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BGH Entscheidung vom 23.10.1952 – 5 StR 480/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Be ke: Gesetzs § 268 StPO 5 Rechtssatzs 1.) Die nachträgliche Berichtigung eines

schriftlichen Urteils ist nur bei offenbaren Versehen nichtsachlicher Art möglich. Sachliche Fehler sind auch dann nicht berichtigungsfähig, wenn sie offensichtlich sind.

2.) Eine Berichtigung der Urteilsformel ist nur ganz ausnahmsweise möglich.

Aktenzeichen: 5 StR 480/52 Urt. des BGH v. 25.10.1952 1G Stade

5 StR_ 480/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hauptlehrer Erich W EEE, geboren anı

GE 1904 ir VE wohnhaft ır vo “EiBstrase EB,

wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Oktober 1952, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Buncesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka . Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundasanwaltschaft, Justizobersekretär zn als Urkundskeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 28.Februar 1952 wird mit der Maßgabe folgender Berichtigung verworfen:

Der Angeklagte ist im Falle 1 a der Formel des angefochtenen Urteils nicht wegen

"Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern in 4 - vier - Fällen (§ 176 Ziff 3 StGcE), wovon drei Fälle in sich fortgesetzt begangen sind"

verurteilt, sondern wegen

"Unzucht mit Abhäurisen (§ 174 ?iff 1 tr?) in 4 - vier -— Fällen, wovon drei Fülle in sich fortgesetzt begangen sind".

Der Angeklagte trägt die Kosten des kechtsmittels.

= Von Rechtg wegen -

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Der Angeklagte ist wegen

"a) Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern in vier Fällen (§ 176 Ziff.3 StGB), wovon drei Fälle in sich fortgesetzt begangen sind,

b) Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Ziff.1 StGR) in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern (§ 176 ziff.3 StcB) in acht Fällen, wovon fünf Fälle in sich fortgesetzt begangen sind,"

zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gu-

"fängnis verurteilt worden. Dies ergibt sich sowohl aus der

Verhandlungniederschrift als auch aus dem schriftlichen Urteil. Wenige Tage nach der Verkündung und vor Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe an den Angeklugten (am 4.März 1952) hat die gleiche Strufkammer einen Berichtigungebeschluß erlassen. In diesem wurde der Tenor des angefochtenen Urteils auf die gleiche Formel gebracht, wie sie der erkennende Senat nunmehr gefaßt hat.

Der Angeklagte wendet sich zunächst mit der Revision gegen das Urteil und rügt die Verletzung verfahrersrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Weiterhin hat er "vorsorglich" die "sofortige Beschwerde" zum Zwecke der "Wahrung einer.etwaigen Beschwerdefrist!"! gegen den Berichtigungsbeschluß eingelegt.

Der Revision war - abgesehen von einer Berichtigungs-

'maßnahme - der Erfolg zu versagen.

I. Der Beschwerdeführer zweifelt die Zulässigkeit eines Berichtigungsverfahrens für den vorliegenden Fall an und ist weiter der Auffassung, daß bei Wegfall des Berichtigungsbeschlusses das angefochtene Urteil aufgehoben wer-

den müsse, weil die Entscheidungsgründe in unlösbarem Wider-

spruch zu der Urteilsformel ständen. 1.) Dem Rechtsmittel ist insoweit beizutret.n, als es

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hier die Berichtigung durch das Landgericht für unzulässiz hält.

a) Ganz allgemein ist von folgendem auszugehen:

Im Unterschied zu der Zivilprozeßordnung enthält die Strafprozeßorädnung -— auch in ihrer neuen Fassung - keine Vorschriften über eine Urteilsberichtigung. Der Gesetzgeber hält mithin grundsätzlich eine Urteilsberichtigung im Strafverfahren für untunlich. Trotzdem ist das allgemeine Bedürf. nis nicht zu verkennen, dort, wo offenbare Versehen äußerlicher Art bei der Fassung des Urteils vorliegen, im einfachen Wege des berichtigenden Beschlußverfahrens zu helfen, Ein derartiges durch Rechtsprechung und Rechtslehre einheitlich anerkanntes Verfahren ist jedoch im Hinblick auf den dargelogten Willen des Gesetzgebers auf eng begrenzte Fälle zu beschränken, Dementspreohend hat der Bundesgerichtshof, zum Teil im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wiederholt entschieden, daß nur Fehler, welche die Sache selbst nicht berühren und ganz offenbar sind, be» richtigungsfähig sein können. (Vgl. u.a: - 5 StR 101/52 - vom 29.5.52, - 5 StR 513/52 - vom 25.9.52, - 2 StR 13/52 - vom 1.4.52 und RG 13, 267; 56, 233.)

b) Die Entscheidung darüber, wann derartige offensichtliche Versehen vorliegen, hat sich nach dem jeweiligen Zinzelfall zu richten. Allgemeine Erwägungen können nur insoweit getroffen werden, als davon auszugehen ist, daß es

"sich keinesfalls um eine auf einem rieuen .Denkvorgang be-

ruhende sachliche Änderung bezw: ‘um -eine selbständige int

scheidung, die .an die.Stelle des verkündeten Urteils tritt,

handeln darf; auch darf sich unter der "Berichtigung" nicht eine sachliche Änderung verbergen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß der Urteilsformel eine überragende Bedeutung beikommt. Sie allein muß schon bei der Verkündung schriftlich vorliegen und bildet die Grundlage für die Vollstreckung. Ein Urteil ohne Gründe kann rechtskräftig werden, ein Urteil ohne Formel nicht.

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Aus all diesen Gründen ist bei jeder Berichtigung von Urteilsformeln besondere Zurückhaltung geboten.

In vorliegendem Falle weist dio Urteilsformel durch die Anführung der Ziffer und durch die tatbestandsmäßige Bezeichnung -— "Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern" -— eindeutig auf den Tatbestand des § 176 Abs.I Ziff.3 StGB hin, bezeichnet also ein bestimmtes Verbrech.n. Die Vorschrift des § 174 Ziff.1 StGB enthält im Vergleich hierzu einen mit anderen Merkmalen ausgestatteten Tutbestand. Eine im Wege der Berichtigung vorgenommene Einführung dieses Tatbestandes in die Urteilsformel würde mithin einer sachlichen Änderung gleichkommen und eine selbständige Entscheidung darstellen, welche an die Stelle des verkündeten Urteilssatzes tritt. Dies ist aber aus den dargelcgten ärwägungen unter allen Umständen unzulässig, ohne daß es _ hierbei darauf ankommt, ob im Hinblick auf die Urteilsgründe das sachliche Versehen offenbar ist. Aus diesem Gründe war das angefochtene Urteil so zu behandeln, als ob der Berichtigungebeschiuß nicht vorhanden wäre.

2.) Das Rechtsmittel geht jedoch im.Ergebnis fehl, soweit es wegen der den Urteilsgründen widersprechenden Urteilsformel die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Denn die erschöpfenden tatsächlichen Feststellung.n des Urteils weisen einwandfrei den Tatbestand des § 174 ziff.1 StGB aus. Unter diesen Umständen besteht kein Hinderungsgrund, das Urteil auf die Revision von hier aus zu berichtigen. Der Irrtum des Landgerichts kann auch keinen Einfluß auf das Strafmaß gehabt haben, wie sich einmal aus den Urteilsgründen selbst, zum anderen daraus ergibt, daß die in der Urteilsformel fälschlich genannte Vorschrift das mildere Gesetz darstellt. Denn der § 174 ziff.1 StGB sieht eine Höchststrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus vor, während die Bestimmung des § 176 Abs.I Ziff.3 StGB, bei gl.icher Mindeststrafe, eine Höchststrafe von zehn Jahren Zuchthaus enthält. Der Beschwerdeführer kann daher hinsichtlich der Strafhöhe durch das Versehen des Landgerichts allenfalls

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besser, nicht aber schlechter gest.11t „orden sein.

II. Die sonstigen Beanstandungen des. Rechtemittels müssen ebenfalls erfolglos bleiben.

1.) Im Anschluß an die Rechtsprechung des: Reichsze-

richts hat auch der Bundesgerichtshof ständig die Auffas-

sung vertreten, daß bei Verletzung höchstpersönlichör Rechtsgüter verschiedener Personen .ein Fortsetzungszusanmmenhang nicht möglich ist. Dieser Grundsatz erleidet auch dadurch keine Durchbrechung, daß üle mehreren Verletzten ein- und derselben Schulklasse, also einem fest umrissenen Personenkreis angehören. j

.2.) Hinsichtlich der Strafhöhe iiegen die Angriffe des ‚Beschwerdeführers auf dem Gebiete der Vermutung und werden sowohl durch den Urteilszusammenhang als auch durch die ausdrückliche Anführung des § 74 StGB (UA.S.27) widerlegt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-

. Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer