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BGH Urteil vom 04.03.1966 – 4 StR 13/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_13/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Anton Heinrich Günter AEEEEEEEEREEED> aus ME, ort geboren am EEE 1941, zur Zeit

in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Zuhälterei u.a.

yA

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel .

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanva] tg

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. August. 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 180, 181 Abs. 2 Nr. 2, 181 a StGB gerügt und die vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Nichtanwendung des § 1§ 1 StGB vertreten wird, ist begründet.

4]

- 3.

Daß der Angeklagte den Tatbestand der schweren Kuppelei nach § 161 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht hat, wird durch die Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen. Danach wußte er, daß seine Ehefrau, mit der er im Januar 1965 die Ehe geschlossen hatte, der Gewerbsunzucht nachging. Vom Frühjahr bis zum Herbst 1963 brachte er sie regelmäßig abends in seinem Pe:rsonenkraftwagen von Petersholz, wo die Eheleute ‘wohnten, nach Mönchengladbach. Anfangs fuhr er selbst, ob- | wohl er keine Fahrerlaubnis hatte. Später bat er Bekannte, ihn und seine Frau mit seinem Wagen abends nach Mönchengladbach zu fahren. Dort ließ er sie stets an einem Platz aussteigen, an der: Dirnen ihrem Gewerbe nachzugehen pflegen, und begab sich allein oder mit seinen Begleitern in sein Stammlokal. Spät in der Nacht holte er seine Frau in der Nähe der Stelle, wo er sie abgesetzt hatte, wieder ab und fuhr mit ihr nach Hause. | |

Das Landgericht meint, der Angeklagte habe zwar durch sein Verhalten die Unzucht seiner Ehefrau gefördert, er habe dies aber nicht, wie der Tatbestand der Kuppelei voraussetze, durch Vermittlung oder durck Verschaffen oder Gewähren von Gelegenheit getan. Unter Verschaffen von Gelegenheit sei nur das Bereitstellen äußerer Unstände zu verstehen, die unmittelbar die Unzucht zu fördern geeignet seien. Dazu gehöre in erster Linie das Bereitstellen von Räumen. Das habe der Angeklagte nicht getan. Er habe seine Frau "lediglich" in die Nähe des Ortes gefahren, wo sie ihrem Gewerbe nachging: Solches Verhalten könne nach dem Sinn des Gesetzes nur als mittelbare Förderung der Unzucht angesehen werden.

Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, ob die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Förderung dem Gesetz entspricht, und ob es überhaupt zuverlässige Merkmale für eine solche Unterscheidung gibt. Jedenfalls hat der Angeklagte die Unzucht seiner Frau unmittelbar gefördert, indem er sie längere Zeit hindurch zu einem Platz brachte oder in seiner Begleitung

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bringen ließ, wo sie erwarten konnte, von Männern angesprochen zu werden, die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr gegen Entgelt suchten. Dieses Verhalten ist seinem Unrechtsgehalt nach nicht

. anders zu beurteilen, als wenn er seiner Frau ein. Zimmer zur Ausübung der Unzucht zur Verfügung gestellt hätte. Das Verschaffen von Gelegenheit zur Unzucht beschränkt sich nicht auf das Bereitstellen von Räumen, wie der Bundesgerichtshof in

NW 1959, 1284 unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung ausgesprochen hat. Vielmehr genügt dazu, wie er in dem Urteil vom 15. Januar 1954 - 2 StR 488/53 - dargelegt hat, jedes die Unzucht fördernde oder erleichternde Handeln, so auch das Verbringen der zu verkuppelnden Person an Orte und in Verhältnisse, welche die Ausübung der Unzucht erleichtern.

Schon aus diesem Grunde kann das freisprechende Urteil nicht aufrecht erhalten werden. Das Landgericht wird daher den Sachverhalt nochmals unter allen in. Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen müssen. Dafür sei zur Frage der Gewohnheitsmäßigkeit im Sinne des § 181 a Abs. 1 StGB auf die eingehenden Ausführungen in BGHSt 15, 377 hingewiesen. Hier könnte für ein gewohnheitsmäßiges Handeln die lange Dauer der kupplerischen Tätigkeit des Angeklagten sprechen. Seine nach Ansicht des Landgerichts unwiderlegte Einlassung, er habe immer wieder versucht, seine Frau durch Vorhaltungen, sogar durch Schläge, von ihrem Unzuchtsgewerbe abzubringen, dürfte mit seinem sonstigen _ Verhalten kaum vereinbar sein. Mit Resignation ließe sich allenfalls Untätigkeit erklären, nicht aber aktives Vorschubleisten. Der Umstand, daß sich der Angeklagte abseits hielt, während seine Prau ihrem unzüchtigen Gewerbe nachging, wäre nur dafür von Bedeutung, ob er ihr Schutz gewährt hat, nicht jedoch dafür, ob er gewohnheitsmäßig gehandelt hat.

Bei der Prüfung, ob der Angeklagte die Unzucht seiner Ehefrau aus Eigennutz gefördert hat, wird zu beachten sein, daß er möglicherweise seiner Frau bei der Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes förderlich war, um Aufwendungen für ihren Unterhalt zu sparen. Daß das Landgericht diese Möglichkeit erkannt hat, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Sie erwecken viel-

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mehr den Eindruck, als ob nach Ansicht der Strafkammer der Angeklagte nur dann aus Eigennutz gehandelt hätte, wenn er für die Fahrten nach Mönchengladbach Geld von seiner Frau

angenommen hätte. Eine solche Auffassung wäre rechtsirrie.

Scharpenseel "BR Dr. Flitner ist - Mayr. infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert, das Urteil zu

‚unterschreiben.

Scharpenseel

Spiegel Hürxthal