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BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 5 StR 912/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Pr 2. Sın 212/52 2267 088

ImNamen des Volkes

In der Strafsache geegen

den Melker Kurt Fritz B @B aus DiilB (Kreis ii), geboren am ie 1915 in CE (Kreis EB in

Schlesien), wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage

hat der 5.Strafsenat des Bundesgeriohtshofs in der Sitzung vom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 2.Juli 1952 samt den Feststellungen zur Straffrage und Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1949 aufgehoben.

Im übrigen werden die Feststellungen aufrechterhalten und wird die Revision des Angeklagten insoweit verworfen.

In dem Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Xechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte sagte am 13.August 1948 uneiälich in einen ühescheidungsrechtsstreit aus, er habe mit der Klägerin keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten, mit ihr auch nicht die Ehe gebrochen. Am 4.Mai 1949 gab er eine inhaltlich gleiche Erklärung bei einer richterlichen Vernehmung im Berufungsrechtszuge. ab und beschwor seine Erklärung.

Ihm war jedoch in beiden Vernehmungen gegenwärtig, daß er im Dezember 1946 einmal mit der Klägerin die Ehe gebrochen hatte. Er sagte falsch aus, um nicht als Thebrecher strafrechtlich verfolgt zu werden.

Die Strafkammer sieht als erwiesen an, der Angeklagte habe sich am 13.August: 1948 des Vergehens der uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB), am 4.Mai 1949 des Meineids (8 154.StcB) schuldig gemacht, beide Male im Eidesnotstand des § 157 StGB. Das. Verfahren wegen Vergehens nach § 153 StGB ist unter Berufung auf § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.49 (StFG) eingestellt worden, weil insoweit "unter Anwendung der ürmäßigungsregel nach § 157 StGB auf keine höhere Strafe, als die im § 153 StGB geforderte Mindeststrafe von drei llonaten Gefängnis erkannt worden! wäre. iiegen des Meineides hat das Lanägericht den Angeklagten zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

-Das Urteil ist von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten mit der Revision angefochten worden, Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrensrechtes und des sachlichen Strafrechtes, Der Angeklagte’ erhebt nur die . Sachrüge. Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist unbeachtlich, weil sie entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs.2 StPO nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Das Urteil ist daher auf beide Revisionen nur auf die Verletzung sachlichen Rechtes in vollem Umfange zu überprüfen. Hiernach muß das Urteil aus folgenden Gründen aufgehoben werden:

Mit Recht hat allerdings die Strafkammer das Ver-

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' halten des Angeklagten dahin gewürdigt, daß er am 13.August :1948 den Tatbestand des § 153 StGB und am 4.Mai 1949 den Tatbestand des § 154 StGB erfüllt hat. Auch die Anwendung des § 157 StGB ist in beiden Tällen nicht zu beanstanden. Im. Ergebnis richtig hat das Landgericht auch zwei selbstän- .. dige Handlungen im’ Sinne des § 74 StGB angenommen, Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen- hat, schei- ‚tert ein Fortsetzungszusammenhang schon daran, daß die Begehungsweise beider Straftaten grundsätzlich verschieden ist (vgl. BGHSt 1, 380). Dies gilt auch dann, wenn die uneidliche falsche Aussage dem Meineid vorangeht (BGHSt 2, 233). Nur wenn im unmittelbaren Anschluß an die Vernehmung eines Zeugen die Beeidigung seiner gesamten Aussage be- . schlossen und durchgeführt wird, liegt nur eine, beeidigte, Aussage vor (BGH NJW 53, 151).

Jedoch hat die Strafkammer, wie beide Revisionen mit Recht beanstanden, den $ .3 StFG verkannt. Da beide dem Angeklagten zur Last gelegten Taten vor dem 15.September 1949 begangen worden sind, kann über die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nur einheitlich entschieden werden. Die Strafkamner mußte also prüfen, ob für beide Taten eine Ge- ‚fängnisstrafe von mehr als sechs ilonaten verwirkt war, daneben u,U. eine 5 000.- DM nicht übersteigende Gelästrafe, Falls nach Ansicht der Strafkammer für beide Taten eine Gefängnisstrafe verwirkt war, mußte geprüft werden, ob die Gesamtstrafe über sechs lionate betragen würde (vgl. 5 StR 289/52 ve 3.4.52).

Da das Landgericht für den Meineid eine sechsmonatige Gefängnisstrafe verhängt hat, würde ein unbedingter Straferlaß nicht in Betracht kommen, wenn bereits feststünde, daß auch wegen der uneidlichen Falschaussage eine Gefängnisstrafe verwirkt ist, da dann gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der für den Meineid festgesetzten Strafen zu bilden wäre. Das läßt sich der unbestimmten husführung, es wäre auf "keine höhere" Strafe als drei Monate Gefängnis zu erkennen gewesen, nicht entnehnen.

- A -

I

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Da die Voraussetzungen des § 157 StGB bejaht worden sind, hätte die Mindeststrafe des § 153 StGB von drei Wonaten Gefängnis nicht nur unterschritten, sondern es hätte

eine - bei den Verhältnissen des Angeklagten 5 000.- DM

“ wohl kaum übersteigende - Geldstrafe verhängt werden können. Es hätte für die üuneidliche Falschaussage auch "ganz von Strafe abgesehen werden können.

Unter diesen Umständen war auf die Revision der Stastsanwaltschaft zunächst die Einstellung des Verfahrens wegen der uneidlichen Falschaussage aufzuheben. Wie die obigen. Ausführungen ergeben, kann aber auch der Schuldspruch wegen Meineids nicht bestehen bleiben, Auch insoweit ist, wie ausgeführt, bei der verhängten Gefängnisstrafe von nicht mehr als sechs Monaten ein unbedingter Straferlaß möglich. Dagegen werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern die Feststellungen über das Vorliegen einer uneidlichen Falschaussage am 13.August 1948 und eines Meineides am 4.Mai 1949 nicht betroffen. Aufzuheben waren daher gemäß § 353 Abs.2 StPO nur die Feststellungen zur Straffrage und über die Voraussetzungen eines unbedingten Straferlasses nach dem Straffreiheitsgesetz.

Hinsichtlich der Strafzumessung wegen lieineides wird mit Rücksicht auf die nicht völlig klaren Ausführungen des Urteils noch auf folgendes hingewiesen; Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs.2 StGB zugebilligt, sie ist weiter davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen. Siv führt dann aus, daß beim Vorliegen mildernder Umstände auf eine Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten erkannt werden dürfe. Das schließt die Möglichkeit nicht aus, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, auch beim Vorliegen eines jiidesnotstandes nach § 157 StGB sei die Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis. Das wäre rechtsirrig. Wird beim Zeugenmeineid der § 157 StGB angewendet, so kann der Richter nach pflichtmäßigem Ermessen die Strafe bestimmen, Wenn er sich für

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die Milderung entscheidet, so hat er - wenn, wie hier, Geldstrafe kaum in Betracht kommen wird — die Möglichkeit, die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis herabzusetzen (vgl. RGSt 77, 219 /2227 , BGH 5 StR 178/52

. v.19,.6.52).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer