dass dort gewisse, im Strafrecht häufig wiederkehrende Begriffe so festgelegt sind, dass ihnen ein genau umschriebener Inhalt gegeben wird. &s ist aus- ‚üygdrlicklich darauf hingewiesen, dass im Anschluss an das Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923 zwischen Kin-
8,8
!
a
1} RR ende eh
"A te
WE “
My as . , “x
PEN Br. F “ 5 TREE ET:
Er
een Fe «
.r m} a
w.. ENT
dern und Jugendlichen unterschieden wird. Dabei ist be- "= merkt, dass unter Kindern die noch nicht 14 Jahre alten Na
Personen zu verstehen sind, unter Jugendlichen die ' Bo
Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Weiter sagt die
Begründung, von Kindern im Sinne einer Altersstufe
sei die “ede im § 299 des Entwurfs. Diese Vorschrift
betraf unzüchtige Handlungen vor Kindern. Sie fallen heute unter § 170 d-StGB.
% 5
„ Im Hinblick auf diese EitWicklung wird kaum bezweifelt werden können, dass aaa Kort"Kind" in § 170 d eine Altersstufe bezeichnet. Durch” "diese Strafärohung sollten Personen geschützt werden, die wegen ihres geringen Alters i des erhöhten Schutzes bedürfen. Sie ist aus § 265 a des N Entwurfs von 1930 herausgebildet worden. Dort ist von der ‚ud Gefährdung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen die . Rede, ferner von der Gefährdung der Gesundheit einer Per- ", an für die der Täter zu sorgen hat. Die Anführung von Kin-.. |
„dern und Jugendlichen, nebeneinander deutet darauf hin, das ap TEE . =
hal,
eo.
A: ee
- gefolgert werden.
„,,grupven umfassen sollen. Sonst hätte eines von ihnen, _
er
mit die Altersverschiedenheit zum Ausdruck gebracht werden sollte, wie sie sich aus § 9 desselben Entwurfs erä Andernfalls wäre die Beifügung des Wortes "Jugendlichent ' überflüssig gew;sen. Die Weglassung dieses Wortes im Ge- ” setz rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber in ” § 170 d StGB nicht so weit greifen wollte, wie es der Entwur? tat, und mit dem Ausdruck "Kindern" nur solche
bis zu 14 Jahren gemeint hat.
Dasselbe kann aus ss 223 b, 139 b, 361 Nr 6 a, b std
‚s 223 b StGB entspricht im weseytlichen dem § 265 ach ı Entwurfs von 1927 und ist durch Gesetz vom 26. Mei 1933 (RGB1 1,298) in das "Strafgesetzbuch eingefügt worden. Nach der Begründung zu dem genannten Entwurf bedeutet das Wort "Kind" in seinem § 265 ebenfalls die Altersstufe. Die Anführung beider Grupven - Kinder und Jugendliche - in § 223 b lässt erkennen, dass unter Kindern nur Personen unter 14 Jahren gemeint sind.
ta IE eK PER
Das gleiche ergibt sich aus § 139 b StGB} der. Aurch Verordnung vom 6. November 1943 (RGB1 I, 635) einge- | fügt worden ist. Er führt in Abs 1 eine noch nicht 18jährige Person an, die infolge ungenügender Beaufsichtigung eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht.
In Abs 2 werden diese Personen als Kinder oder Jugendliche gekennzeichnet. Daraus ist zu ersehen, dass diese , beiden Worte bestimmte, einander nicht gleiche Alters-
"und zwar das Wort "Kind" genügt. Daher liegt die An-
nahme nahe,. dass der Gesetzgeber bei der Regelung des 8 139 b StGB dem in der damaligen Jugendgesetzgebung geübten Sprachgebrauch gefolgt ist. Dieser verstand aber unter "Kind" eine Person unter 14, Jahren (vgl
§ 1 I6G vom 6. November 1943; § 1 Abs 2 Jugendschutz6 vom 30. April 1938 - RGBl I, 437).
Die Vorschriften in § 361 Nr 6 a, b StGB gelien zurück auf § 3753 Abs 1 des [Entwurfs von 1927. Da dort unter Kindern Personen unter 14 Jahren verstanden sind, hat der Gasetzgeber die Worte "oder Jugendliche" hinzugefügt, um auch sie zu schützen.
Es ist nicht zu verkennen, dass im Einzelfall eine Gefährdung wenigstens des sittlichen Wohls von Kindern auch nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres durch Vernachlässigung der Türsorge- oder Erziehungspflichten eintreten kann. Denn die Zeit der geschlechtlichen Entwicklung erstreckt sich in der Regel über diese Altersgrenze hinaus. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Gesetzgeber den Schutz der im kindlichen Alter stehenden Personen über diese Grenze hinaus hat ausdehnen wollen, zumal vor der Einführung des § 170 d StGB ein derartiger Schutz überhaupt nicht bestand.
Dazu kommt, dass ohne die einschränkende Auslegung des Begriffs "Kind" die Schwierigkeit entsteht, in welcher Weise die Abgrenzung erfolgen soll. Wird auf die Schutzbedürftigkeit des Kindes im Einzelfall abgestellt, so könnte es sein, dass die Altersgrenze unter" Umständen über das 18. Lebensjahr oder noch weiter ausgedehnt wird. Das wäre der gleichmässigen Behandlung der wegen Vsrgehens gegen § 170 d StGB be-
-9 -
schuldigten Personen und damit der Rechtssicherheit. abträglich.. Eine solche Folge wäre mit der rechtsstaatlichen Forderung nach Bestimmtheit der strafrechtlichen Tatbestände kaum vereinbar. Es ist nicht anzunehnen, dass der Gesetzgeber das gewollt hat.
Da wegen des eingangs erörterten Verfahrensmangels das angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben werden musste, ist dem Revisionsgericht die Möglichkeit entzogen, in der Sache selbst zu erkennen. Vielmehr musste sie an das Landgericht zurückverwiesen werden. .
Rotberg Koeniger Busch
BR Dr. Baldus ist infolge
Urlaubs ortsabwesend und Maaß daher verhindert zu unterschreiben.
Rotberg
[72922