Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 5 StR 289/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Fauna 283/52 2249 088
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ' gie Stenotypistin Margarete : EEEEED zus m, SEEN, ze voren ar EEE 1919 ir NEE
(Brandenburg),
wegen schweren Diebstahls u.a.
nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 6.November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka | Bundesrichter Siemer | als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der deschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20.5September 1951 gegenüber der Angeklagten LEW nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Verfahren gegen diese Angeklagte eingestellt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhanäilung und intscheidung an das Landgericht : zurückverwiesen, das auch über die Kosten der ö Revision zu entscheiden hat.
- Von Lechts wegen -
- 2.
Gründe§
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Die Strafkamer hat die Angeklagte m we. en . schweren Diebstaıhls in 14 und wegen einfachen Diebstahls " in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 5 Mona- h ten Gefängnis verurteilt und die Strafe durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt.
Wegen der in der Anklage (1) vom 19.6.1950 unter i ziff. 2 - 6 und in der Anklage (2) vom 7.7.1950 unter ziff.2, 3, 9, 10, 11, 12, 14, 15 der Angeklagten zur last gelegten Diebstähle (11 Zinbruchsäiebstähle, ein ver- ! suchter Einbruchsdiebstahl und ein einfacher Diebstahl) hat die Strafkammer das Verfahren auf Grund des Straf- . freiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt, weil diese \ sämtlichen Taten vor dem 15.9.1949 begangen seien und für keine der einzelnen Taten eine Gefängnisstrafe von mehr als 6 Monaten in Betracht komme.
Nur gegen diese Einstellung des Verfahrens wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hat.
Sind mehrere Taten eines Angeklagten vor dem Stichtag begangen, so ist ihm Straferlaß nach $% 3, 4 Abs. I u. IV Straffreiheitsgesetz nur zu gewähren, wenn eine für die mehreren Straftaten zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr als 6 Monate Gefängnis betragen würde (vgl. 36H 3 StR 65/51 vom 5.4.1951; 3 StR 71/51 vom 19.3.1951; 4 StR 247/51 vom 1.6.1951, sowie die in dieser Sache gegen die Nitangeklagten HB und KB ergangenen Intscheidung des erkennenden Senats vom 3.4.1952). Ob dies bei der Angeklagten der Fall sein würde, hat äie Strafkammer nicht geprüft, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß es nur darauf ankomme, ob jede linzelstrafe nicht xchr als 6 Monate Gefängnis betragen würde. Das Urteil muß deshalb, soweit es die Einstellung des Verfahrens ausspricht, aufgehoben werden. Die Aufhebung des Urteils, soweit es die
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Einstellung betrifft, het notwendig zur Folge, .daß auch die für die Angeklagte gebildete Gesamtstrafe in Yortfall ! kommen muß. Ergibt sich nämlich in der erneuten Hauptver. Mi . handlung, daß für die vor dem 15.9.1949 begangenen Taten i “ eine Gesamtstrafe von melir als 6 Monaten zu bilden wäre, so muß aus allen verwirkten Einzelstrafen, gleichgültig, ki 0b die Taten vor oder nach lem Stichtag begangen sind, eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden (vg1.BGH
3 StR 65/51 vom 5.4.1951). Die Beschränkung der Revision
; auf den Teil des Urteils, der die Einstellung des Verfahöä " rens ausspricht, steht der Aufhebung des GesaxrtstrafäusiR spruches nicht entgegen, da die Beschränkung nur insoweit ni wirksam ist, als der angefochtene Teil des Urteils’nicht 4 in untrennbarem Zusammenhang mit einen nicht angefochtenen Ku Teil steht. Eine andere Beurteilung würde. für die Ahgeklagte
auch zu einem unbilligen Ergebnis führen. Da nänlich das, angefochtene Urteil die Gesamtstrafe, die für die ach dem Stichtag begangenen Straftaten ausgesprochen ist, durch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt er- ., klärt, könnte bei dieser Angeklagten keine nachträgliche .' Gesamtstrafe für die vor und die nach dem Stichtag begangenen Handlungen nach § 79 StGB gebildet werden, wenn man -davon ausginge, daß der Gesamtstrafausspruch des Vorderrichters in Rechtskraft erwachsen ist.
Dr. Neunam Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffkea Siemer
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