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BGH Urteil vom 19.05.1953 – 2 StR 82/52

2. Strafsenat

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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

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wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall us.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 5, Mai 1953, in der Sitzung vom 19, Mai 1953, an der teilgenommen haben;

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Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr, Ludwig Bundesrichter Dr, Ortlieb

Bundesrichter Dr, Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4, Juni 1951, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall verurteilt ist, im Strafausspruch und

im übrigen im Gesamtstrafausspruch mit den hierauf bezüglichen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Der wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte greift mit der Revision das Urteil aus verfahrens- ‚und sachlichrechtlichen Gründen an. Die Revision hat zum Teil Erfolg.

I: Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1.) §§ 273, 264 StPO sind nicht verletzt. Daraus, dass die Verlesung der vom Angeklagten gefälschten Quittungen vom 3. und 7. November 1949 sich nicht aus der Sitzungsniederschrift ergibt, kann nicht - wie die Revision meint -— geschlossen werden, dass diese Quittungen nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind (§ 261 StP0). Ihr Vorhandensein kann im Wege des Vorhalts an den Angeklagten oder einen Zeugen oder auf Grund von Zeugenaussagen oder anderer Beweismittel festgestellt sein; hier ergibt sich aus den Urteilsausführungen (Bl 6), dass das Gericht auf Grund des Geständnisses des Angeklagten festgestellt hat, er habe die Quittungen hergestelt und zu Täuschungszwecken gebraucht. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

2.) Die Revision rügt als Verletzung des 8 244 Abs 2 StPO, dass die Strafkammer nicht aufgeklärt habe, ob der Erlass der Strafe wegen Betrugs - gemeint ist offensichtlich die im Jahre 1949 verhängte Strafe - zur Zeit der weiteren, im Jahre 1950 begangenen Betrügereien dem An-

‚geklagten bekannt war. Die Rüge braucht als verfahrens-

rechtliche nicht erörtert zu werden, da sie insoweit aus sachlichen Gründen Erfolg hat.

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8 344 Abs 2 StPO.

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Wenn nur dies vorläge, so hätte der Angeklagte zwar eine

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3.) Unbestimmt und aus sich unverständlich, weil oh- ” ne nähere Tatsachenangaben, ist die Verletzung des § 267 StPO behauptet. Die Rüge ist in dieser Form unzulässig,

II, Sachlichrechtliche: Nachprüfung des Urteils.

1,) Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme von fortgesetztem Betrug zum Nachteil der Genossenschaft "Erzeuger-Grossmarkt", Auch die Annahme von tateinheitlich hier- "E mit zusammentreffender fortgesetzter Urkundenfälschung E <

klagte hat zwei Quittungen mit einem unleserlichen Namenszug — seinem eigenen in Abweichung von seiner sonsti-

Quittungen zur Vortäuschung einer Warenlieferung der Kasse der Genossenschaft "Erzeuger-Grossmarkt" vorgelegt, um Vorschusszahlungen zu erhalten, ‘auf die er keinen Anspruch E hatte. Unklar und rechtlich mangelhaft ist zwar die Aus- + führung des-Vorderrichters, es liege Urkundenfälschung °

vor, weil der Angeklagte "durch seine Unterschrift einen Vorgang (Empfang von Waren durch den Ersteigerer) beur-

kundete, der sich in Wirklichkeit nicht abgespielt haber,

unwahre, aber keine unechte Urkunde hergestellt. Nur den letzteren Fall will aber § 367 StGB (im Gegensatz 2.B. ” = zu § 348 StGB) treffen. Wesentlich ist vielmehr, dass u | der Angeklagte die Quittüngsformulare zwar mit gm" Ze % unterschrieb,‘ diesen Namen aber absichtlich unleserlich und ‘abweichend von "seinen sonstigen Schriftzug zeichnete, um vorzutäuschen, dass ein Dritter (der Ersteigerer)

echten Urkunde liegt jedoch auch dann vor, wenn der Täter

zwar mit seinem eigenen, aber absichtlich unleserlich und abweichend von seinem sonstigen Schriftzug geschrie- . benen Namen unterzeichnet, so dass im Rechtsleben über die Personengleichheit des Ausstellers der Urkunde eine falsche Vorstellung erweckt wird, Auch die übrigen Merkmale der Urkundenfälschung sind einwandfrei festgestellt.

2.) Die Revision bringt noch vor, es sei nicht einzusehen, warum nicht insgesamt in den Fällen 1 bis 4 des Urteils e i n fortgesetzter Betrug angenommen worden sei. Nach den Urteilsfeststellungen bestand indessen kein alle Fälle 1 bis 4 umfassender Gesamtvorsatz, sondern lediglich je in den Fällen unter 1 und unter 2 bis 4 ein die darunter fallenden Einzelfälle für sich umfassender Gesamtvorsatz. Demnach ist die Annahme zweier getrennter fortgesetzter Betrugshandlungen nicht zu beanstanden.

3,) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass nach den Tatsachenfeststellungen die Annahme von Rückfallbetrug (§ 264 StGB) bei der zweiten Betrugskette nicht ausreichend begründet ist. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob dem Angeklagten bei den im Jahre 1950 begangenen Betrugshandlungen bekannt war, dass die letzte zur Rückfallbegründung herangezogene Betrugsstrafe vom 1, September 1949 durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen war, Beim Rückfallbetrug (§ 264 StGB) ist ebenso wie beim Rückfalldiebstahl (§ 244 StGB) die Kenntnis der rückfallbegründenden Tatsachen zum Vorsatz zu verlangen, da die gesetzgeberischen Erwägungen der Strafschärfung beim Rückfall (vgl hierzu RGSt 54, 274) in gleicher Weise beim Rückfallbetrug wie beim Rückfalldieb-

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stahl zutreffen. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof schon dem Urteil 3 StR 86/51 vom 25. Oktober 1951 (HJW 52, 230) zu § 264 StGB zugrunde gelegt, allerdings.dort eine Erstreckung dieser Anforderung auf die . Kenntnis der Löschung der Vorstrafen im Strafregister abgelehnt, Neuerdings hat auch der 1, Strafsenat in dem Urteil vom 28. April 1955 1 StR 673/52 zu § 244 StGB sich dieser Auffassung angeschlossen,

Nach den erwähnten Entscheidungen, denen sich der Senat anschliesst, ist bei § 264 die Verbüssung und der Erlass der Vorstrafe als echtes Tatbestandsmerkmal anzusehen, das vom Vorsatz umfasst sein muss; dies rechtfertigt sich aus der schulderhöhcnden Bedeutung der Rückfallvoraussetzungen, die den gesetzgeberischen' Zweck dieser Bestimmung zugrunde liegt (vgl hieru RGSt 54, insbesondere S 276; Hartung NW 50, 939). Die demgegenüber vereinzelt im Schrifttum und neuerdings bei Schönke zu § 244 Anm IV und § 59 Anm III 4 vertretene abweichende Auffassung geht fehl. Bei § 20 a StGB ist der gesetzgeberische Grundgedanke ein anderer; deshalb kann daraus,dass dort die Kenntnis der Vorstrafen nicht zum Vorsatz erfordert wird, für § 244 und § 264 StGB nichts Entsprechendes geschlossen werden,

Das Urteil ist daher bezüglich dieser Tat im Strafausspruch und des weiteren im Gesemtstrafenausspruch auf-

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zuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Feststellungen und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Dr. Dotterweich Dr. Sauer = Dr. Lüdwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt

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