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BGH Entscheidung vom 28.04.1953 – 1 StR 673/52

1. Strafsenat

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1 sıR 673/52 2344 053 Tooa

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schweisser Ernst W EEE aus Ei; dort geboren an: ED ED,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall (Sachbezeichnung: Gerhard DEEB u.A.)

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD \ als Urkundspeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten WW wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart‘ vom 4. August 1952,. soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verkandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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‚gründe:

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in 2 Fällen, daven eines -fortgesetzten, zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Zum Schuldspruch ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.

Hingegen kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach §§ 244, 245 StGB. nicht hinreichend nachgewiesen sind. Als erste der rückfallbegründenden Bestrafungen hat das Landgericht die gegen den Beschwerdeführer im Jahre 1948 wegen Diebstahls und Hehlerei erkannte Gesamtstrafe von zwei Monaten und drei Wochen Gefängnis herangezogen. Es hat zwar festgestellt, dass diese Strafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezenber 1949 erlassen worden ist, nicht jedoch, dass der Angeklagte zur Zeit der Begehung der jetzt abzuurteilenden Diebstähle von dem Erlass Kenntnis gehabt hat. Auf diese Feststellung durfte nicht verzichtet werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts

(vgl u.a. RGSt 54, 274; LZ 1921, Sp 461 Nr 1; HRR 1940, 4 Nr 583), von der abzugehen der Senat trotz der in der 2 Wissenschaft teilweise vertretenen Gegenmeinung keinen 1

Anlass sieht - vgl das die Mitangeklagten DEM, Anton Schi> u-A. betreffende Urteil des Senats vom 3. Februar 1953 in der vorliegenden Sache, femer das Urteil des

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3. Strafsenats vom 25. Oktober 1951 - 3 StR 86/51 (NW 4 1952, S 230 Nr 27) -, kann als rückfälliger Täter im Sin- ; ne der §§ 244, 245 StGB nur bestraft werden, wer bei x Begehung der strafbaren Handlung das Vorliegen der Rück- 2

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fallvoraussetzungen gekannt hat. Bei einem Erlass der früheren Strafe muss dieser dem Täter zur Zeit der Begehung der Rückfallstat bekannt gewesen sein; dabei ist gleichgültig, ob die Strafe durch einen besonderen Gnadenerweis oder, wie in den in RGSt 54, 274 und HRR 1940, Nr 583 entschiedenen Fällen und hier, durch ein Straffreiheitsgesetz erlassen worden war.

Das Urteil ist hiernach im Strafausspruch samt den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, während die weitergehende Revision verworfen werden miss.

Dr. Körchner Mantel Glanzmann 0. Jagusch Dr. Schalscha