Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 02.04.1953 – 4 StR 365/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2297 064°
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Galvaniseur Josef Erhard S aus EB zchoren an 1929 in B ,
2,) die Ehefrau Gisela 5 geb. D aus TW. zchoren am 1928 in E ;
wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat (>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. März 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit beide wegen fortgesetzter Hehlerei und die Beschwerdeführerin Gisela SB =uch wegen eigennütziger Begünstigung verurteilt sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers Josef SW vird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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TO ar ein Schulkamerad des angeklagten ZBhemanns gewesen; er schenkte im August 1951 den Beschwerdeführern Tabak und Schokolade aus Belgien sowie Lebensmittel, Schmuck, eine goldene Uhr, Nagelpflegegeräte und 20 Dii; alles hatte er gestohlen. Die Beschwerdeführer warnten den Dieb, der bei ihnen häufig übernachtete, als die Polizei nach ihm fahndete. Die angeklagte Ehefrau versuchte ferner einen von TB =C- fälschten Scheck über 500 DM bei der Sparkasse einzulösen. Der Ehemann stahl schliesslich seinen Arbeitgeber AU Kg Messing- und Kupferteile, die als Abfälle offen herumlagen.
Das Landgericht hat beide Angeklagten unter Freispruch von der Anklage der Kuppelei wegen fortgesetzter Hehlerei und wegen einfacher Begünstigung, den Ehemann ausserdem wegen Diebstahls.und die Ehefrau auch noch wegen eigennütziger Begünstigung unter Annahme selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) verurteilt. Der Freispruch und die Verurteilung wegen einfacher Begünstigung (§ 257 StGB) sind in Rechtskraft erwachsen. Die Revisionen der Eheleute richten sich nur gegen den übrigen Inhalt des Urteils; insoweit behaupten sie Verfahrensfehler (88 244 Abs 2, 261 &tP9) und Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind teilweise begründet.
1.) Bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei (% 259 StGB) hat der Tatrichter unterschieden zwischen den Gegen-
ständen, die die Eheleute noch annahmen, obwonl ihnen die Polizei inzwischen mitgeteilt hatte, dass He wegen Diebstahls gesucht werde, und denen, die'sie vor dieser polizeilichen Warnung,an sich brachten. Für die erste Gruppe
hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum direkten Vorsatz angenommen. Für die zweite Gruppe hat sie nur den bedingten Vorsatz als vorliegend erachtet, ohne dass die bisherigen
Feststellungen diese Annahme zu tragen vermögen.
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| Die Beweisregel des § 259 StGB erfordert als eine den
Täter nachteilige Vermutung stets eine besonders sorgfältige Prüfung des Sachverhalts; es handelt sich um üle Jberlassung von einem Paket belgischen Tabaks an den Ehemann
sowie einem Paket Hudeln, einem Paket Wondemin und einen
angebrochenen dlas Marmelade und einer Tafel belgischer
Schokolade an die Ehefrau im Zinverständnis mit ihrem kKanne-
FB var damals "ohne geregelten Erwerb", also keineswegs ohne winkonmen, wenn auch in: Geläverlegenheit; eine Freundin unterstützte ihn. Unter diesen Umständen könnte ie von verdachterregenden "Sachwerten" nur gesprochen werden.
- wenn es sich bei den Genuss- und Lebensmitteln um beacht-
liche Gewichtsmengen gehandelt hätte, was der Senat den Gründen jedoch nicht entnehmen kann, Die Herkunft der Genuss
i mittel aus dem Ausland arängte in Anbetracht der den Urteil
I. zu entnehmenden Tatsache, dass in Lüdenscheid belgische Be-I satzung liegt, und dass die Mutter von EB in ;elgien lebt, nur unter besonderen, bisher nicht dargelegten Unständen zu der Annahme, ‚dass der Spender die „are nur aurch
einen Eingriff! in ein fremdes Vernögensrecht erlangt haben
könne, wie ihn § 259 StuB als Vortat voraussetzt. Auch das
üÜrscheinen zu früher Korgenstunde musste die Beschwerde-
führer nicht ohne weiteres misstrauisch machen, da sie selbst I wiederholt nit HAMEEB is in ie Nacht gezecht hatten und E u daher dessen unsoliden Lebenswandel kannten. Sein unregelmä siges Auftauchen in Tildenscheid hätte zu der Tatsache
in Verbindung gesetzt werden müssen, dass er eine Freundin in Dortmund hatte. H Da die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angeun nommen hat, die Schuld aber nur einheitlich festgestellt werden kann, war die Verurteilung wegen lehlerei in vollen
bo Umfang aufzuheben.
9.) Auch die Verurteilung der Shefrau wegen eigennütziger
Begünstigung (8.257 StGB) hält .einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. HB Haite üen Scheck in dem Büro, in das er eingebrochen war, ausgefüllt, den Firmenstempel beigedrückt und die Firmenunterschrift nach einer Vorlage selbst vollzogen: Obwohl die Beschwerdeführerin die Fälschung erkanrt
natte, legte sie den Scheck über 500 DM der Sparkasse vor,
nachden HEMER sie darum gebeten und ihr 50 DM versprochen hatte.
Die Vortat des EB ar zwar mit der Herstellung des (§ 267 StGB), doch erst nit dem Gebrauch der unechten Urkunde tatsächlich beendet (1 StR 399,51 vom 23. Oktober 1951). In der Regel ist erst von diesem zweiten Zeitpunkt an Raum für eine sachliche
gefälschten Schecks rechtlich vollendet
Begünstigung; Neihilfe kann also im allgemeinen bis zur tatsächlichen Beendigung der Vortat geleistet werden. Für
die Entscheidung, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin rechtlich als Begünstigung oder als Beihilfe zu werten ist, „, kommt es auf ihre sillensrichtung an (BGH vom 15. Januar 1952 _ 4 StR 484,'52). Da die Angeklägte die Tat fördern wollts, die noch in der Ausführung begriffen war, weil sie von vornherein darauf zielte, das Bankkonto der bestohlenen Firma
um 506 DH zu srleichtern, mithin ihre Absicht nicht dahin sing, EEE einen schon zugefallenen Vorteil seiner Urkundenfälschung zu erhalten, 0 hätte die Angeklagte nur
als Kittäterin oder Gehilfin der Vortat verurteilt werden dürfen (88 47, 49 StGB); wenn man die bisherigen Teststellun-
gen zugrunde legt.
3.) Da die vorstehend behandelten beiden Verurteilungen schon auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben werden nüssen, brauchten die dazu vorgebrachten Verfahrensbeschwerden, die im übrigen unbeachtlich sind, nicht näher erörtert zu
werden.
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4.) Gegen die Verurteilung des Ehemannes wegen Diebstahls der Buntmetalle aus § 242 StGB bestehen keine durchgrei-
fenden Bedenken. Die entwendeten Abfälle hatten einen Verkehrswert; der ingeklagte hat sie gegen äntgelt veräussert.
Er wusste nach der ausdrücklichen Feststellung des Ür-
I; teils auch, dass ihm äie Mitnahme der Reste nicht erlaubt
war. Den Bestohlenen als Zeugen zu hören, um die köglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 15% Abs 5 StPO
Ih zu prüfen, lag für den Tatrichter bei dem Umfang des entwendeten Gutes (40 8); der Höhe des dafür erzielten Er-
a löses von 380 Di (B1 13 d.Ha.) und der Häufigkeit gerade derf
Wetalldiebstähle kein hinreichender Anlass vor; der Vor-
wurf mangelnder Sachaufklärung ist daher unbegründet.
j Dass der Arbeitgeber im Laufe des R Revisionsverlahrens \ nachträg ‚lich die Ligenmacht des Beschwerdeführers 3°-
billigt hat, ist für die sachlichrechtliche Würdigung
| der Schuldfrage unerheblich und war auch in Zeitpunkt | der Hauptverhandlung nicht vorauszusehen, nachdem der
irbeitgeber das Verhslten des Angeklagten bei der poli-
zeilichen Vernehmung als schweren Vertrauensmissbrauch
[N
bezeichnet hatte (Bl 138 a. Ak.). Insoweit war die Rechts-
rüge des Ehemanns als unbegründet zu verwerfen,
Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin