Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 3 StR 283/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
3 StR 283/52 2278 021
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Leonhard H EB aus Kun dort geboren an EB 1911,
wegen schwerer Begünstigung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger 3undesrichter Dr. Baldus Bundesrichter kMaass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: j
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in II; ‚Gladbach‘ vom, 19. Dezember 151 9...
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen schwerer Begünstigung, sondern wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt wird,
b) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an .das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
a A Ur ann a ee RE te te men in
Sie nn a nn a nn
yo
-2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen schwerer Begünstigung (§ 258 Abs 1 Nr 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts. und des sachlichen Rechts;z. sie hat nur teilweise Erfolg. . a
— 0
1.) Der Angeklagte hat nach einem Einbruchsdiebstahl den bereits verurteilten Dieben die Beute (über 10 Zentner Kaffee) vom Tatort zum’Abnehner gefahren. Die Diebe hatten e sich mit zwei- Personenkraftwagen, die der. Angeklagte und A sein Sohn steuerten, abends in die Nähe des Tatorts in h Rheydt begeben. Der Angeklagte und sein Sohn erhielten den Auftrag, in einer Seitenstrasse zu warten. In der Nacht i ‚wurde der Einbruchsdiebstahl unter schwierigen Umständen durchgeführt. Erst gegen 6 Uhr morgens erschienen die Diebe und beorderten die Wagen zu einem Feldweg, wo der ge- : stohlene Kaffee aufgeladen wurde. Der Angeklagte und sein ’ Sohn fuhren die Säcke dann zu dem bereits vorher ausgemachten Abnehmer nach Köln. Der ingeklagte erhielt für diese Fahrt und eine zuvor durchgeführte Erkundigungsfahrt eine Belohnung von 25) DM. Spätestens beim Aufladen am- , f Feldweg hat der Angeklagte erkannt, dass der Kaffee ge ' stohlen worden war; nach der Überzeugung der Strafkamer j rechnete er äuch zum mindesten damit, dass die Diebe sich . den Kaffee durch einen Einbruchsdiebstahl verschafft hätten, und nahm diesen Umstand billigend in Kauf. In der rechtlichen Würdigung kommt die Strafkammer zu dem ärgebnis, .dass, eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen. Einbruch- -diebstahls (§ 47 StGB) nicht erfolgen könne, weil dem Angeklagten der Tätervorsatz nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne; er habe sich aber der schweren Begünstigung nach § 258 Abs I Ir 2 StGB schuldig gemacht.
’ m .
u In San Ba U er sr
-3-
2.) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Die Strafkammer habe die Behauptung des Angeklagten, dass er die erhaltene Belohnung an seinen Arbeitgeber abgeliefert habe, nicht nachgeprüft, obwohl eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers zu den Akten überreicht worden sei. Die
Rüge bedarf keiner E Erörterung, weil es, wie die Prüfung der Sachbeschwerde, ergeben wird, auf die Beweisfrage rechtlich nicht ankommt, nr
3.) Die Revision richtet sich zum Teil in unzulässiger Weise.gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Soweit sie geltend macht, dass die Feststellungen die ‘Annahme eines Verbrechens nach: § 258 Abs 1 Nr 2 StGB richt’ rechtfertigen, ist:ihr, wenn auch. aus anderen Gründen, zuzustimmen.
Das Urteil hat Mittäterschaft verneint; dagegen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Die Strafkammer hat aber die nunmehr naheliegende Würdigung unterlassen, ob sich der Angeklagte nicht der Beihilfe zum schweren Diebstahl schuldig gemacht hat. Eine weitere tatrichterliche Prüfung war nicht mehr notwendig, weil sich dieser Tatbestand unmittelbar aus den getroffenen Feststellungen ergibt.
Die Strafkammer hat nämlich nicht berücksichtigt, dass auch der Abtransport der Beute noch Beihilfe zur Haupttat sein kann. Es’ bedarf hier keiner allgemeinen Erörterung über die Abgrenzung zwischen Beihilfe und Begünstigung. Nach- ständiger Rechtsprechung kann jedenfalls Beihilfe zur Haupttat auch dann noch geleistet werden, wenn diese zwar
Bann N on er - . ” m [ } 077 #200
Co
-4-
rechtlich schon vollendet, tatsächlich aber hoch nicht
‘ beendet ist (vel BGHSt 2, 344 wit Nachweisen). Deshalb
ist Beihilfe zum Diebstahl rechtlich hoch so lange möglich, bis der Dieb den gesicherten Gewahrsam an der Beute erlangt hat. Dass dieser gesichert& Gewahrsam schon bestand, ais der Kaffee verladen wurde, muss nach den Umständen des Sachverhalts verneint werden. Solange sich die erhebliche Menge Kaffee noch im freien Gelände und in der unmittelbaren Nähe des Tatorts befand, hatten die Diebe noch keine sichere Verfügungsgewalt; sie konnten jederzeit überrascht werden und mussten dann die Beute im Stich lassen.
Nach allem ist der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Diebstahl, nicht aber der schweren Begünstigung schuldig.
4.) Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht geändert werden. 8 265 ‚StPO steht nicht entgegen. Nach, lich auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen mE hilfer hingewiesen worden. Dass es sich bei diesem Hinweis nur um eine Beihilfe zum schweren Diebstahl handeln konnte, war für den Angeklagten nicht zweifelhaft, da ihm der Eröffnungsbeschluss gemeinschaftlichen schweren Diebstahl zur Last legte.
’ a ee EE ,
FR
rien - E eat - -
DOaep rec
men en En AFTER er
Kae 20 "25
fr zovreo DB .. —.-- e.
s a —m.. .
-5_
Die Strafe ist unter Berücksichtigung des geänderten Schuldspruchs vom Tatrichter neu festzusetzen. Auf § 358 Abs 2 StPO wird hingewiesen.
Rotberg j Krauss Koeniger “ Baldus Maass '
-