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BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 2 StR 444/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arnädt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. GEW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Aurich vom 23. Dezember 1950, soweit es ihn betrifft, ; \

1.) im Schuläspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte - unter Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit - verurteilt ist;

wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerks und

wegen schweren Landfriedensbruchs nach § 125 Abs 2 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Er-

pressung, 2.) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

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Gründe§

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I. Der Angeklagte ist neben anderen früheren Mitangeklagten an Ausschreitungen beteiligt, die in der Nacht vom 9./10. November und am 10. November 1938 in Jg» auf Anweisung zentraler Parteistellen der NSDAP sich gegen die ortsansässigen Juden und ihr Vermögen richteten. Zu Beginn der Ausschreitungen ist der Angeklagte

- zusammen mit den früheren Mitangeklagten Wggp, He ED, TED und Lo - dei der Inbranäsetzung und

. Niederbrennung der Synagoge in JB tätig geworden. Später wurde die SA aufgerufen und es kam unter der leitung des früheren Mitangeklagten WM zu einer Verhaftungswelle gegen die Juden; hieran beteiligte sich der Angeklagte TG nicht, wohl aber wirkte er bei einer Beschlagnahmeaktion mit, bei welcher durch ausgesandte Trupps der SA in den Häusern der Juden Vermögenswerte weggenommen wurden.

Der Angeklagte ist deshalb vom Schwurgericht wegen Unmenschlichkeitsverbrechens,begangen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, Zerstörung: eines Bauwerks, schwerem Landfriedensbruch nach § 125 Abs 2 StGB und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Seine Revision greift das Urteil aus verfahrens- und sachlich-rechtlichen Gründen an; sie hat teilweisen Erfolg.

II. Verfahrensrügen:

1.) Die Revision bringt vor, an sämtlichen Verhandlungstagen hätten statt sechs immer sieben Geschworene teilgenommen, der siebte Geschworene nach einer Erklärung des Vorsitzenden als Hilfsgeschworener. Es seien * jeweils alle sieben Geschworenen und die drei Berufsrichter aus dem Beratungszimmer herausgekommen und wieder hineingegangen. Daraus ergäbe sich die Gefahr und naheliegende köglichkeit, dass der siebte Geschworene

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in unzulässiger Weise bei Beratungen des Gerichts zugegen gewesen Sei.

Die Revision will damit die Verletzung des § 338 Ziff 1 StPO i.Verb. mit § 192 GVG geltend machen. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Zwar würde die Teilnahme des Ergänzungsgeschworenen an den Beratungen des Schwurgerichts oder auch die blosse Anwesenheit des Ergänzungsgeschworenen bei Beratungen des Gerichts im Beratungszimmer gegen das Gesetz verstossen; nach den dienstlichen Äusserungen der richterlichen Mit- ° glieder des Schwurgerichts hat der Ergänzungsgeschworene jedoch an keiner Beratung des Schwurgerichts teilgenommen und ist auch nicht etwa bei einer Beratung des Schwurgerichts im Beratungszimmer anwesend gewesen.

2.) Einen Verstoss gegen § 55 Abs 2 StPO sieht die Revision darin, dass der Zeuge Gendarmeriemeister IM nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Schwurgericht rechtsfehlerhaft den Verdacht einer strafbaren Beteiligung bei diesem Zeugen nicht erwogen oder verneint hat.

III. Sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils.

1.) Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, nachdem die Ermächtigung .der deutschen Gerichte zur Aburteilung von Straf-

“ taten des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 mit Wirkung

vom 1; September 1951 zurückgenommen worden ist. Insoweit ist das Urteil abzuändem.

2.) Deutsch-rechtliche Straftaten.

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Die Angriffe der Revision hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten bei der Brandlegung an der Synagoge richten sich ausschliesslich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung und sind im Revisionsverfahren unzulässig; die behaupte- N. ten Verstösse gegen die Denkgesetze oder widersprüch- " Ss liche Feststellungen liegen nicht vor. Ri

Soweit im übrigen die Fevisionsausführungen auf ein Bestreiten des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit beim Angeklagten herauskommen, laufen sie der tat-' sächlichen Feststellung des Urteils zuwider, dass der Angeklagte, wie die früheren Mitangeklagten, bei Begehung der Straftaten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit besass; mit diesem Vorbringen kann der Angeklagte im Revisionsverfahren daher nicht gehört werden. j

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Nach den den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts ist, soweit der Angeklagte wegen Verletzung deutsch-rechtlicher Strafbestimmungen schuldig gesprochen ist, ein durchgreifender Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Insbesondere unterliegt der Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerks:keinen Bedenken, ebensowenig die Annahme eines schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung; durch die. Annahme eines Verbrechens der räuberischen Erpressung statt mehrerer tateinheitlich zusammentreffender derartiger Verbrechen ist der Angeklagte nicht beschwert. Rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen ist die Anwendung der §§ 52 und 54 StGB. Rechtlich abwegig sind die Ausführungen der Revision, die Angeklagten seien

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von staatswegen berechtigt und verpflichtet

gewesen, die Synagoge anzuzünden und die Juden \- "aufzuholen" oder sie hätten sich dazu für berechtigt halten dürfen. Das Vorliegen des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit ist vom Schwurgericht festgestellt.

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Nach Wegfall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit tritt nunmehr beim Angeklagten das in Tateinheit mit Bauwerkzerstörung begangene. Verbrechen der schweren Brandstiftung als rechtlich selbständige Tat in Tatmehrheit zu dem.später begangenen schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Er-" pressung (vgl hierzu UA Bl 129), Der Senat war in entsprechender Anwendung des § 354 StPO in der Lage, den Schuldspruch dementsprechend zu berichtigen. Da das Verbrechen gegen die Menschh: lichkeit entfallen ist, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Insoweit ist die Sache zu h neuer Verhandlung und Entscheidung über den Straf-

, ausspruch an die jetzt zuständige Strafkamner des Landgerichts zurückzuverweisen. a

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